Erzbistum Köln
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Ordnung über die kirchliche Bestattung im Erzbistum Köln (auf kirchlichen Friedhöfen, nicht-kirchlichen Friedhöfen sowie in naturbelassenen Waldstücken)

Vom 31. Januar 2013

ABl. EBK 2013, Nr. 81, S. 59

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§ 1
Bestattung auf kirchlichen Friedhöfen und kircheneigenen Grundstücken

1)
Eine Bestattung auf kirchlichen Grundstücken außerhalb von Friedhöfen ist unzulässig.
2)
Die Ausweisung gemeinsamer Grabfelder für Verstorbene auf kirchlichen Friedhöfen, bei denen die einzelne Grabstelle äußerlich nicht erkennbar ist, ist nur dann gestattet, wenn auf dem Grabfeld eine Stele vorhanden ist, die den Auferstehungsglauben symbolhaft zum Ausdruck bringt, und darüber hinaus eine namentliche Nennung der Verstorbenen auf dem jeweiligen Grabfeld sichergestellt ist.
3)
Auf kirchlichen Friedhöfen sollen – als Alternative zur Bestattung im Familiengrab – für die Bestattung von Fehl- und Totgeburten separate Grabfelder geschaffen werden. Es wird auf die Richtlinien für die Bestattung von Tot- und Fehlgeburten (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2000, Nr. 124) in der jeweils geltenden Fassung hingewiesen. Grundsätzliz\ch soll die Bestattung von Fehl- und Totgeburten auch dann erfolgen, wenn staatlicherseits kein Bestattungszwang besteht.
4)
Auf allen kirchlichen Friedhöfen sind sarglose Bestattungen zuzulassen. In die Friedhofsordnungen sind hierzu folgende Bestimmungen aufzunehmen:
„Sarglose Bestattungen werden nur zugelassen, wenn der Verstorbene einen entsprechenden Wunsch geäußert hatte oder die bestattungspflichtigen Angehörigen eine derartige Bestattungsform wählen. Eine Entscheidung anderer Personen bzw. Behörden ist vom Friedhofsträger nicht zu berücksichtigen.
Bei sarglosen Bestattungen obliegt es dem Friedhofsträger lediglich, das Ausheben und Verfüllen der Grabstätten zu veranlassen; er kann von den Bestattungspflichtigen verlangen, dass diese selbst geeignete Personen bereitstellen, die zur Verbringung des Leichnams in das Grab benötigt werden (z.B. Träger).“
5)
Ein Verstreuen der Totenasche – über und unterhalb der Grasnarbe – ist unzulässig.
6)
Sogenannte Baumbestattungen (Beisetzung der Asche im Wurzelwerk von Bäumen) sind auf kirchlichen Friedhöfen nur dann gestattet, wenn die in § 3 Ziffern 3 bis 5 dieser Ordnung genannten Bedingungen auch hier erfüllt sind.
7)
Freie Trauerprediger können mit Zustimmung des Ortspfarrers zugelassen werden.
8)
Die jeweilige Musterfriedhofsordnung des Erzbischöflichen Generalvikariates ist von den Friedhofsträgern rechtsverbindlich zu übernehmen.
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§ 2
Mitwirkung bei der Bestattung auf nicht-kirchlichen Friedhöfen durch Geistliche und bischöflich beauftragte Laien

1)
Hat der Verstorbene eine Begräbnisform gewählt, die dem christlichen Glauben widerspricht (vgl. CIC/1983 cc. 1184 § 1 n. 2 und 1185), kann eine kirchliche Bestattungsfeier nicht erfolgen.
2)
Wird eine Bestattungsform gewählt, die von der Katholischen Kirche nicht akzeptiert wird (z.B. Verstreuen der Asche), ist eine kirchliche Beteiligung an den Bestattungsvorgängen nicht möglich. Zulässig ist jedoch die kirchliche Feier zur Verabschiedung des Toten.
3)
Bei einer Beisetzung auf einem nicht-kirchlichen Friedhof in einem Grab, das zu einer sogenannten anonymen Grabstätte wird (Grabstätte, die in einem Grabfeld – ohne Stele mit Auferstehungssymbol und ohne Nennung der Verstorbenen – liegt), ist die Mitwirkung eines Geistlichen möglich.
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§ 3
Bestattung in naturbelassenen Waldstücken

Die geltenden öffentlich-rechtlichen Regelungen zum Friedhofs- und Bestattungswesen ermöglichen die Beisetzung der Asche eines Verstorbenen auf einem offenen, naturbelassenen Waldstück im Wurzelbereich eines Baumes oder Strauches. Die Motive hierfür sind verschieden und vor allem finanzieller, praktischer und weltanschaulicher Natur. Vom christlichen Standpunkt aus sprechen mehrere Aspekte gegen diese Bestattungsform: Besonders kritisch ist, dass sie pantheistischen und naturreligiösen Vorstellungen Vorschub leistet.
Dennoch ist auch Gläubigen, die eine Beisetzung ihrer Asche in einem naturbelassenen Waldstück wünschen, nach CIC/1983 can. 1176 grundsätzlich ein kirchliches Begräbnis zu gewähren. Daher gilt für das Erzbistum Köln, dass – trotz weiterhin bestehender Vorbehalte – eine kirchliche Begleitung bei einer Urnenbeisetzung in einem naturbelassenen Waldstück außerhalb eines regulären Friedhofs möglich ist, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
1)
Wie bei allen kirchlichen Begräbnissen müssen die Maßgaben des Kirchenrechts auch bei einer Bestattung im naturbelassenen Wald erfüllt sein (vgl. CIC/1983 can. 1184).
2)
Eigens ist darauf zu achten, dass weder der Verstorbene durch diese Bestattungsform einen Widerspruch zum Auferstehungsglauben zum Ausdruck bringen wollte, noch dass ein solcher Hintergrund beim Träger des zur Beisetzung ausgewiesenen Waldgebietes ausdrücklich gegeben ist.
3)
Es muss ein eindeutig bestimmbarer Ort der Urnenbeisetzung vorhanden sein.
4)
Der Ort der Beisetzung muss mit dem Namen des Verstorbenen versehen werden.
5)
Ein christliches Symbol muss angebracht werden können.
6)
Die kirchliche Ausgestaltung des Beisetzungsritus muss nach den liturgischen Vorgaben möglich sein.
7)
Die Erstzuständigkeit für die Beisetzung im naturbelassenen Wald liegt analog zu sonstigen Beerdigungen beim Heimatpfarrer, nicht beim Pfarrer, in dessen Pfarrei der Begräbniswald liegt. Es wird auf die Bekanntmachung des Erzbischöflichen Generalvikariats „Zuständigkeit für Beerdigungen“ vom 5.12.2000 (Amtsblatt 2001, Nr. 8) hingewiesen. Hinsichtlich der Eintragungen im Totenbuch (Sterberegister) finden die Bestimmungen der Bekanntmachung des Erzbischöflichen Generalvikariats „Eintragungen im Totenbuch, besonders bei Feuerbestattungen und Urnenbeisetzungen“ vom 7.05.1993 (Amtsblatt 1993, Nr. 115) auf Beisetzungen im naturbelassenen Wald entsprechende Anwendung.
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§ 4
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt zum 1.03.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass „Folgen des neuen Bestattungsgesetzes in NRW” vom 20.12.2004 (Amtsblatt 2005, Nr. 24) außer Kraft.