Erzbistum Köln
.
Ausführungsbestimmungen zur Zuweisungsordnung für die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände in den Seelsorgebereichen des Erzbistums Köln
Vom 25. März 2009
ABl. EBK 2009, Nr. 116, S. 106
#- AllgemeinesZuweisungen an Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände im Erzbistum Köln für allgemeine kirchliche Zwecke erfolgen auf der Grundlage der Zuweisungsordnung für die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände in den Seelsorgebereichen des Erzbistums Köln (Zuweisungsordnung) in der jeweils geltenden Fassung.
- Seelsorgebereich
- 2.1
- Die Bemessungsgrundlage für die Pauschalen Bewirtschaftung und Instandhaltung von Versammlungs- und Büroflächen, für die Pauschale Dienstwohnungen, für die Bedarfszuweisungen für Folgedienste sowie für die Zuweisungen für die Tageseinrichtungen für Kinder ist der jeweilige Seelsorgebereich.
- 2.2
- 1 Die Aufteilung/Festlegung der Bezugsgrößen der einzelnen Zuweisungsarten erfolgte im Rahmen des Projektes „Zukunft heute“. 2 Änderungen hierzu bedürfen eines übereinstimmenden Beschlusses der Kirchenvorstände des Seelsorgebereichs sowie der Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates.
- 2.3
- Ist der Kirchengemeindeverband des Seelsorgebereichs Anstellungsträger des Personals oder Träger der Tageseinrichtung für Kinder, entscheidet die Verbandsvertretung.
- 2.4
- 1 Empfänger der Zuweisungen ist die Kirchengemeinde. 2 Soweit Aufgaben gem. Ziffer 2.3 vom Kirchengemeindeverband wahrgenommen werden, ist dieser Zuweisungsempfänger.
- Richtwerte für VersammlungsflächenDie im Rahmen des Projektes „Zukunft heute“ erstellten und genehmigten Konzepte für die Versammlungsflächen haben weiter Bestand.
- Richtwerte für BüroflächenDie im Rahmen des Projektes „Zukunft heute“ erstellten und genehmigten Konzepte für die Büroflächen haben weiter Bestand.
- Richtwerte für Gruppen in Tageseinrichtungen für Kinder1 Die Anzahl der Gruppen in Tageseinrichtungen für Kinder, für die der gesetzliche Trägeranteil vom Erzbistum entsprechend § 9 der Zuweisungsordnung übernommen wird, bestimmt sich nach der jeweils vom Erzbistum Köln genehmigten Seelsorgebereichsplanung. 2 Die Tageseinrichtungen für Kinder, in denen sich diese Gruppen befinden, werden durch Beschlüsse der Verbandsvertretung des Kirchengemeindeverbandes auf Seelsorgebereichsebene festgelegt. 3 Sofern die Kirchengemeinde Träger der Einrichtung ist, entscheidet der Kirchenvorstand.
- Richtwerte für den Beschäftigungsumfang der sog. Folgedienste1 Für die Personalbereiche Küsterdienst, Kirchenmusik und Pastoralbüro wird der ab dem 1.1.2007 zuweisungsrelevante Gesamtbeschäftigungsumfang unter Berücksichtigung der ab dem 01.10.2008 geltenden 39 Stunden-Woche (vgl. Amtsblatt 2008, Nr. 259) für jeden Seelsorgebereich vom Erzbischöflichen Generalvikariat entsprechend der vom Erzbistum Köln genehmigten Seelsorgebereichsplanung festgelegt. 2 Innerhalb des genehmigten Stellenplans sind Stundenverschiebungen der jeweiligen Dienstarten (mit Ausnahme der Seelsorgebereichsmusiker- und qualifizierten A- und B-Kirchenmusikerstellen) möglich, solange die festgelegte Gesamtstundenzahl des Stellenplans nicht überschritten wird. 3 Dabei soll nach Möglichkeit in jedem Seelsorgebereich ein vollzeitlich beschäftigter Seelsorgebereichsmusiker beschäftigt werden.4 Für allgemeine Vertretungen bei den Folgediensten erhält jeder Seelsorgebereich einen Pauschalbetrag, der an den Kirchengemeindeverband ausgezahlt wird. 5 Bis zu seiner Gründung wird der Pauschalbetrag an die Kirchengemeinde gezahlt, an der der leitende Pfarrer seinen Wohnsitz hat; die jeweiligen Kirchengemeinden haben die Pauschale untereinander aufzuteilen. 6 Gibt es in einem Seelsorgebereich wegen der Fusion von Kirchengemeinden nur eine Kirchengemeinde, erhält diese die Vertretungspauschale.
- Bau- und Reparaturmaßnahmen an vermieteten EinheitenWenn die Kosten einer notwendigen Bau- und Reparaturmaßnahme den in der Mietrücklage vorhandenen Betrag übersteigen, ist eine Entnahme aus dem Substanzvermögen des jeweiligen Fonds mit Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates zulässig.
- Festlegung der zuweisungsrelevanten Versammlungsflächen1 Für die in den genehmigten Gebäudekonzepten enthaltenen Flächen stehen Bistumsmittel für Bau- und Reparaturmaßnahmen im Rahmen der verfügbaren Finanzmittel zur Verfügung. 2 Näheres regeln die Richtlinien zur Finanzierung von Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen an kirchlichen Gebäuden, deren Ausstattung und Freiflächen im Erzbistum Köln – Finanzierungsrichtlinie Bau – in der jeweils geltenden Fassung.
- Rücklagen für eigenfinanzierte Versammlungs- und Büroflächen1 Versammlungs- und Büroflächen der Kirchengemeinden, für die keine Pauschalen mehr aus Kirchensteuermitteln zur Verfügung gestellt werden, sind zu verwerten (Verkauf, Vermietung, Erbbaurechtsvergabe) oder in eigener Verantwortung der Kirchengemeinde zu finanzieren. 2 Die Kirchengemeinden müssen für diese Flächen sowohl die Bewirtschaftungs- als auch die Instandhaltungskosten tragen. 3 Zuweisungen für Bau- und Reparaturmaßnahmen werden für diese Flächen vom Erzbistum nicht gewährt.
- 10.1
- 1 Seit dem 1. Oktober 2004 können im Rahmen des Projektes „Zukunft heute“ mit Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates die Erlöse aus dem Verkauf von Versammlungs- und Büroflächen dem Allgemeinen Fonds ohne Anrechnung (Fabrikfonds II) zugeführt werden, wenn dadurch Überhangflächen abgebaut werden. 2 Voraussetzung ist, dass das betreffende Grundstück dem Substanzvermögen Fabrikfonds zuzuordnen ist. 3 Für andere Fonds ist diese Regelung nicht zulässig. 4 Die Erträge aus der Anlage des Verkaufserlöses werden der Allgemeinen Rücklage zugeführt.
- 10.2
- 1 Bei der Vergabe im Erbbaurecht wird der Verkaufserlös für das Gebäude in den Allgemeinen Fonds ohne Anrechnung (Fabrikfonds II) eingestellt (s. o.). 2 Der Erbbauzins wird der Allgemeinen Rücklage des Betriebsmandanten zugeführt.
- 10.3
- 1 Werden nicht mehr bezuschusste Versammlungsflächen dem Erzbistum Köln für Einrichtungen der kategorialen Seelsorge zur Verfügung gestellt, zahlt das Erzbistum eine ortsübliche Miete an die Kirchengemeinde. 2 Diese Miete ist im Betriebsmandanten der Kirchengemeinde zu vereinnahmen und damit in voller Höhe auf die Kirchensteuerzuweisung anzurechnen. 3 Das Erzbistum Köln übernimmt während der Nutzungsdauer die Bauunterhaltung dieser Gebäude in voller Höhe auf eigene Kosten. 4 Soweit eine gemischte Nutzung erfolgt, gilt das Vorstehende anteilig im Verhältnis der Nutzungsanteile.
- Werklohn / Verwaltungskosten
- 11.1
- Für das Wirtschaftsjahr 2009 (Übergangsjahr) gelten die bisherigen Ansätze für Werklohn und Verwaltungskosten (mit Ausnahme der Ansätze für Bau- und Investitionsmaßnahmen) je ehemaligen Teilhaushalt.
- 11.2
- Mit dem Wirtschaftsjahr 2010 erfolgt eine Neuregelung.
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten1 Diese Ausführungsbestimmungen zur Zuweisungsordnung für die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände in den Seelsorgebereichen des Erzbistums Köln treten rückwirkend zum 01.01.2009 in Kraft. 2 Gleichzeitig treten die Ausführungsbestimmungen für die Zuweisungsordnung für die Seelsorgebereiche des Erzbistums Köln vom 24.11.2005 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2005, Nr. 336) außer Kraft.