Erzbistum Köln
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Ordnung für die Dekanate (Stadt- und Kreisdekanate)
in der Erzdiözese Köln (Dekanate-Ordnung)

Vom 5. Oktober 2016

ABl. EBK 2016, Nr. 540, S. 376

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I. Grundlagen und Ordnung der Dekanate

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§ 1
Grundlagen

Die Dekanate sind die pastoralen Einheiten der mittleren Ebene. Das Dekanat dient der Abstimmung und Unterstützung der Pastoral in den Seelsorgebereichen und Pfarreien1# sowie den Verbänden, um die Seelsorge durch gemeinsames Handeln zu fördern (vgl. c. 374 § 2 CIC).
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§ 2
Ordnung der Dekanate

Dekanate, die eine oder mehrere Kirchengemeinden auf dem Gebiet einer kreisfreien Stadt umfassen, tragen die Bezeichnung Stadtdekanat. Dekanate, die eine oder mehrere Kirchengemeinden auf dem Gebiet eines Kreises umfassen, tragen die Bezeichnung Kreisdekanat. Folgende 15 Dekanate bestehen in der Erzdiözese Köln:
Kreisdekanat Altenkirchen,
Kreisdekanat Euskirchen,
Kreisdekanat Mettmann,
Kreisdekanat Oberbergischer Kreis,
Kreisdekanat Rheinisch-Bergischer Kreis,
Kreisdekanat Rhein-Erft-Kreis,
Kreisdekanat Rhein-Kreis Neuss,
Kreisdekanat Rhein-Sieg-Kreis,
Stadtdekanat Bonn,
Stadtdekanat Düsseldorf,
Stadtdekanat Köln,
Stadtdekanat Leverkusen,
Stadtdekanat Remscheid,
Stadtdekanat Solingen,
Stadtdekanat Wuppertal.
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II. Aufgaben sowie Rechte und Pflichten des Dechanten

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§ 3
Stellung des Dechanten

( 1 ) Der Dechant steht dem Dekanat vor. Er wird vom Erzbischof ernannt. Er übt sein Amt gemäß dem universalen und partikularen Kirchenrecht aus. Er hat Anteil am Hirtenamt und an der Hirtensorge des Bischofs und vertritt diesen im Rahmen dieser Ordnung im Dekanat. Er vertritt das Dekanat und nimmt dessen Anliegen bei kirchlichen und anderen Stellen wahr.
( 2 ) Der Dechant ist sowohl dem Erzbischof und seinem Generalvikar als auch jeder weltlichen Behörde gegenüber der erste Vertreter des gesamten Klerus des Dekanats.
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§ 4
Titel

Die Dechanten in der Erzdiözese Köln tragen den Titel „Stadtdechant“ bzw. „Kreisdechant“. Im Folgenden wird der Begriff „Dechant“ verwendet.
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§ 5
Vertretung des Dechanten

( 1 ) Der Dechant kann einen oder mehrere Priester als Vertreter haben. Diese werden vom Dechanten vorgeschlagen, nachdem er dazu die Konferenz der Pfarrer2# gehört hat. Vertreter werden vom Erzbischof ernannt für die Dauer der Amtszeit des Dechanten.
( 2 ) Falls kein Vertreter ernannt ist, übernimmt der Pfarrer die Vertretung des Dechanten, der am längsten im Dekanat als Pfarrer tätig ist. Gibt es keinen weiteren Pfarrer, übernimmt der Priester die Vertretung, der am längsten im Dekanat tätig ist.
( 3 ) Wenn das Amt des Dechanten vor Ablauf der regulären Amtszeit frei wird, übernimmt der Vertreter des Dechanten die Amtsgeschäfte bis zur Amtsübernahme durch den neuen Dechanten. Gibt es mehrere Vertreter des Dechanten, übernimmt derjenige Vertreter die Amtsgeschäfte bis zur Amtsübernahme des neuen Dechanten, der am längsten im Dekanat als Pfarrer tätig ist. Ist keiner der Vertreter Pfarrer, übernimmt derjenige Vertreter die Amtsgeschäfte bis zur Amtsübernahme des neuen Dechanten, der am längsten im Dekanat als Priester tätig ist. Gibt es keinen Vertreter, wird nach § 5 Abs. 2 dieser Ordnung verfahren.
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§ 6
Zusammenarbeit im Dekanat

Der Dechant arbeitet mit den Priestern, den Diakonen und den Laien im pastoralen Dienst sowie mit der bestehenden Laienvertretung und den Verbänden auf Dekanatsebene eng zusammen. Er hat die Aufgabe, die gemeinsame pastorale Tätigkeit im Dekanat zu fördern und zu koordinieren (c. 555 § 1, n. 1 CIC).
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§ 7
Konferenz der Pfarrer

Der Dechant ruft unter seinem Vorsitz alle Pfarrer des Dekanates mindestens vierteljährlich zur Konferenz der Pfarrer. In der Konferenz wird die gemeinsame pastorale Tätigkeit im Dekanat gefördert und koordiniert. Einheitliche Regelungen der gemeinsamen kirchlichen Interessen im Dekanat werden vorbereitet bzw. herbeigeführt.
Die Teilnahme an diesen Konferenzen ist für alle Pfarrer verpflichtend. Der Dechant kann zur Konferenz oder zu einzelnen Beratungspunkten weitere Gäste einladen.
Über die Sitzung wird ein Protokoll erstellt, das den Pfarrern, dem Generalvikar und dem Weihbischof des Pastoralbezirkes zugestellt wird.
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§ 8
Mitgliedschaft und Vertretung in kirchlichen Institutionen und Gremien

Der Dechant hat innerhalb des Dekanates insbesondere folgende Aufgaben:
( 1 ) Vertretung
  1. des Erzbischofs in der kreisfreien Stadt oder dem Kreis mit seinen kreisangehörigen Städten und Gemeinden,
  2. des Dekanates gegenüber Erzbischof und Generalvikariat,
  3. der katholischen Kirche gegenüber kommunalen Vertretungen und Behörden,
  4. der katholischen Kirche in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen sowie in entsprechenden ökumenischen oder interreligiösen Gremien.
    Der Dechant kann in Abstimmung mit der Konferenz der Pfarrer die Vertretung gemäß Nr. 3 und 4 räumlich, zeitlich oder für die Dauer seines Amtes delegieren.
( 2 ) Vorsitz
  1. im Gemeindeverband,
  2. im Caritasrat des Stadt- oder Kreis-Caritasverbandes,
  3. in der Konferenz der Pfarrer
( 3 ) Mitgliedschaft
  1. im Diözesanpastoralrat gemäß der Satzung des Diözesanpastoralrats in der Erzdiözese Köln3# in der jeweils geltenden Fassung und im Ständigen Ausschuss des Diözesanpastoralrats,
  2. im Priesterrat der Erzdiözese gemäß der Ordnung für die Konstituierung des Priesterrates der Erzdiözese Köln4# bzw. dessen Satzung in der jeweils geltenden Fassung,
  3. in der Konferenz der Stadt- und Kreisdechanten,
  4. im Dekanatsrat und seinem Vorstand.
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§ 9
Zusammenkünfte im Dekanat

( 1 ) Der Dechant sorgt dafür, dass im Dekanat Zusammenkünfte der Priester, Diakone und Laien im pastoralen Dienst stattfinden, und zwar zu dem Zweck
  1. der Beratung der im Dekanat anstehenden Seelsorgsfragen, der Koordination der pastoralen Tätigkeit und der Fortbildung (Pastoralkonferenz),
  2. der geistlichen Formung und des geistlichen Gesprächs (Recollectio),
  3. des Miteinanders der Kleriker und der Laien im pastoralen Dienst (Konveniat).
( 2 ) Die unter Abs. 1 Ziff. 1-3 genannten Zusammenkünfte sollen vorzugsweise für das gesamte Dekanat organisiert werden. Die Konferenz der Pfarrer kann in begründeten Fällen vereinbaren, dass unterhalb der Ebene des Dekanates in so genannten Dekanatsbereichen, die aus mindestens zwei Seelsorgebereichen bestehen müssen, die unter Abs. 1 Ziff. 2 und 3 genannten Zusammenkünfte organisiert werden können. Die Pfarrer der in einem Dekanatsbereich zusammengeschlossenen Seelsorgebereiche teilen dem Dechanten mit, wer die Verantwortung für die Organisation übernimmt. Diese(r) Verantwortliche trägt den Titel „Beauftragte(r) für den Dekanatsbereich N.N.“
( 3 ) Recollectio und Pastoralkonferenz haben verpflichtenden Charakter für alle im bischöflichen Auftrag stehenden Priester, Diakone und Laien im pastoralen Dienst. Im Falle der Ernennung für mehrere Dekanate nimmt der Kleriker oder Laie im pastoralen Dienst an den Treffen in den Dekanaten teil, für die der bzw. die jeweiligen Dienstvorgesetzte(n) eine Teilnahmeverpflichtung bestimmt haben.
( 4 ) In Konfliktfällen bezüglich der Dekanatsbereiche oder der Zusammenkünfte kann der zuständige Weihbischof oder das Erzbischöfliche Generalvikariat um Vermittlung gebeten werden.
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§ 10
Weitere Aufgaben im Dekanat

( 1 ) Dem Dechant sind die folgenden Aufgaben im Bereich seines Dekanates anvertraut:
  1. Vorbereitung der bischöflichen Visitationstermine auf Dekanatsebene,
  2. Regelung der Priesterlichen Rufbereitschaft,
  3. Zusammenarbeit mit den Ordensgemeinschaften,
  4. Koordinierung der kirchlichen Gruppen und Verbände,
  5. Zusammenarbeit mit den im Bereich des Dekanates ernannten besonderen Beauftragten und Referenten für z. B. Gemeindepastoral, Ehepastoral, Jugendseelsorge, Schule, Schulseelsorge, Altenheimseelsorge, Kath. Glaubensinformation FIDES, Notfallseelsorge, Telefonseelsorge, Kirchenmusik und mit den Regionalkantoren,
  6. Aufbau, Unterhaltung und pastorale Eingliederung von Einrichtungen für Erwachsenenbildung, Jugendarbeit, soziale Dienste, Ehe- und Erziehungsberatung und Telefonseelsorge,
  7. Informations- und Öffentlichkeitsarbeit nach innen und außen,
  8. Mitwirkung bei der Durchführung der Wahl zum Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat nach Maßgabe der entsprechenden Wahlordnung,
  9. Einführung der Pfarrer (vgl. c. 527 § 2 CIC),
  10. Begräbnis der Pfarrer des Dekanates und der Kleriker in der Sonderseelsorge5#,
  11. Vergewisserung darüber, wo die Pfarrer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, das Testament und ggf. Anordnungen für den Todesfall hinterlegt haben.
( 2 ) Er kann in Abstimmung mit der Konferenz der Pfarrer einzelne unter § 10 Abs. 1 genannte Aufgaben räumlich, zeitlich oder für die Dauer seines Amtes delegieren.
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§ 11
Beteiligung des Dechanten

( 1 ) Im Benehmen mit dem Dechanten erfolgt die bischöfliche Ernennung
  1. des Stadt-/Kreismännerseelsorgers,
  2. des Stadt-/Kreisfrauenseelsorgers,
  3. des Stadt-/Kreisjugendseelsorgers,
  4. der Stadt-/Kreisbeauftragten in anderen Fach- und Beratungsstellen,
  5. von Vereins- und Verbandspräsides auf Stadt- oder Kreisebene,
  6. des Beauftragten für die Kirchenmusik im Stadt- oder Kreisdekanat.
( 2 ) Der Dechant ist zu befragen
  1. vor Neuordnungen von Pfarreien oder Seelsorgebereichen,
  2. bei Pfarrvakanzen,
  3. zur längerfristigen Personalplanung für pastorale Dienste,
  4. beim Vorschlag von päpstlichen oder bischöflichen Ehrungen von Laien und Geistlichen,
  5. soweit eine Ordnung oder Ausführungsbestimmung dies vorsieht.
( 3 ) Die betreffenden Dechanten sind zu befragen
  1. vor Neuordnungen von Dekanaten,
  2. vor der Anstellung von Leitungskräften in kirchlichen Fach- und Beratungsstellen und der Besetzung von Leitungsstellen in den katholischen Bildungswerken und Familienbildungsstätten,
  3. soweit eine Ordnung oder Ausführungsbestimmung dies vorsieht.
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§ 12
Regelung für den Fall der Vakanz einer Pfarrstelle

Der Dechant wirkt bei der Bestellung von Pfarrverwesern und Pfarrstellvertretern gemäß der Ordnung "Die Vertreter des Pfarrers" (Amtsblatt 1984, Nr. 257) in ihrer jeweils geltenden Fassung mit.
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§ 13
Vertretung gegenüber kommunalen Gliederungen und Behörden

( 1 ) Der Dechant vertritt die katholische Kirche gegenüber den kommunalen Vertretungen und Behörden. Er hält Kontakt zu den kommunalen Körperschaften und zu außerkirchlichen Einrichtungen.
Diese Aufgabe kann er insbesondere in Dekanaten, die mehrere Kommunen umfassen, in Absprache mit der Konferenz der Pfarrer im Dekanat, an einzelne Pfarrer delegieren. Diese Delegation bedarf der Bestätigung durch den Generalvikar. Sie endet mit dem Amt des Dechanten.
( 2 ) Der Dechant nimmt im Gebiet des Dekanates die Vertretung der katholischen Kirche in außerkirchlichen Gremien wahr. Auch in den kommunalen Ausschüssen, in denen die katholische Kirche eine beratende Stimme hat, ist er selbst tätig. Er kann sich dabei vertreten lassen, wobei er Sorge zu tragen hat für eine sachgerechte Vertretung und diese ernennt.
( 3 ) Ist in einem Dekanat ein Pfarrer mit der Vertretung gegenüber der Kommune und Behörden im Sinne des § 13 Abs. 1 beauftragt, so übernimmt er innerhalb dieser Kommune die im § 13 Abs. 2 genannten Vertretungen in außerkirchlichen Gremien und kommunalen Ausschüssen mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten. Für den Fall der eigenen Verhinderung bestellt er eine sachgerechte Vertretung.
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III. Bestellung, Amtszeit und Ausstattung des Dechanten

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§ 14
Ernennung durch den Erzbischof

( 1 ) Der Dechant wird gemäß can. 553 § 2 CIC vom Erzbischof frei ernannt. Dazu hört der Erzbischof die Priester an, die im betreffenden Dekanat ein Amt ausüben. Darüber hinaus bittet der Erzbischof im Vorfeld einer Ernennung Priester, Diakone und Laien im Pastoralen Dienst, den Vorstand des Katholikenrates und gegebenenfalls weitere Einzelpersonen um eine Stellungnahme, welche Aufgaben und Herausforderungen den Dechanten erwarten.
( 2 ) Der Dechant wird auf sechs Jahre ernannt. Wiederernennung ist möglich. Auch vor einer erneuten Ernennung wird der Erzbischof eine Anhörung durchführen.
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§ 15
Amtszeit

( 1 ) Das Amt des Dechanten endet mit
  1. dem Ablauf der Amtsperiode,
  2. der vom Erzbischof angenommenen Verzichtleistung,
  3. der vom Erzbischof aus gerechtem Grund vorgenommenen Amtsenthebung (c. 554 § 3 CIC),
  4. der Versetzung in ein anderes Dekanat,
  5. dem Ausscheiden aus dem priesterlichen Dienst,
  6. der Vollendung des 75. Lebensjahres,
  7. dem Tod.
( 2 ) Der Dechant soll dem Erzbischof den Amtsverzicht anbieten, wenn Krankheit oder Alter die Erfüllung der Dienstobliegenheiten sehr erschweren.
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§ 16
Ausstattung

Der Dechant erhält zur Erfüllung seiner Aufgaben eine angemessene finanzielle und personelle Ausstattung.
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IV. Inkrafttreten

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§ 17
Inkrafttreten

Vorstehende Ordnung tritt zum 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung für die Dekanate und die Stadt- und Kreisdekanate im Erzbistum Köln vom 30. Juni 1998 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 1998, Nr. 169, ergänzt 2006, Nr. 38, geändert 2015, Nr. 183) außer Kraft.

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1 ↑ Gemeint sind jeweils auch: Rektoratspfarreien und selbstständige Rektorate mit Einschluss etwa vorhandener abhängiger Rektorate.
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2 ↑ Mit „Pfarrer“ ist in dieser Ordnung nur der Priester gemeint, der „der eigene Hirte der ihm übertragenen Pfarrei ist“ (vgl. c. 519 CIC)
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3 ↑ Vgl. § 3 Abs. 2 i) der Satzung des Diözesanpastoralrats in der Erzdiözese Köln, Amtsblatt des Erzbistums Köln 2015, Nr. 179.
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4 ↑ Vgl. § 2 Abs. 4 f) der Ordnung für die Konstituierung des Priesterrates in der Erzdiözese Köln, Amtsblatt des Erzbistums Köln 2015, Nr. 181.
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5 ↑ Für das Begräbnis der übrigen Kleriker ist gewöhnlich der Pfarrer zuständig.