Erzbistum Köln
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Gesetz über die Erfüllung vorbehaltener Aufgaben von einer kirchlichen juristischen Person des öffentlichen Rechts im Erzbistum Köln gegenüber anderen kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Erzbistum Köln
Vom 19. April 2022
ABl. EBK 2022, Nr. 70, S. 89;
geändert am 13. März 2025 (ABl. EBK 2025, Nr. 57, S. 94)
Präambel
1 Nach geltendem staatlichem und kirchlichem Recht üben die Kirchen, einschließlich ihrer öffentlich-rechtlich verfassten Untergliederungen Hoheitsgewalt aus und nehmen öffentliche Aufgaben wahr. 2 Sie handeln, wenn sie in Ausführung des kirchlichen Auftrages kirchenhoheitlich pastorale, caritative oder sonstige kirchliche Aufgaben wahrnehmen, in den Formen des öffentlichen Rechts. 3 Zur Erfüllung von Aufgaben und Dienstleistungen, welche ausschließlich kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechtes vorbehalten sind, sowie zur Zusammenarbeit kirchlicher juristischen Personen des öffentlichen Rechtes zum Erhalt kirchlicher Infrastrukturen, ergeht nach § 9 des Gesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher juristischer Personen des öffentlichen Rechts im Erzbistum Köln folgende gesetzliche Regelung:
#§ 1
Geltungsbereich
(
1
)
1 Dieses Gesetz gilt für das Erzbistum Köln, den Erzbischöflichen Stuhl, das Metropolitankapitel der Hohen Domkirche Köln, das Priesterseminar, die Kirchengemeinden, die Kirchengemeindeverbände, die Gemeindeverbände, die kirchlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts und alle weiteren kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechtes, insbesondere die Fabrikfonds, Stellenfonds und Stiftungsfonds und sonstige Vermögenskörperschaften im Erzbistum Köln. 2 Kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, denen auch im staatlichen Rechtskreis öffentlich-rechtlicher Charakter zukommt.
(
2
)
Dieses Gesetz regelt die Erfüllung der im Sinne des Gesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher juristischer Personen des öffentlichen Rechts im Erzbistum Köln vorbehaltenen und angeordneten Leistungen, welche im Erzbistum Köln ausschließlich kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechtes vorbehalten sind.
#§ 2
Vorbehaltene Leistungen
(
1
)
1 Die in diesem Gesetz geregelten Leistungen zur Erfüllung von Aufgaben und Dienstleistungen dürfen ausschließlich zwischen den kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts angeboten und erbracht werden, sofern diese nicht von der kirchlichen juristischen Person des öffentlichen Rechtes selber erbracht werden. 2 So kann insbesondere das Erzbistum selbst für den Erzbischöflichen Stuhl, das Metropolitankapitel der Hohen Domkirche Köln, das Priesterseminar, seine Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und Gemeindeverbände Aufgaben wahrnehmen und Dienstleistungen erbringen, sowie auch Kirchengemeinden gegenüber anderen Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbänden und Gemeindeverbänden, als auch die Kirchengemeindeverbände und Gemeindeverbände für die Kirchengemeinden in deren Zuständigkeitsbereich oder das Erzbistum, den Erzbischöflichen Stuhl und das Domkapitel.
(
2
)
Vorbehaltene Leistungen im Sinne des Absatz 1 sind insbesondere:
- Alle der Vermögensverwaltung und Finanzbuchhaltung unterliegenden Tätigkeiten, insbesondere die, die sich aufgrund des Vermögensverwaltungsgesetzes, der Rendanturordnung, der Ausführungsbestimmungen für die Vermögensverwaltung und der Zuweisungsordnung für die kirchlichen Körperschaften und Einrichtungen im nordrhein-westfälischen Teil des Erzbistums Köln in seinen jeweils gültigen Fassungen ergeben,
- allgemeine und besonderen Verwaltungstätigkeiten im Rahmen der kirchlichen Aufgaben, insbesondere:
- Aufgaben des Personalwesens, der Personalabrechnung und Beratung
- Finanzbuchhaltung
- Betriebliches Eingliederungsmanagement
- Versicherungswesen
- Liegenschaftsverwaltung
- Begleitung von Bau-/Investitionsmaßnahmen
- die Verwaltung und der Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Friedhöfen, katholischen öffentliche Büchereien und Pfarrheimen,
- die Verwaltung und den Betrieb von Jugendeinrichtungen und Schulen,
- die Verwaltung des Vermögens kirchlicher juristischer Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere der Kirchengemeinden,
- Liegenschaftsverwaltung,
- Organisatorische Betreuung kirchlicher juristischer Personen des öffentlichen Rechtes,
- die Führung von Archiven und Einlagerung von kirchlichen Gegenständen, Kunstgegenständen oder Depositialien,
- die Vertretung der allgemeinpolitischen kirchlichen Interessen gegenüber staatlichen Verfassungsorganen durch Einrichtung von Vertretungsbüros,
- Kursangebote, Fortbildungen, Seminare, Veranstaltungen für Dienstnehmer der kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechtes im Rahmen der unter § 2 Absatz 2 genannten Aufgaben
- Aus- und Fortbildung im Rahmen des Verkündungsauftrages der Kirchen von Haupt- und ehrenamtlich Tätigen (inkl. Kost und Logis), soweit dies nicht der vorgenannten Bestimmung unterfällt, insbesondere in den Bereichen der Verkündung und Seelsorge, der Liturgie, der Gemeinschaft, der Prävention und Jugendarbeit und dem Dienst am Nächsten,
- Aus- und Fortbildung von Personal zum Zwecke des geistigen Beistandes im Sinne von § 4 Nr. 27 UStG insbesondere von Geistlichen, Seelsorgern, Kirchenmusikern und Küstern (inkl. Kost und Logis),
- Personalwesen und -gestellungen für kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechtes im Rahmen der unter § 2 Absatz 2 genannten Aufgaben,
- Betrieb einer internen Meldestelle i.S. des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz),
- Angelegenheiten der Informationstechnologie, insbesondere Fragen der Beschaffung und Verwaltung.
(
3
)
1 Abweichend von Absatz 1 sind im nordrhein-westfälischen Teils des Erzbistums Köln die folgenden Leistungen nicht von der juristischen Person des öffentlichen Rechtes selbst zu erbringen, sondern zwingend von der angegebenen kirchlichen juristischen Person des öffentlichen Rechts. 2 Die Zusammenarbeit wird angeordnet insbesondere für die Besoldung und Lohnabrechnung der Kirchengemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen kirchlichen juristischen Personen im nordrheinwestfälischen Teil durch das Erzbistum Köln.
(
4
)
Neben den vorliegenden Regelungen können sich Vorbehalte und Anordnungen von Leistungen auch aus einem anderen Gesetz, Verordnung oder Satzung ergeben.
#§ 3
Kostenerstattung
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1
)
Der Leistungserbringer kann für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben Kostenerstattung, auch in Form von Umlagen, verlangen.
(
2
)
Die Kostenerstattung darf höchstens so bemessen sein, dass der nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Buchführung berechnete Aufwand gedeckt wird.
(
3
)
Die Kostenerstattung erfolgt auf kirchenrechtlicher Rechtsgrundlage.
#§ 4
Ausführungsbestimmungen
Der Generalvikar ist befugt, die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Regelungen zu erlassen.
#§ 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz ist im kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen und tritt am 1. September 2022 in Kraft.