Erzbistum Köln
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Meister-Gerhard-Fonds
Vom 12. August 2016
ABl. EBK 2016, Nr. 508, S. 339
#I. Errichtung
Um die Schaffung von Wohnraum durch Einrichtungen der Gefährdetenhilfe mittels der Bereitstellung von Zuschüssen zu fördern, gründe ich aus Mitteln des ehemaligen Meister-Gerhard-Werks den Meister-Gerhard-Fonds und erlasse für diesen das folgende Statut:
#II. Statut
###§ 1
Rechtsstellung
1 Der Meister-Gerhard-Fonds ist ein unselbstständiges Sondervermögen des Erzbistums Köln. 2 Er erwirbt keine zivile Rechtspersönlichkeit.
#§ 2
Zweck
1 Zweck des Meister-Gerhard-Fonds ist die Bereitstellung von Zuschüssen zur Ergänzung notwendiger Eigenmittel für Träger von Einrichtungen der Gefährdetenhilfe (Einrichtungen der Wohnungslosen- und Straffälligenhilfe, Suchtkrankenhilfe und Frauenhäuser) zur Schaffung von Wohnraum,
- durch Neu-, Aus- und Umbau von Wohnraum,
- durch Erwerb von Grundstücken,
- durch Erwerb von Einrichtungen,
sofern das Gesamtvolumen der Maßnahme mindestens 200.000 Euro beträgt. 2 Eine Bezuschussung erfolgt in der Regel nur für Investitionen, die auf andere Weise nicht refinanzierbar sind.
#§ 3
Verwaltung
1 Die Verwaltung des Fondsvermögens obliegt der Hauptabteilung Finanzen des Erzbischöflichen Generalvikariates.
2 Im Interesse des langfristigen Bestandes des Fonds ist das Fondsvermögen dauernd und ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten und wertbeständig und erträglich anzulegen. 3 Der Fondszweck soll aus den Erträgnissen des Kapitals erfüllt werden.
#§ 4
Gewährung von Zuschüssen
1 Die Kommission für caritative Einrichtungen im Erzbistum Köln entscheidet über die Gewährung von Zuschüssen.
2 Die Entscheidungen ergehen auf Grundlage der vom Generalvikar erlassenen Richtlinien für die Vergabe von Zuschüssen aus dem Meister-Gerhard-Fonds in der jeweils geltenden Fassung.
3 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuschüssen besteht nicht.
#§ 5
Satzungsänderung, Auflösung
1 Über eine Änderung des Statuts oder die Auflösung des Fonds entscheidet der Erzbischof von Köln.
2 Bei Auflösung des Fonds entscheidet der Erzbischof von Köln über die weitere Verwendung der Mittel.
#§ 6
Inkrafttreten
Dieses Statut tritt zum 1. September 2016 in Kraft.