Erzbistum Köln
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Ordnung für den Einsatz von Subsidiaren

Vom 11. April 1997

ABl. EBK 1997, Nr. 120, S. 121

Grundsätzlich gilt, daß alle Priester, die nicht hauptberuflich in der Pfarrseelsorge tätig sind, die Aufgabe eines Subsidiars in einer Pfarrgemeinde (einem Seelsorgebereich) unseres Erzbistums übernehmen sollen. Über Ausnahmen, die sich aus gesundheitlichen Gründen oder aus der besonderen Art der Haupttätigkeit ergeben, muß jeweils im Einzelfall entschieden werden. Bei den Einsatzbedingungen wird unterschieden zwischen Subsidiaren mit anderer Haupttätigkeit und emeritierten Priestern, die Subsidiarsdienste leisten. In beiden Fällen erfolgt die Ernennung zum Subsidiar längstens bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres.
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1. Subsidiare mit anderer Haupttätigkeit

Priester, die nicht hauptberuflich in der Pfarrseelsorge tätig sind, werden in Abstimmung mit dem zuständigen Pfarrer und Dechanten für jeweils drei Jahre zum Subsidiar ernannt. Zur Subsidiarstätigkeit gehören zum Beispiel: zwei Sonntagsmessen mit Predigt, Heilige Messe an Werktagen, wöchentlich etwa fünf Stunden seelsorgliche Tätigkeit in der Pfarrei bzw. im Seelsorgebereich, Angebot von Beichtgelegenheit, Übernahme von Taufen, Trauungen, Beerdigungen, gegebenenfalls deren seelsorgliche Vorbereitung. Vor der Subsidiarsernennung wird dies in einer schriftlichen Erklärung bestätigt.
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2. Emeritierte Priester, die Subsidiarsdienste leisten

Emeritierte Priester, die das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind gebeten, nach ihrer Versetzung in den Ruhestand befristet Subsidiarsdienste zu übernehmen, auch wenn dies nur in kleinerem Rahmen als bei Subsidiaren mit anderer Haupttätigkeit möglich ist. Deshalb wird bei emeritierten Subsidiaren kein Tätigkeitsumfang festgeschrieben. Auch wenige regelmäßige priesterliche Dienste können im Rahmen der gesundheitlichen Möglichkeiten als Subsidiarsdienst anerkannt werden.
Sollte ein emeritierter Priester seinen Subsidiarsverpflichtungen nicht mehr nachkommen können, so ist er gebeten, von sich aus um Entpflichtung nachzusuchen. In jedem Fall erlischt die Beauftragung zum Subsidiarsdienst mit Vollendung des 75. Lebensjahres, ohne daß es einer eigenen Entpflichtung bedarf. Emeritierte Subsidiare können in der Regel die ihnen zugewiesene Dienstwohnung behalten.
Die Übernahme der Subsidiarstätigkeit unter den vorgenannten Bedingungen wird vor der Ernennung schriftlich vereinbart.
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3. Trauvollmacht

Nach can. 1111 CIC können Subsidiare eine allgemeine Trauvollmacht durch den Ortspfarrer erhalten. Dabei sind die Diözesanbestimmungen vom 25.10.1989 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 1989, Nr. 238, S. 264) zu beachten. Es ist auch Delegation im Einzelfall möglich.
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4. Urlaub

Für alle Subsidiare gilt die gleiche Urlaubsregelung wie für die übrigen Priester des Erzbistums gemäß der entsprechenden Ordnung. Sie sind zur Anwesenheit und Mitarbeit in den Festzeiten des Kirchenjahres verpflichtet.
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5. Vergütung

  1. Subsidiare mit anderer Haupttätigkeit sowie emeritierte Priester, die noch Subsidiarsdienste leisten, erhalten eine Vergütung nach Maßgabe der Vorschriften der Ordnung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Priester des Erzbistums Köln in ihrer jeweiligen Fassung (siehe in diesem Amtsblatt Nr. 122, S. 123)
  2. Subsidiare erhalten eine Erstattung ihrer Telefonkosten nach Maßgabe der Ordnung zur Einrichtung von Dienstanschlüssen und über die Erstattung von Telefonkosten (Amtsblatt des Erzbistums Köln 1994, Nr. 54, S. 61) in der jeweiligen Fassung.
  3. Bei Beschäftigung einer Haushälterin, deren Vergütung über das Erzbischöfliche Generalvikariat im Auftrag des Subsidiars abgerechnet wird, wird dem Subsidiar ein Zuschuß zur Entlohnung der Haushälterin gewährt nach Maßgabe der Ordnung für Zuschüsse an Priester des Erzbistums Köln zur Vergütung von Haushälterinnen und Hauswirtschaftskräften (Amtsblatt des Erzbistums Köln 1996, Nr. 183, S. 195) in der jeweiligen Fassung.
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6. Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1997 in Kraft. Gleichzeitig sind die früheren Bestimmungen über die Ordnung für den Einsatz von Subsidiaren (Amtsblatt des Erzbistums Köln 1984, Nr. 122, S. 165), sowie die Ordnung für Nebentätigkeiten in der Seelsorge (Amtsblatt des Erzbistums Köln 1978, Nr. 115, S. 86) außer Kraft gesetzt.