Erzbistum Köln
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Ausführungsbestimmungen zur Ordnung für Messstipendien, Stolgebühren und Messstiftungen
Vom 28. November 2024
# 1 Hochzeiten, Taufen und Beerdigungen sind Wendepunkte im Leben der Gläubigen. 2 Da hier den Menschen in einer Lebenssituation begegnet wird, in der sie für die Frohe Botschaft besonders offen sind, beinhalten sie auch immer eine pastorale Chance.
3 Gleichzeitig muss festgestellt werden, dass häufig nicht mehr die Pfarrkirche der bevorzugte Ort zur Spendung der Sakramente ist, sondern für die Wahl der Kirche Merkmale wie Lage, Ausstattung und Atmosphäre ausschlaggebend sind. 4 Dies stellt aber die betroffenen Kirchengemeinden finanziell vor besondere Herausforderungen.
5 Unter Berücksichtigung des wohlwollenden Entgegenkommens gegenüber den Gläubigen erlasse ich daher folgende Ausführungsbestimmungen:
- 1 Nach c. 848 CIC 1983 dürfen für die Spendung von Sakramenten keine Gebühren erhoben werden. 2 Stolgebühren sind nach der Ordnung für Messstipendien, Stolgebühren und Messstiftungen daher ausgesetzt.
- 1 Allerdings können nach Buchstabe B. Ziff. 2 der vorgenannten Ordnung für „außergewöhnliche Aufwendungen“ im Rahmen der Spendung von Sakramenten „angemessene Beträge“ erhoben werden. 2 Hierbei ist Folgendes zu beachten:
- 1 In dem jedem Seelsorgebereich zur Verfügung stehenden (Wochenstunden-) Budget für das Personal Kirchengemeinden sind auch Sondergottesdienste mitumfasst. 2 Daher ist der Personaleinsatz (z. B. Küsterdienst, Kirchenmusik) im Rahmen der Sondergottesdienste keine außergewöhnliche Aufwendung, die den Gläubigen von der Kirchengemeinde in Rechnung gestellt werden kann.
- 1 Sofern für Sonderwünsche oder für besondere Aufwendungen, z.B. erhöhter Reinigungsaufwand, Kosten gegenüber den Gläubigen geltend gemacht werden, ist darauf zu achten, dass die Höhe der geltend gemachten Kosten grundsätzlich der Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten entspricht. 2 Die notwendige Kostenerstattung ist gegenüber den Gläubigen frühzeitig transparent zu machen.
- 1 Der Ersatz der Aufwendungen ist auf das Konto der Kirchengemeinde zu überweisen. 2 Es darf kein Bargeld angenommen werden. 3 Es ist jeweils zu prüfen, ob für die Kostenerstattung Umsatzsteuer auszuweisen ist.
6 Diese Ausführungsbestimmungen treten zum 1. Januar 2023 in Kraft.