Erzbistum Köln
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Richtlinie zur Installation und Finanzierung von Photovoltaikanlagen auf kirchengemeindlichen Gebäuden im Erzbistum Köln (PV-Anlagen-Richtlinie)

Vom 16. Juni 2023

ABl. EBK 2023, Nr. 104, S. 129

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Präambel

Die Verantwortung gegenüber der Schöpfung ist nicht nur ein Thema gesamtgesellschaftlicher Relevanz, sondern stellt für Christinnen und Christen eine Verpflichtung dar, die sich aus unserem Glauben an Gott als den Schöpfer dieser Welt ergibt. Die Dringlichkeit, in Fragen des Umweltschutzes und der Nachhaltigkeit aktiv zu werden, hat sich in den letzten Jahren verstärkt. Für die Kirche ist die Bewahrung des Lebens und der Schöpfung in ihrer Ganzheit auch eine Frage der Glaubwürdigkeit.
Ausgangspunkt für die Vision ist dabei die Frage, die Papst Franziskus in seiner Enzyklika Laudato Si‘ an alle Menschen guten Willens stellt: „Welche Art von Welt wollen wir denen überlassen, die nach uns kommen, den Kindern, die gerade aufwachsen?“
Die Vision 2030 des Erzbistums Köln konkretisiert sich in sechs Handlungsfelder, die alle innerhalb des unmittelbaren Einflussbereichs des Erzbistums Köln liegen, nämlich Gebäude & Energie, Biodiversität, Beschaffung, Mobilität, Bildung & Pastoral und Umweltmanagement.
In Ausführung dieser Vision regelt diese Richtlinie die Installation und Finanzierung von Photovoltaikanlagen auf kirchengemeindlichen Gebäuden im Erzbistum Köln. Das Erzbistum Köln erkennt die Potentiale der Solarstromerzeugung und unterstützt die Entwicklung hin zu einer zukunftsfähigen und schöpfungsfreundlichen Energieversorgung.
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§ 1
Einleitung

( 1 ) Möglichst viele Dächer kirchengemeindlicher Liegenschaften sollen mit Photovoltaik-Anlagen (im Weiteren: PV-Anlagen) ausgestattet werden. Der erzeugte Strom soll vorrangig der Deckung des Eigenverbrauchs des jeweiligen Gebäudes bzw. Gebäudeensembles unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit der PV-Anlage dienen. Alternativ ist auch eine Verpachtung des Daches der kirchengemeindlichen Liegenschaft zur Installation von PV-Anlagen gekoppelt mit der Verpflichtung des externen PV-Anlagen-Betreiber bzw. Pächter zur Stromlieferung an die Kirchengemeinde bzw. den (Kirchen-)Gemeindeverbands möglich. Es ist eine optimale Ausnutzung der Dachfläche anzustreben, um einen hohen ökologischen und wirtschaftlichen Nutzen zu erzielen. Die gesetzlichen Betreiberpflichten obliegen dem jeweiligen Betreiber der PV-Anlage.
( 2 ) Das Erzbistum Köln wird einen Rahmenvertrag für die Lieferung und Montage von PV-Anlagen abschließen. Die Kirchengemeinden bzw. (Kirchen-)Gemeindeverbände sind berechtigt, Leistungen des Rahmenvertrags im Bereich ihrer Region abzurufen. Bei Abruf von Leistungen kommt zwischen der Kirchengemeinde bzw. dem (Kirchen-) Gemeindeverband und dem Vertragspartner ein eigener Vertrag zustande. In diesem Fall ist unabhängig vom Auftragsvolumen des Vertrags die Durchführung eines Vergabeverfahrens nach den kirchlichen Vergaberichtlinien (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2017, Nr. 57) nicht erforderlich. Bei fehlender Inanspruchnahme der Leistungen aus dem Rahmenvertrag bleiben die Kirchlichen Vergaberichtlinien unberührt.
( 3 ) Vor Installation einer PV-Anlage ist grundsätzlich die technische und statische Eignung sowie der Zustand des Daches zu prüfen. Durch die Kirchengemeinde oder den (Kirchen-)Gemeindeverband ist eine möglicherweise notwendige denkmalrechtliche Erlaubnis nach dem jeweils geltenden Landesdenkmalschutzgesetz einzuholen.
( 4 ) Vor Installation der PV-Anlage ist in Abstimmung mit dem Bereich Bau und Nachhaltigkeit des Erzbischöflichen Generalvikariates zu prüfen, ob die Maßnahme mit zukünftigen Veränderungsprozessen des Gebäudebestands auf kirchengemeindlicher Ebene in Einklang steht.
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§ 2
Kirchenaufsichtsrechtliche Genehmigung der Installation von PV-Anlagen

( 1 ) Die Installation von PV-Anlagen ist eine Baumaßnahme im Sinne der Kirchlichen Bauregel (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2019, Nr. 119) und daher nach Ziff. 1.3 der Kirchlichen Bauregel genehmigungspflichtig. Es ist grundsätzlich eine einheitliche Vor- und Vollplanungsgenehmigung nach Ziff. 3 und 4 der Kirchlichen Bauregel zu erteilen. Die Notwendigkeit der Beauftragung eines Architekten entsprechend Ziff. 1.1.4 der Kirchlichen Bauregel ist im Regelfall nicht gegeben.
( 2 ) Ist durch Abruf von Leistungen des Rahmenvertrags im Sinne des § 1 Ziff. 2 dieser Richtlinie ein Vertrag zwischen der Kirchengemeinde bzw. dem (Kirchen-) Gemeindeverband und dem Vertragspartner zustande gekommen, ist vom Fachbereich Bau Kirchengemeinden nach Vorlage des Antrags unmittelbar die Kirchliche Baugenehmigung nach Ziff. 5 der Kirchlichen Bauregel zu erteilen.
( 3 ) Die Kirchliche Bauregel bleibt im Übrigen unberührt.
( 4 ) Die Kunstkommission ist bei der Frage der Installation von PV-Anlagen auf Kirchengebäuden nicht zu beteiligen.
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§ 3
Finanzierung von PV-Anlagen auf kirchengemeindlichen Gebäuden mit Ausnahme von Kita-Gebäuden

PV-Anlagen können in Höhe der Investitionskosten durch die Kirchengemeinde bzw. den (Kirchen-)Gemeindeverband einmalig durch eine Substanzkapitalentnahme aus dem jeweiligen Fabrik- oder Stellenfonds, zu dem das Grundstück, auf dem die PV-Anlage installiert werden soll, gehört, finanziert werden. Der Kirchenvorstandsbeschluss zur Entnahme der Investitionskosten aus dem betreffenden Substanzkapital ist genehmigungspflichtig. Vor dem Kirchenvorstandsbeschluss zur Substanzkapitalentnahme ist von der Kirchengemeinde bzw. dem (Kirchen-)Gemeindeverband zu prüfen, ob eine externe Darlehensaufnahme nicht wirtschaftlich sinnvoller ist. Öffentliche Mittel sind zwingend einzuwerben.
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§ 4
Finanzierung von PV-Anlagen auf Kita-Gebäuden

PV-Anlagen auf Kita-Gebäuden werden entsprechend Ziff. 4.5 der Finanzierungsrichtlinie Bau vom 10.01.2008 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2008, Nr. 33) aus Kirchensteuermitteln und der KiBiz-Rücklage finanziert, wenn Nutzer und Betreiber der PV-Anlage identisch sind.
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§ 5
Sonstige Genehmigungen

Sonstige Genehmigungserfordernisse, wie z. B. eine notwendige denkmalrechtliche Erlaubnis, bleiben unberührt und sind, soweit erforderlich, von der Kirchengemeinde bzw. dem (Kirchen-) Gemeindeverband rechtzeitig einzuholen. Dies gilt auch für die Klärung urheberrechtlicher Fragestellungen.
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§ 6
Steuerrechtliche Prüfung

Diese Richtlinie entbindet die Kirchengemeinde bzw. den (Kirchen-)Gemeindeverband nicht von einer steuerrechtlichen Prüfung. Die Beratung und Prüfung durch einen Steuerberater wird empfohlen.
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§ 7
Inkrafttreten

Die PV-Rahmen-Richtlinie tritt zum 1. Juli 2023 in Kraft.