Erzbistum Köln
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Meister-Gerhard-Fonds

Vom 12. August 2016

ABl. EBK 2016, Nr. 508, S. 339

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I. Errichtung

Um die Schaffung von Wohnraum durch Einrichtungen der Gefährdetenhilfe mittels der Bereitstellung von Zuschüssen zu fördern, gründe ich aus Mitteln des ehemaligen Meister-Gerhard-Werks den Meister-Gerhard-Fonds und erlasse für diesen das folgende Statut:
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II. Statut

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§ 1
Rechtsstellung

Der Meister-Gerhard-Fonds ist ein unselbstständiges Sondervermögen des Erzbistums Köln. Er erwirbt keine zivile Rechtspersönlichkeit.
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§ 2
Zweck

Zweck des Meister-Gerhard-Fonds ist die Bereitstellung von Zuschüssen zur Ergänzung notwendiger Eigenmittel für Träger von Einrichtungen der Gefährdetenhilfe (Einrichtungen der Wohnungslosen- und Straffälligenhilfe, Suchtkrankenhilfe und Frauenhäuser) zur Schaffung von Wohnraum,
  1. durch Neu-, Aus- und Umbau von Wohnraum,
  2. durch Erwerb von Grundstücken,
  3. durch Erwerb von Einrichtungen,
sofern das Gesamtvolumen der Maßnahme mindestens 200.000 Euro beträgt. Eine Bezuschussung erfolgt in der Regel nur für Investitionen, die auf andere Weise nicht refinanzierbar sind.
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§ 3
Verwaltung

Die Verwaltung des Fondsvermögens obliegt der Hauptabteilung Finanzen des Erzbischöflichen Generalvikariates.
Im Interesse des langfristigen Bestandes des Fonds ist das Fondsvermögen dauernd und ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten und wertbeständig und erträglich anzulegen. Der Fondszweck soll aus den Erträgnissen des Kapitals erfüllt werden.
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§ 4
Gewährung von Zuschüssen

Die Kommission für caritative Einrichtungen im Erzbistum Köln entscheidet über die Gewährung von Zuschüssen.
Die Entscheidungen ergehen auf Grundlage der vom Generalvikar erlassenen Richtlinien für die Vergabe von Zuschüssen aus dem Meister-Gerhard-Fonds in der jeweils geltenden Fassung.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuschüssen besteht nicht.
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§ 5
Satzungsänderung, Auflösung

Über eine Änderung des Statuts oder die Auflösung des Fonds entscheidet der Erzbischof von Köln.
Bei Auflösung des Fonds entscheidet der Erzbischof von Köln über die weitere Verwendung der Mittel.
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§ 6
Inkrafttreten

Dieses Statut tritt zum 1. September 2016 in Kraft.