Erzbistum Köln
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Anordnung über die Einführung von Kirchensteuerhöchstbeträgen
Vom 11. Dezember 2023
#1. 1 Übersteigt die festgesetzte Kirchensteuer 4 % des zu versteuernden Einkommens, so wird der Mehrbetrag auf Antrag erstattet. 2 Das zu versteuernde Einkommen bemisst sich nach § 2 Abs. 5 Einkommensteuergesetz in Verbindung mit § 51 a Einkommensteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung.
2. Die gemäß den §§ 32 d und 34 a Abs. 4 Einkommensteuergesetz ermittelte Einkommensteuer sowie die drauf entfallende römisch-katholische Kirchensteuer bleiben außer Ansatz.
3. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch mit Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheides, jedoch spätestens vor Ablauf der Festsetzungsfrist (§ 12 Abs. 2 der Kirchensteuerordnung für die Erzdiözese Köln (nordrhein-westfälischer Gebietsteil), Amtsblatt des Erzbistums Köln 2015 Nr. 23, bzw. § 9 Abs. 2 der Kirchensteuerordnung für die Erzdiözese Köln (rheinland-pfälzischer Gebietsteil), Amtsblatt des Erzbistums Köln 2015, Nr. 24, jeweils i.V.m. §§ 169 ff. Abgabenordnung) an das Erzbischöfliche Generalvikariat Köln zu richten.
4. 1 Diese Regelung ersetzt mit Wirkung ab dem Veranlagungsjahr 2023 die bisherige Anordnung über die Festsetzung von Kirchensteuerhöchstbeträgen vom 27. Juni 2012 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2012, Nr. 110). 2 Der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat hat ihr am 2. Dezember 2023 zugestimmt.