Erzbistum Köln
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Statut des Caritas-Fonds
Vom 23. Juni 2015
ABl. EBK 2015, Nr. 160, S. 160
#I. Errichtung
1 Zum 01. September 1993 wurde vom Erzbischof von Köln mit einem zur Förderung von Investitionsmaßnahmen caritativer Einrichtungen zur Verfügung gestellten Kapital eine Stiftung unter dem Namen Caritas-Revolving-Fonds kanonisch errichtet.
2 Nach Anhörung des Diözesan-Caritasverbandes Köln benenne ich den Fonds in
Caritas-Fonds
um und erlasse das folgende, geänderte Statut des Caritas-Fonds:
#II. Statut
###§ 1
Rechtsstellung
1 Der Caritas-Fonds ist ein rechtlich unselbstständiges Sondervermögen des Erzbistums Köln. 2 Es ist ausschließlich nach kanonischem Recht gegründet und erwirbt keine zivile Rechtspersönlichkeit.
#§ 2
Zweck
1 Zweck des Caritas-Fonds ist die Bereitstellung von Zuschüssen zur Ergänzung notwendiger Eigenmittel für Träger von stationären und teilstationären Einrichtungen der Altenhilfe, der Behinderten-/Gefährdetenhilfe, der Jugendhilfe (ausgenommen Kindertagesstätten), sowie von Hospizen
- zum Neu-, Aus und Umbau,
- zum Erwerb von Grundstücken
- zum Erwerb von Einrichtungen oder
- zur Beschaffung von Einrichtungsgegenständen
der Einrichtungen, sofern das Gesamtvolumen der Maßnahme mindestens 200.000 Euro beträgt. 2 Eine Bezuschussung erfolgt in der Regel nur für Investitionen, die auf andere Weise nicht refinanzierbar sind.
#§ 3
Verwaltung
1 Die Verwaltung des Fondsvermögens obliegt der Hauptabteilung Finanzen des Erzbischöflichen Generalvikariates.
2 Im Interesse des langfristigen Bestandes des Fonds ist das Fondsvermögen dauernd und ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten und wertbeständig und erträglich anzulegen. 3 Der Fondszweck soll aus den Erträgnissen des Kapitals erfüllt werden.
#§ 4
Gewährung von Zuschüssen
1 Die Kommission für caritative Einrichtungen im Erzbistum Köln entscheidet über die Gewährung von Zuschüssen.
2 Die Entscheidungen ergehen auf Grundlage der vom Generalvikar erlassenen Richtlinien für die Vergabe von Zuschüssen aus dem Caritas-Fonds.
3 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuschüssen besteht nicht.
#§ 5
Satzungsänderung, Auflösung des Fonds
1 Über eine Änderung des Statuts oder die Auflösung des Caritas-Fonds entscheidet der Erzbischof von Köln nach Anhörung des Diözesan-Caritasverbandes.
2 Bei Auflösung des Caritas-Fonds fällt das verbleibende Vermögen zu 4/5 an das Erzbistum und zu 1/5 an den Diözesan-Caritasverband und soll dann für Zwecke verwendet werden, die den Aufgaben des Caritas-Fonds entsprechen beziehungsweise möglichst nahe kommen.
#§ 6
Inkrafttreten
1 Dieses Statut tritt zum 1. Juli 2015 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt das Statut des „Caritas-Revolving-Fonds“ vom 21. Dezember 2007 außer Kraft.