Erzbistum Köln
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Ordnung für die in wirtschaftlichen Angelegenheiten der Erzdiözese Köln tätigen Organe (KIWI-Ordnung)

Vom 15. Juli 2025

ABl. EBK 2025, Nr. 217, S. 456

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1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

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Art. 1 Organe

( 1 ) Der Erzbischof verantwortet entsprechend seiner Vollmacht (cc. 381 § 1, 391 § 1 CIC) auch die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Erzdiözese Köln. Die nachstehend genannten Organe unterstützen den Erzbischof bei der Verwaltung und Beaufsichtigung der wirtschaftlichen Angelegenheiten nach Maßgabe des universalen und partikularen Kirchenrechts unter Beachtung des weltlichen Rechts.
( 2 ) Die Aufgaben des gem. c. 492 § 1 CIC zu bildenden Vermögensverwaltungsrates nehmen in der Erzdiözese Köln der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat und der Vermögensrat wahr. Vermögensrat und Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat teilen einander daher sachdienliche Informationen mit. Die durch das jeweilige Organ wahrzunehmenden Aufgaben werden durch diese Ordnung zugewiesen. Sofern darüberhinausgehende Aufgaben universalen oder partikularen Rechts bestehen oder künftig übertragen werden, nimmt diese der Vermögensrat wahr.
( 3 ) Weitere Organe im Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten der Erzdiözese Köln sind das Konsultorenkollegium, der Ökonom und der Priesterrat.
( 4 ) Soweit die vorliegende Ordnung keine Regelung enthält, gelten die Statuten der vorgenannten Organe.
( 5 ) Die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden erfolgt nach Maßgabe des universalen und partikularen Kirchenrechts unter Beachtung des weltlichen Rechts.
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Art. 2 Verschwiegenheitspflichten

( 1 ) Zu Beginn der Amtszeit sind die Mitglieder der in Art. 1 Abs. 2 dieser Ordnung genannten Organe vom Erzbischof schriftlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben, die Wahrung der Verschwiegenheit (c. 471 CIC), des Datengeheimnisses (§ 5 KDG) und des Steuergeheimnisses (§ 30 Abgabenordnung) zu verpflichten.
( 2 ) Die Mitglieder haben über die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Das gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und für diejenigen Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheim zuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Sie haben auf Verlangen des Erzbischofs sowie bei Beendigung ihrer Tätigkeit amtliche Schriftstücke sowie Aufzeichnungen jeder Art über ihre Tätigkeit herauszugeben, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der Mitgliedschaft in den jeweiligen Gremien fort.
( 3 ) Mit der Verpflichtung erhalten die Mitglieder des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates ein Exemplar dieser Ordnung.
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2. Abschnitt: Der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat

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Art. 3 Zusammensetzung

( 1 ) Dem Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat gehören bis zu 27 Gläubige der Erzdiözese Köln an. Alle Mitglieder müssen in der uneingeschränkten Gemeinschaft der Kirche stehen und sich durch Integrität auszeichnen. Die Mitglieder müssen eine hohe Finanzkompetenz aufweisen sowie über Erfahrung in wirtschaftlichen Fragen und im weltlichen Recht verfügen.
( 2 ) Der Erzbischof ernennt frei bis zu vier Mitglieder. 21 Mitglieder werden entsprechend dem in der Wahlordnung geregelten Verfahren gewählt. Zwei Mitglieder, die kanonische Pfarrer in der Erzdiözese Köln sein müssen, werden vom Priesterrat gewählt.
( 3 ) Der Generalvikar nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil, soweit er nicht als Beauftragter des Erzbischofs i.S. von c. 492 § 1 CIC dem jeweiligen Gremium vorsitzt (vgl. Art. 7 Abs. 1).
( 4 ) Der Ökonom nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Die Amtsleitung kann an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
( 5 ) Der Erzbischof kann jederzeit weitere Personen, die in einem Dienst- oder Anstellungsverhältnis zur Erzdiözese stehen können, sowie sonstige Sachverständige als Beraterinnen und Berater zu den Sitzungen des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates hinzuziehen.
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Art. 4 Wählbarkeit/Ernennbarkeit

( 1 ) Als Mitglied sind grundsätzlich wählbar alle Gläubigen der Erzdiözese Köln, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die persönlichen Anforderungen gem. Art. 3 Abs. 1 erfüllen.
( 2 ) Als Mitglied sind weder wählbar noch ernennbar:
  1. der Generalvikar,
  2. die Amtsleitung,
  3. der Ökonom,
  4. die Mitglieder des Konsultorenkollegiums,
  5. alle Personen, die haupt- und/oder nebenamtlich für das Erzbistum Köln, die Kirchengemeinden, die (Kirchen-)Gemeindeverbände, den Diözesancaritasverband oder seinen Gliederungen tätig sind mit Ausnahme der beiden durch den Priesterrat zu wählenden leitenden Pfarrer bzw. alle Personen, die die oben genannten Körperschaften und Vereinigungen entgeltlich beraten oder in den vergangenen zwei Jahren entgeltlich beraten haben,
  6. alle Personen, die aufgrund Eintritts in den Ruhestand bzw. Erreichen der Regelaltersgrenze aus dem kirchlichen Dienst entsprechend e) ausgeschieden sind; Personen, die vor diesem Zeitpunkt aus dem kirchlichen Dienst ausgeschieden sind, sind erst fünf Jahre nach dem Ausscheiden wählbar,
  7. Personen, die aufgrund eines beamtenähnlichen Verhältnisses zum Erzbistum Köln einen Altersversorgungsanspruch gegenüber dem Erzbistum Köln besitzen,
  8. Personen, die mit dem Erzbischof bis zum vierten Grad blutsverwandt oder verschwägert sind, c. 492 § 3 CIC.
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Art. 5 Amtszeit

( 1 ) Die Mitglieder werden vom Erzbischof für die Dauer von fünf Jahren frei ernannt oder, wenn eine Wahl vorausgegangen ist, innerhalb von drei Monaten nach dem Wahltermin bestätigt. Wiederberufung und Wiederwahl sind zulässig. Die Amtszeit endet mit der entsprechenden schriftlichen Mitteilung des Erzbischofs (c. 186 CIC).
( 2 ) Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, so tritt das in Nachfolge des ausgeschiedenen Mitglieds ernannte bzw. bestätigte Mitglied in die Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds ein. Sofern kein gewähltes Ersatzmitglied vorhanden ist, das vom Erzbischof bestätigt werden kann, ernennt der Erzbischof ein Ersatzmitglied in die Amtszeit des ausgeschiedenen gewählten Mitglieds.
( 3 ) Die Mitgliedschaft endet vorzeitig…
  1. durch den Tod des Mitglieds;
  2. durch die Annahme des gegenüber dem Erzbischof erklärten Rücktritts, wobei ein Rücktritt aus dem Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat bei Mitgliedschaft auch im Vermögensrat als Erklärung des Rücktritts aus beiden Gremien gilt;
  3. wenn die Wählbarkeit entfällt und dies durch schriftliches Dekret des Erzbischofs festgestellt ist;
  4. durch schriftliches Dekret des Erzbischofs über die Abberufung aus schwerwiegendem Grund nach Anhörung des Betroffenen;
  5. bei vorzeitiger Auflösung des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates gem. Art. 11 Abs. 3 S.2.
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Art. 6 Aufgaben

( 1 ) Dem Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat obliegt
  1. die Beschlussfassung über den vom Ökonomen aufgestellten gemeinsamen Wirtschaftsplan der Erzdiözese und des Erzbischöflichen Stuhls auf der Grundlage der vom Erzbischof vorgegebenen Eckpunkte oder Richtlinien (c. 493 Hs 1 CIC); bei Wirtschaftsplanabweichungen ist die vom Erzbischof erlassene Verfahrensregelung zu beachten;
  2. die Beratung über den wirtschaftlichen Rahmenplan. Der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat kann diese Aufgabe auf den Wirtschaftsplanausschuss übertragen;
  3. die Prüfung und Feststellung des gemeinsamen Jahresabschlusses der Erzdiözese und des Erzbischöflichen Stuhls (cc. 493 HS. 2, 494 § 4 CIC);
  4. die Entlastung des Ökonomen, nachdem dieser dem Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat Rechnung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr gelegt hat (c. 494 § 4 CIC);
  5. die Beschlussfassung über den Kirchensteuer-Hebesatz gem. § 4 Abs. 1 Kirchensteuerordnung für die Erzdiözese Köln (nordrhein-westfälischer Gebietsteil) und § 2 Abs. 4 Kirchensteuerordnung für die Erzdiözese Köln (rheinland-pfälzischer Gebietsteil) in den jeweils geltenden Fassungen;
  6. die Entscheidung über Anträge auf Erlass und Stundung der Kirchensteuer gemäß den Kirchensteuerordnungen der Erzdiözese Köln in den jeweils geltenden Fassungen sowie über Anträge auf Kappung gemäß der Anordnung über die Einführung von Kirchensteuerhöchstbeträgen in der jeweils geltenden Fassung; der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat überträgt diese Aufgabe grundsätzlich dem Erlassausschuss (vgl. Art. 16 dieser Ordnung);
  7. die Wahl des Abschlussprüfers und Festlegung von Prüfungsschwerpunkten;
  8. das Vorschlagsrecht gegenüber dem Erzbischof, welche Mitglieder des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates dem Vermögensrat angehören sollen, Art. 18.
( 2 ) Der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat ist zu hören:
  1. vor Ernennung oder Absetzung eines Ökonomen (c. 494 § 1, § 2 CIC);
  2. vor der Auferlegung von Steuern für öffentliche juristische Personen in der Erzdiözese Köln (c. 1263 CIC);
  3. vor der Auferlegung von Abgaben für natürliche Personen und sonstige juristische Personen in der Erzdiözese Köln (c. 1263 CIC).
( 3 ) Die Zustimmung des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates ist erforderlich, wenn eine Entnahme aus dem Versorgungsfonds gem. Abschnitt X des Statutes des Sondervermögens zur Sicherung der Altersversorgung von Priestern und Laienbediensteten im Erzbistum Köln vom 17.12.1997 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 1998, Nr. 3, S. 6 f. geändert im Amtsblatt des Erzbistums Köln 2007, Nr. 88, S. 98) getätigt werden soll. Der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat nimmt auch die weiteren Aufgaben, die in dem Statut dem Diözesanverwaltungsrat bzw. dem Kirchensteuerrat zugewiesen werden, wahr.
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Art. 7 Vorsitz

( 1 ) Den Vorsitz im Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat hat der Erzbischof inne. Er kann sich durch den Generalvikar vertreten lassen (c. 492 § 1 CIC). Der Vorsitzende ist weder Mitglied, noch kommt ihm ein Stimmrecht zu.
( 2 ) Der Vorsitzende kann die Sitzungsleitung auf den Generalvikar oder ein anderes Mitglied des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates übertragen.
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Art. 8 Arbeitsweise

( 1 ) Der Vorsitzende beruft den Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat zu den Sitzungen ein und leitet sie. Er bereitet die Sitzungen einschließlich der Tagesordnung vor.
( 2 ) Der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat ist durch den Vorsitzenden einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies beantragt.
( 3 ) Die Sitzungen des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates können als Präsenzsitzungen oder virtuell unter Nutzung elektronischer Medien oder hybrid abgehalten werden. Über das Sitzungsformat entscheidet der Vorsitzende.
( 4 ) Zu den Sitzungen des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates sind sämtliche Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und des Sitzungsformats einzuladen. Die Einladungen sind spätestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin abzusenden. Die erforderlichen Unterlagen sollen in der Regel schon der Einladung beigefügt werden. In Eilfällen kann die Einladungsfrist bis auf drei Tage verkürzt werden.
( 5 ) Die Sitzungen sind grundsätzlich vertraulich und nicht öffentlich.
( 6 ) Ein Tagesordnungspunkt kann in die Sitzung aufgenommen werden
  • auf Antrag eines Viertels der Mitglieder bis drei Wochen vor Sitzungsbeginn,
  • auf mehrheitlichen Beschluss des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates zu Sitzungsbeginn.
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Art. 9 Beschlussfähigkeit

( 1 ) Der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens die Hälfte der Mitglieder teilnehmen. Er ist stets beschlussfähig, wenn zum zweiten Mal unter Beachtung von Art. 8 zur Sitzung mit derselben Tagesordnung eingeladen wurde, auf diese Folge bei der Einladung ausdrücklich hingewiesen worden ist und mindestens der Vorsitzende und ein Viertel der Mitglieder teilnehmen.
( 2 ) Ist nicht vorschriftsmäßig eingeladen, so kann ein Beschluss nur gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates teilnehmen und niemand widerspricht. Ist ein Mitglied nicht ordnungsgemäß eingeladen, so kann es den gefassten Beschlüssen schriftlich mit der Folge widersprechen, dass der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat erneut zur Beratung und Beschlussfassung einzuladen ist. Das Widerspruchsrecht entfällt, wenn das betreffende Mitglied an der Sitzung teilgenommen hat. Der Widerspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Absendung des Protokolls beim Vorsitzenden eingegangen sein.
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Art. 10 Beschlussfassung

( 1 ) Die Beschlüsse des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates werden mit der Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder gefasst. Die Abstimmung erfolgt offen, wenn nicht wenigstens drei Mitglieder eine geheime Abstimmung beantragen.
( 2 ) Im Falle der Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als nicht gefasst.
( 3 ) Ein Mitglied kann an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen, wenn Befangenheit besteht. Diese liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied Organmitglied eines Antragstellers ist. Für die Bestimmung der Befangenheitsgründe finden darüber hinaus die Vorschriften der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung über die Ausschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen Personen (§§ 82 – 84 Abgabenordnung) sinngemäß Anwendung. Wenn feststeht, dass die Mitwirkung eines befangenen Mitglieds für das Abstimmungsverfahren entscheidend war, so hat dies die Ungültigkeit des Beschlusses zur Folge. Ob Befangenheit vorliegt oder vorgelegen hat, entscheidet der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat ohne Mitwirkung des Betroffenen.
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Art. 11 Wirtschaftsplanbeschluss

( 1 ) Fasst der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat in der dafür vorgesehenen Sitzung keinen Beschluss über den Wirtschaftsplan gem. Art. 6 Abs. 1 Nr. 1, beruft der Erzbischof innerhalb eines Monats nach der Sitzung eine Sondersitzung des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates zur erneuten Beschlussfassung ein.
( 2 ) In der Sondersitzung nach Abs. 1 legt der Ökonom erneut einen Wirtschaftsplan zur Beschlussfassung vor. Auf der Grundlage der vom Erzbischof vorgegebenen Eckpunkte oder Richtlinien und unter Berücksichtigung der Gründe, die in erster Lesung zu einer Ablehnung des vorgelegten Wirtschaftsplanes geführt haben, kann der vorgelegte Wirtschaftsplan Veränderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung enthalten. Fasst der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat entgegen c. 493 HS.. 1 CIC auch in zweiter Lesung keinen Beschluss über den Wirtschaftsplan, beruft der Ökonom einen Vermittlungsausschuss ein, bestehend aus jeweils drei Vertretern des Wirtschaftsplanausschusses, einschließlich des Vorsitzenden, und der Verwaltung, einschließlich des Ökonom. Dieser erarbeitet unter Leitung des Ökonomen einen Vergleichsvorschlag für den Wirtschaftsplan, der die vom Erzbischof vorgegebenen Eckpunkte oder Richtlinien und die vom Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat vorgebrachten rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründe, die einer Beschlussfassung entgegenstanden, unter Beachtung der Richtlinienkompetenz des Erzbischofs zum Ausgleich bringt.
( 3 ) Beschließt der Vermittlungsausschuss innerhalb von acht Wochen nach der zweiten Lesung einen Vergleichsvorschlag, legt der Erzbischof diesen dem Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat zur Beschlussfassung vor. In der Sondersitzung ist der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat stets beschlussfähig.
( 4 ) Kommt ein Vergleichsvorschlag nicht zustande oder fasst der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat keinen Beschluss über ihn, ist der Erzbischof berechtigt, den Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat nach vorheriger Anhörung durch Dekret aufzulösen. Bei Auflösung hat er zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit nach Anhörung des Generalvikars, des Ökonomen und der Amtsleitung einen Wirtschaftsplan in Kraft zu setzen.
( 5 ) Mit Auflösung des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates nach Abs. 4 sind auch die Ausschüsse gem. Art. 13 ff. aufgelöst. Der Erzbischof hat innerhalb eines Monats Neuwahlen entsprechend der Wahlordnung anzuordnen. Die Mitglieder des Vermögensrates (Art. 17 ff.) bleiben im Amt, bis der Erzbischof nach Ausübung des Vorschlagsrechts des neu gebildeten Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates (Art. 6 Abs. 1 Nr. 7) gem. Art. 18 Abs. 1 neue Mitglieder ernannt hat.
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Art. 11a Vorläufiger Vollzug des Wirtschaftsplans

( 1 ) Liegt zu Beginn eines Wirtschaftsjahres aufgrund eines laufenden Verfahrens nach Art. 11 oder aus jedweden anderen Gründen kein beschlossener Wirtschaftsplan vor, erfolgt bis zur Beschlussfassung des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates über den Wirtschaftsplan gem. Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 ein vorläufiger Vollzug des Wirtschaftsplans.
( 2 ) Bei einem vorläufigen Vollzug des Wirtschaftsplans dürfen die Erzdiözese Köln und der Erzbischöfliche Stuhl ausschließlich
  1. Aufwendungen tätigen, zu denen sie rechtlich verpflichtet sind oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind. Es dürfen insbesondere die begonnenen Bau- und Beschaffungsmaßnahmen und sonstige Projekte und Investition fortgesetzt werden, sofern dafür im Wirtschaftsplan des Vorjahres bereits Budgetmittel angesetzt oder nach dem Verfahren für Wirtschaftsplanabweichungen nachträglich ordnungsgemäß bereitgestellt waren.
  2. Aufwendungen tätigen, die für den ordnungsgemäßen Betrieb von erzbischöflichen Einrichtungen wie Schulen, Tagungshäuser etc. unerlässlich sind.
  3. Zuschüsse und Zuwendungen zum laufenden Betrieb von anderen Rechtsträgern leisten, sofern diese auch im Vorjahr bereits Zuschüsse und Zuwendungen zum laufenden Betrieb erhalten haben.
  4. Kirchensteuern nach Maßgabe der nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 4 beschlossenen und geltenden Kirchensteuer-Hebesätze weiter erheben.
( 3 ) Für die Dauer des vorläufigen Vollzugs des Wirtschaftsplans dürfen die Erzdiözese Köln und der Erzbischöfliche Stuhl
  1. keine neuen Stellen einrichten und bestehende Stellen nicht überplanmäßig besetzen,
  2. Baumaßnahmen oder andere Maßnahmen nur beginnen, wenn ansonsten die Sicherheit von Personen gefährdet wird oder eine Verschiebung erhebliche wirtschaftliche Nachteile mit hinreichender Sicherheit erwarten lässt.
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Art. 12 Kirchensteuerhebesatzbeschlüsse

( 1 ) Die ordnungsgemäß gefassten Kirchensteuerhebesatzbeschlüsse bedürfen der Genehmigung des Erzbischofs. Der Erzbischof legt die Beschlüsse, nachdem er sie genehmigt und unterzeichnet hat, den zuständigen staatlichen Organen zur Anerkennung vor und macht sie gemäß den Kirchensteuerordnungen nach erfolgter staatlicher Anerkennung im Amtsblatt des Erzbistums Köln bekannt.
( 2 ) Versagt der Erzbischof einem Kirchensteuerhebesatzbeschluss innerhalb eines Monats nach der Vorlage gem. Abs. 1 S. 1 schriftlich die Genehmigung, wird dieser nicht wirksam. Der Erzbischof gibt eine schriftliche, die Versagung begründende Stellungnahme ab, die den Mitgliedern des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates ebenfalls innerhalb eines Monats nach der Vorlage gem. Abs. 1 S. 1 zugehen soll.
( 3 ) Bei Versagung der Genehmigung durch den Erzbischof beruft dieser innerhalb eines Monats nach Absendung der Versagung gem. Abs. 2 S. 1 eine Sondersitzung des Kirchen- und Wirtschaftsrates zur erneuten Beschlussfassung ein. In der Sondersitzung ist der Kirchensteuer und Wirtschaftsrat stets beschlussfähig. Zur Vorbereitung der Sondersitzung ist durch Konsultationen des Erzbischofs mit den Mitgliedern des Wirtschaftsplanausschusses (Art. 14) ein Vergleichsvorschlag für eine gütliche Einigung zu erarbeiten.
( 4 ) In der Sondersitzung nach Abs. 3 stehen ausschließlich der Vergleichsvorschlag gem. Abs. 3 und der letzte wirksame Kirchensteuerhebesatzbeschluss zur Abstimmung. Der Vergleichsvorschlag gem. Abs. 3 tritt an die Stelle des letzten wirksamen Kirchensteuerhebesatzbeschlusses, wenn auf ihn die Mehrheit der Stimmen entfällt.
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3. Abschnitt: Ausschüsse des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates

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Art. 13 Bildung von Ausschüssen

( 1 ) Der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat bildet aus seiner Mitte Ausschüsse, insbesondere den Wirtschaftsplanausschuss (Art. 14), den Prüfungsausschuss (Art. 15) und den Erlassausschuss (Art. 1). Es besteht auch die Möglichkeit ad-hoc Arbeitsgruppen einzurichten.
( 2 ) Die Wahl der Mitglieder des Wirtschaftsplan-, des Prüfungs- und des Erlassausschusses erfolgt in der konstituierenden Sitzung des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates. Die Mitglieder der Ausschüsse werden für die Dauer der Amtszeit des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates gewählt. Scheidet ein Ausschussmitglied vorzeitig aus, findet in der nächsten Sitzung des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates eine Nachwahl statt.
( 3 ) Ad-hoc Arbeitsgruppen haben einen festgelegten Arbeitsauftrag. Die Amtszeit beginnt und endet mit Beschluss des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates. Der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat kann die Aufgabenbereiche der ad-hoc Arbeitsgruppen jederzeit erweitern wie auch wieder beschränken.
( 4 ) Ausschüsse und ad-hoc Arbeitsgruppen erstatten dem Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat regelmäßig und auf Anfrage Bericht über ihre Tätigkeit und gewähren ihm Einsicht in ihre Protokolle.
( 5 ) Ausschüsse und ad-hoc Arbeitsgruppen können sachverständige Personen, die nicht dem Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat angehören, insbesondere auch Mitarbeitende des Erzbischöflichen Generalvikariats, jederzeit als Beraterinnen und Berater zu ihren Sitzungen hinzuziehen.
( 6 ) Für die Einberufung der Ausschüsse und der ad-hoc Arbeitsgruppen, das Sitzungsformat, die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen für den Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat entsprechend. Den Vorsitzenden kommt Stimmrecht zu. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
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Art. 14 Wirtschaftsplanausschuss

( 1 ) Dem Wirtschaftsplanausschuss gehören 14 Mitglieder des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates an, darunter ein kanonischer Pfarrer. Der Ökonom, der Generalvikar und die Amtsleitung nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
( 2 ) Der Wirtschaftsplanausschuss hat den jährlichen Wirtschaftsplan vorbereitend zu beraten und gegenüber dem Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat eine Empfehlung zur Beschlussfassung gem. Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 auszusprechen. Weitere Aufgaben nimmt er bei Wirtschaftsplanabweichungen gemäß der Verfahrensregelung zu Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 sowie im Rahmen der Vermittlungsverfahren gem. Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3 wahr.
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Art. 15 Prüfungssauschuss

( 1 ) Dem Prüfungsausschuss gehören acht Mitglieder des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates an. Der Ökonom, der Generalvikar und die Amtsleitung nehmen, soweit der Prüfungsausschuss nicht hinsichtlich der Teilnahme etwas anderes beschließt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
( 2 ) Der bestellte Abschlussprüfer erstattet dem Prüfungsausschuss Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses.
( 3 ) Die Leitung der Stabsstelle Revision berichtet dem Prüfungsausschuss über die Prüfungen im Rahmen der Innenrevision. Der Bericht ist Teil des Protokolls des Prüfungsausschusses.
( 4 ) Der Prüfungsausschuss hat in Bezug auf die Feststellung des Jahresabschlusses, die Entlastung des Ökonomen und die Wahl des Abschlussprüfers nebst Festlegung von Prüfungsschwerpunkten gegenüber dem Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat eine Empfehlung zur Beschlussfassung gem. Art. 6 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 7 dieser Ordnung auszusprechen. Grundlage dieses Votums sind insbesondere der Bericht des Abschlussprüfers und der Jahresbericht der Stabsstelle Revision. Der Abschlussprüfer ist grundsätzlich nach einem Zeitraum von 10 Jahren zu wechseln.
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Art. 16 Erlassausschuss

( 1 ) Der Erlassausschuss besteht aus fünf Mitgliedern des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates. Der Ökonom nimmt als Vorsitzender mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
( 2 ) Der Erlassausschuss hat die Anträge auf Erlass bzw. Stundung der Kirchensteuer nach den vom Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat beschlossenen Richtlinien über Stundung und Erlass von Kirchensteuer für das Erzbistum Köln und den Ausführungsbestimmungen zu entscheiden. Die Entscheidung über die folgenden Anträge auf Stundung bzw. Erlass der Kirchensteuer soll wegen der Gleichartigkeit der Sachverhalte durch Beschluss des Erlassausschusses auf den Ökonomen übertragen werden:
  1. Erlasse nach § 227 AO bis zu EUR 25.000,
  2. Stundungen nach § 222 AO bis zu EUR 50.000,
  3. Stundungen nach § 222 AO über EUR 50.000 bis zur Entscheidung des Erlass-Ausschusses,
  4. Erlasse in Fällen außerordentlicher Einkünfte gem. § 34 EStG,
  5. Anträgen der im Rahmen der gewerblichen Einkünfte versteuerten Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG.
( 3 ) Der Erlassausschuss hat die Anträge auf Kappung der Kirchensteuer gemäß der Anordnung über die Einführung von Kirchensteuerhöchstbeträgen zu entscheiden. Die Entscheidung über Anträge soll wegen der Gleichartigkeit der Sachverhalte auf den Ökonomen übertragen werden.
( 4 ) Der Erlassausschuss wird vom Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat ermächtigt, über Rechtsbehelfsverfahren von Kirchensteuerpflichtigen zu entscheiden, die sich gegen Entscheidungen richten, die gemäß Abs. 2 und Abs. 3 auf den Ökonomen übertragen wurden.
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4. Abschnitt: Der Vermögensrat

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Art. 17 Zusammensetzung

( 1 ) Dem Vermögensrat gehören sieben Mitglieder des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrats an. Den Vorsitz hat der Erzbischof inne. Er kann sich vom Generalvikar vertreten lassen (c. 492 § 1 CIC).
( 2 ) Der Generalvikar nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil, soweit er nicht als Beauftragter des Erzbischofs dem Gremium vorsitzt, Abs. 1 S. 2.
( 3 ) Der Ökonom nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Die Amtsleitung kann an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
( 4 ) Der Erzbischof kann jederzeit weitere Personen, die auch in einem Dienst- oder Anstellungsverhältnis zur Diözese stehen können, sowie sonstige Sachverständige als Beraterinnen und Berater zu den Sitzungen des Vermögensrates hinzuziehen.
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Art. 18 Amtszeit

( 1 ) Die Mitglieder werden vom Erzbischof für die Dauer von fünf Jahren auf Vorschlag des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates ernannt. Unter den Vorgeschlagenen muss mindestens einer der beiden leitenden Pfarrer sein.
( 2 ) Wiederberufung ist zulässig. Die Amtszeit endet mit der entsprechenden schriftlichen Mitteilung des Erzbischofs (c. 186 CIC).
( 3 ) Wenn ein Mitglied während der Amtszeit ausscheidet, schlägt der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat dem Erzbischof in der nächsten Sitzung ein neues Mitglied vor. Die Ernennung erfolgt jeweils für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Amtszeit im Vermögensrat wegen des Ausscheidens aus dem Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat endet. Sofern der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat dem Erzbischof keinen Ernennungsvorschlag aus dem Kreis seiner Mitglieder unterbreitet oder im Fall des Art. 11 Abs. 4 nicht unterbreiten kann, ernennt der Erzbischof frei und gegebenenfalls auch abweichend von Art. 17 Abs. 1 ein Ersatzmitglied für die Amtszeit des ausgeschiedenen gewählten Mitglieds.
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Art. 19 Aufgaben

( 1 ) Der Erzbischof hat in den nachfolgend aufgeführten Fällen vor der Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis oder Vornahme der vermögensrelevanten Maßnahme nach den Generaldekreten der Deutschen Bischofskonferenz vom 1. Mai 2024 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2024, Nr. 85, S. 113 ff.) die Zustimmung des Vermögensrates einzuholen.
  1. Rechtsgeschäfte des Erzbistums und des Erzbischöflichen Stuhls ab 1 Mio. € brutto
    a.
    Grundstücksveräußerungen,
    b.
    sonstige Veräußerungen von Kirchenvermögen,
    c.
    Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten (Hypotheken, Grundschulden, Bestellung und Belastung von Erbbaurechten),
    d.
    Bauvorhaben (Bruttobaukosten nach der Kostenschätzung),
    e.
    Risikogeschäfte aller Art, d.h. Rechtsgeschäfte, durch die sich die wirtschaftliche Lage des Erzbistums bzw. des Erzbischöflichen Stuhls verschlechtern könnte (c. 1295 CIC), insbesondere Darlehen, Bürgschaften, Kauf-, Werk- und Geschäftsbesorgungsverträge,
    f.
    Miet-, Pacht- und Leasingverträge bei einer Vertragslaufzeit länger als ein Jahr und/oder jährlichem Zins von über 250.000 €.
  2. Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung des Erzbistums und des Erzbischöflichen Stuhls im Sinne des c. 1277 S. 1 2. HS CIC außerhalb des genehmigten Wirtschaftsplans
    a.
    die Errichtung, der Erwerb, die Übernahme, die Auflösung oder die Veräußerung einer kirchlichen Einrichtung, unabhängig von der Rechtsform. Dasselbe gilt in Bezug auf selbständige Wirtschaftsunternehmen oder Beteiligungen an diesen, sofern solche Rechtsgeschäfte nicht von den Anlagerichtlinien nach § 1 Abs. 4 des Generaldekrets zu cc. 1292, 1295, 1297 CIC erfasst werden,
    b.
    die Ablösung von Bau- und Unterhaltsverpflichtung sowie einer anderen Leistung eines Dritten,
    c.
    die Abgabe von Patronatserklärungen nach Maßgabe des weltlichen Rechts.
  3. Rechtsgeschäfte der Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände, des Domkapitels, des Priesterseminars St. Albert, des Erzbischöflichen Schulfonds, von Redemptoris Mater e.V., Fabrik-, Stellen- und Stiftungsfonds sowie weitere rechtlich selbstständige Stiftungen auf pfarrlicher Ebene ab 1 Mio. € brutto
    a.
    Grundstücksveräußerungen,
    b.
    sonstige Veräußerungen von Kirchenvermögen,
    c.
    Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten (Hypotheken, Grundschulden, Bestellung und Belastung von Erbbaurechten),
    d.
    Bauvorhaben (Bruttobaukosten nach der Kostenschätzung),
    e.
    Risikogeschäfte aller Art, d.h. Rechtsgeschäfte, durch die sich die wirtschaftliche Lage der genannten Rechtsträger verschlechtern könnte (c. 1295 CIC), insbesondere Darlehen, Bürgschaften, Kauf- , Werk- und Geschäftsbesorgungsverträge,
    f.
    Miet-, Pacht- und Leasingverträge bei einer Vertragslaufzeit länger als ein Jahr.
  4. Bei gemischten Verträgen entscheidet der Schwerpunkt des Vertrags über das Vorliegen eines Beispruchsrechts. Die Höhe des Gegenstandswerts des Vertrags bemisst sich nach den zivilprozessualen Regeln.
  5. Das Bauvorhaben nach Ziff. 1 d) und 3 d) ist dem Vermögensrat bei Mehrkosten von mehr als 250.000 € Bruttobaukosten oder mehr als 25 % der Bruttobaukosten nach der Kostenschätzung erneut vorzulegen. Der Nachtrag darf 500.000 € brutto nicht überschreiten. Ansonsten ist das Rechtsgeschäft erneut vorzulegen.
( 2 ) Der Erzbischof hat den Vermögensrat in den nachfolgend aufgeführten Fällen anzuhören
  1. Festsetzung der Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung für ihm unterstehende öffentliche juristische Personen kirchlichen Rechts, c. 1281 § 2 CIC;
  2. Anlage von Geld und beweglichem Vermögen für eine fromme Stiftung, c. 1305 CIC;
  3. Herabsetzung von Stiftungsverpflichtungen, c. 1310 § 2 CIC, ausgenommen die Herabsetzung von Messverpflichtungen nach c. 1308 CIC;
  4. Akte der Verwaltung, die unter Beachtung der Vermögenslage der Erzdiözese von größerer Bedeutung sind (c. 1277 S. 1 HS. 1 CIC);
  5. vor Ernennung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden der ständigen Einigungsstelle beim Erzbischöflichen Offizialat in Köln (§ 44 Abs. 1 S. 3 Mitarbeitervertretungsordnung – MAVO – für den Bereich der Erzdiözese Köln).
( 3 ) Vor Ernennung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz sowie des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn ist dem Vermögensrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die sechs beisitzenden Richter des Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz aus den Kreisen der Dienstgeber werden auf Vorschlag des Vermögensrates ernannt. Der Vermögensrat übt auch das Vorschlagsrecht gem. Art. 4 Abs. 1 des Dekretes über die Errichtung des Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn für die sechs beisitzenden Richter des gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts aus den Kreisen der Dienstgeber aus (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2005, Nr. 273, S. 324 geändert 2010, Nr. 137, 138, S. 149 f.).
( 4 ) Der Vermögensrat prüft die Jahresrechnung der Verwaltungen jedweden kirchlichen Vermögens, soweit diese gem. c. 1287 § 1 CIC gegenüber dem Ortsordinarius zur Rechnungslegung verpflichtet sind. Er bedient sich dabei der Stabsstelle Revision.
( 5 ) Der Vermögensrat und das Konsultorenkollegiums können gemeinsam für alle beispruchspflichtigen und zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte in Umfang und den Voraussetzungen bestimmte Vorausgenehmigungen erteilen.
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Art. 20 Arbeitsweise

( 1 ) Der Vorsitzende beruft den Vermögensrat zu den Sitzungen ein und leitet sie. Er bereitet die Sitzungen einschließlich der Tagesordnung vor.
( 2 ) Die Sitzungen des Vermögensrates können als Präsenzsitzungen oder virtuell unter Nutzung elektronischer Medien oder hybrid abgehalten werden. Über das Sitzungsformat entscheidet der Vorsitzende.
( 3 ) Zu den Sitzungen des Vermögensrates sind sämtliche Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und des Sitzungsformats einzuladen. Die Einladungen sind spätestens acht Tage vor dem Sitzungstermin abzusenden. Die erforderlichen Unterlagen sollen in der Regel schon der Einladung beigefügt werden. In Eilfällen kann ausnahmsweise auf die Einhaltung der Frist wie auch das Schriftformerfordernis nach Satz 1 verzichtet werden. Die Eilbedürftigkeit ist zu begründen.
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Art. 21 Beschlussfähigkeit

( 1 ) Der Vermögensrat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens vier Mitglieder teilnehmen.
( 2 ) Ist nicht vorschriftsmäßig eingeladen, so kann ein Beschluss nur gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vermögensrates teilnehmen und niemand widerspricht. Ist ein Mitglied nicht ordnungsgemäß eingeladen, so kann es den gefassten Beschlüssen schriftlich mit der Folge widersprechen, dass der Vermögensrat erneut zur Beratung und Beschlussfassung einzuladen ist. Das Widerspruchsrecht entfällt, wenn das betreffende Mitglied an der Sitzung teilgenommen hat. Der Widerspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Absendung des Protokolls beim Vorsitzenden eingegangen sein.
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Art. 22 Beschlussfassung

( 1 ) Die Beschlüsse des Vermögensrates werden mit der Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder gefasst. Die Abstimmung erfolgt offen, wenn nicht wenigstens drei Mitglieder eine geheime Abstimmung beantragen.
( 2 ) Im Falle der Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als nicht gefasst.
( 3 ) Ein Mitglied kann an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen, wenn die Besorgnis der Befangenheit besteht. Diese liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied Organmitglied eines Antragstellers ist. Für die Bestimmung der Befangenheitsgründe finden darüber hinaus die Vorschriften der Abgabenordnung über die Ausschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen Personen (§§ 82 – 84 AO) sinngemäß Anwendung. Wenn feststeht, dass die Mitwirkung eines befangenen Mitglieds für das Abstimmungsverfahren entscheidend war, so hat dies die Ungültigkeit des Beschlusses zur Folge. Ob die Besorgnis der Befangenheit vorliegt oder vorgelegen hat, entscheidet der Vermögensrat ohne Mitwirkung des Betroffenen.
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5. Abschnitt: Das Konsutorenkollegium

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Art. 23 Aufgaben

( 1 ) Das Konsultorenkollegium wird nach c. 502 § 3 CIC und Beschluss der Deutschen Bischofskonferenz (Partikularnorm Nr. 6 der Deutschen Bischofskonferenz, Amtsblatt des Erzbistums Köln 1995, Nr. 315, S. 345 ff.) durch die Mitglieder des Metropolitankapitels in Köln gebildet. Soweit die vorliegende Satzung keine abweichende Regelung enthält, gelten für die Tätigkeit des Metropolitankapitels als Konsultorenkollegium dessen Statuten.
( 2 ) Das Metropolitankapitel nimmt seine Aufgaben als Konsultorenkollegium unter dem Vorsitz (c. 502 § 2 CIC) des nicht stimmberechtigten Diözesanbischofs beziehungsweise seines Beauftragten wahr. Mitglieder des Metropolitankapitels, die mit dem zu prüfenden Rechtsgeschäft befasst waren, können an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen.
( 3 ) Der Erzbischof hat in den in Art. 19 Abs. 1 aufgeführten Fällen vor der Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis beziehungsweise Vornahme der vermögensrelevanten Maßnahme neben der Zustimmung des Vermögensrats auch die Zustimmung des Konsultorenkollegiums einzuholen.
( 4 ) Der Erzbischof hat das Konsultorenkollegium in den nachfolgend aufgeführten Fällen anzuhören:
  1. Festsetzung der Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung für ihm unterstehende öffentliche juristische Personen kirchlichen Rechts 1, c. 1281 § 2 CIC;
  2. Anlage von Geld und beweglichem Vermögen für eine fromme Stiftung, c. 1305 CIC;
  3. Herabsetzung von Stiftungsverpflichtungen, c. 1310 § 2 CIC, ausgenommen die Herabsetzung von Messverpflichtungen gem. c. 1308 CIC;
  4. Akte der Verwaltung, die unter Beachtung der Vermögenslage der Erzdiözese von größerer Bedeutung sind (c. 1277 S. 1 Hs 1);
  5. vor Ernennung oder Absetzung eines Ökonomen (c. 494 § 1, § 2 CIC).
( 5 ) Die Zustimmung des Konsultorenkollegiums ist erforderlich, wenn eine Entnahme aus dem Versorgungsfonds gem. Abschnitt X des Statutes des Sondervermögens zur Sicherung der Altersversorgung von Priestern und Laienbediensteten im Erzbistum Köln vom 17.12.1997 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 1998, Nr. 3, S. 6 f. geändert 2007, Nr. 88, S 98 ff.) getätigt werden soll.
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6. Abschnitt: Der Ökonom

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Art. 24 Aufgaben

( 1 ) Der Ökonom verwaltet das Vermögen der Erzdiözese Köln gemäß dem vom Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat beschlossenen Wirtschaftsplan unter der Autorität des Erzbischofs (c. 494 § 3 CIC). Er ist in Vollzug dieser Aufgabe zu einer ordnungsgemäßen Buchführung nach den Regeln eines kaufmännischen Rechnungswesens verpflichtet.
( 2 ) Der Ökonom kann in Abstimmung mit dem Erzbischof auch das Vermögen des Erzbischöflichen Stuhls verwalten. Den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss kann er für die Erzdiözese Köln und den Erzbischöflichen Stuhl gemeinsam aufstellen. Für beide Rechtsträger kann eine gemeinsame Rechnungslegung erfolgen.
( 3 ) Der Ökonom berichtet dem Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat regelmäßig schriftlich über wirtschaftliche Entwicklungen, die das Vermögen insgesamt und die Entwicklung der Kirchensteuereinnahmen betreffen. Er stellt eine regelmäßige Unterrichtung des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates über wesentliche Projekte des Erzbistums sicher.
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7. Abschnitt: Inkrafttreten

Vorstehende Ordnung tritt zum 1. August 2025 in Kraft. Zugleich tritt die Ordnung vom 1. Januar 2024 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2024, Nr. 7, S. 6 ff.) außer Kraft.