Erzbistum Köln
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Ordnung über den Umgang mit Anfragen zum Exorzismus und zum Befreiungsgebet im Erzbistum Köln
Vom 12. Juli 2017
KA 2017, Nr. 116, S. 159
#„RETTE UNS VOR DEM BÖSEN.“ (Mt 6, 13)
1 Zahlreiche biblische Zeugnisse sprechen von dem unheilvollen Einfluss des Bösen auf den Menschen und über das Leiden, das jene empfinden, die nach biblischer Anschauung von Dämonen, Geistern oder vom Teufel selbst bedrängt, gequält oder besessen sind. 2 Ebenso zahlreich sind die biblischen Zeugnisse darüber, wie Christus voller Erbarmen sich dieser Leidenden annimmt und die Macht des Bösen bricht. 3 In der Nachfolge Christi gilt das Erbarmen der Kirche allen, die auch in unseren Zeiten solchen Nöten ausgesetzt sind. 4 Dem Einfluss des Bösen mit der Barmherzigkeit Christi entgegenzutreten, ist ein Dienst der Kirche, der umsichtig auszuüben ist und deshalb höchste Sorgfalt verlangt.
5 Für das Erzbistum Köln erlasse ich daher die folgenden Regelungen, denen als prinzipieller Maßstab die christliche Anthropologie, die Erkenntnisse der Wissenschaft in Psychologie und Medizin sowie die Beachtung des Heils der Seelen, „das in der Kirche immer das oberste Gesetz sein muss“ (can. 1752 CIC), zu Grunde liegen:
- Erstkontakt und Sondierung:1 Anfragen bzw. Ersuchen aus dem Erzbistum um besondere geistliche Begleitung aus der Besorgnis der Besessenheit sind an die Leitung der Hauptabteilung Seelsorge im Erzbischöflichen Generalvikariat zu richten, die im Auftrag des Erzbischofs die Fragen des Exorzismus sondiert. 2 Hier klärt ein qualifizierter Mitarbeiter bzw. eine qualifizierte Mitarbeiterin mit der betroffenen Person im persönlichen Gespräch ggf. auch telefonisch, welche Not besteht und in welcher Weise ihr begegnet werden soll und kann.
- Hinzuziehen eines Priesters:1 Wünscht die hilfesuchende Person nach dem Erstkontakt eine weitere Klärung und Begleitung, kann im Einvernehmen mit der betroffenen Person entschieden werden, einen damit beauftragten Priester hinzuziehen. 2 Dieser Priester wird vom Erzbischof beauftragt. 3 Er muss gemessen an den jeweiligen Erfordernissen des konkreten Falls auf psychologisch-medizinischem Gebiet entsprechend qualifiziert sein und soll sich zusätzlich fachlich beraten lassen.4 Gebete um Befreiung vom Bösen, um Begleitung in belasteten Situationen sowie Bittgebete sind hier unabhängig vom Ritus des Exorzismus hilfreich und geraten.
- Einholen einer medizinisch-psychologischen Stellungnahme:1 Hält der Hilfesuchende im Rahmen der Begleitung durch den Priester den Wunsch aufrecht, einen Exorzismus in Anspruch zu nehmen, wie er nach dem Rituale Romanum vorgesehen ist, ist die medizinisch-psychologische Abklärung des Sachverhaltes unerlässlich. 2 Dazu wird nach schriftlicher Einverständniserklärung der betroffenen Person eine sachverständige Stellungnahme eingeholt, indem der Priester den Kontakt zu einer/einem Sachverständigen herstellt. 3 Der/Die Sachverständige muss nicht nur über eine fundierte psychologische bzw. medizinische Qualifikation verfügen, sondern auch bereit sein, die geistliche Not der betroffenen Person zu erfassen, mit dem jeweiligen Priester zu kooperieren und ihm mit schriftlicher Einverständniserklärung der betroffenen Person seine/ihre Stellungnahme vorzulegen.
- Erlaubnis zum Exorzismus:1 Sollte ein Exorzismus – nach eingehender theologischer, seelsorglicher und medizinischer Abklärung – im Einzelfall angezeigt sein, kann der Erzbischof die Erlaubnis gemäß can. 1172 § 1 CIC einem geeigneten Priester gemäß can. 1172 § 2 CIC erteilen.2 Priestern aus anderen Diözesen, aus Orden, Geistlichen Gemeinschaften oder aus Gemeinschaften des geweihten Lebens, auch wenn sie bereits über die Erlaubnis gemäß can. 1172 § 1 CIC verfügen, ist es im Erzbistum Köln verboten, den Ritus des Exorzismus zu vollziehen, wenn sie nicht über die ausdrückliche Erlaubnis des Erzbischofs von Köln verfügen.(Anfragen von Betroffenen an Priester des Erzbistums Köln: 1 Der Vollzug von Befreiungs- und besonderen Segensgebeten und Ritualen, die keinem bischöflichen Erlaubnisvorbehalt unterliegen, bedarf der sorgfältigen Abwägung und umsichtigen geistlichen Begleitung, damit die geistlichen Nöte nicht noch verstärkt werden. 2 Die Priester im Dienst des Erzbistums Köln sind daher im Zweifel gehalten, bei entsprechenden Ersuchen von Betroffenen die vom Erzbischof beauftragte Leitung der Hauptabteilung Seelsorge im Erzbischöflichen Generalvikariat zu konsultieren.)
Diese Ordnung tritt zum 1. August 2017 in Kraft.