Erzbistum Köln
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Statut des Caritas-Fonds

Vom 23. Juni 2015

ABl. EBK 2015, Nr. 160, S. 160

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I. Errichtung

Zum 01. September 1993 wurde vom Erzbischof von Köln mit einem zur Förderung von Investitionsmaßnahmen caritativer Einrichtungen zur Verfügung gestellten Kapital eine Stiftung unter dem Namen Caritas-Revolving-Fonds kanonisch errichtet.
Nach Anhörung des Diözesan-Caritasverbandes Köln benenne ich den Fonds in
Caritas-Fonds
um und erlasse das folgende, geänderte Statut des Caritas-Fonds:
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II. Statut

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§ 1
Rechtsstellung

Der Caritas-Fonds ist ein rechtlich unselbstständiges Sondervermögen des Erzbistums Köln. Es ist ausschließlich nach kanonischem Recht gegründet und erwirbt keine zivile Rechtspersönlichkeit.
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§ 2
Zweck

Zweck des Caritas-Fonds ist die Bereitstellung von Zuschüssen zur Ergänzung notwendiger Eigenmittel für Träger von stationären und teilstationären Einrichtungen der Altenhilfe, der Behinderten-/Gefährdetenhilfe, der Jugendhilfe (ausgenommen Kindertagesstätten), sowie von Hospizen
  1. zum Neu-, Aus und Umbau,
  2. zum Erwerb von Grundstücken
  3. zum Erwerb von Einrichtungen oder
  4. zur Beschaffung von Einrichtungsgegenständen
der Einrichtungen, sofern das Gesamtvolumen der Maßnahme mindestens 200.000 Euro beträgt. Eine Bezuschussung erfolgt in der Regel nur für Investitionen, die auf andere Weise nicht refinanzierbar sind.
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§ 3
Verwaltung

Die Verwaltung des Fondsvermögens obliegt der Hauptabteilung Finanzen des Erzbischöflichen Generalvikariates.
Im Interesse des langfristigen Bestandes des Fonds ist das Fondsvermögen dauernd und ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten und wertbeständig und erträglich anzulegen. Der Fondszweck soll aus den Erträgnissen des Kapitals erfüllt werden.
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§ 4
Gewährung von Zuschüssen

Die Kommission für caritative Einrichtungen im Erzbistum Köln entscheidet über die Gewährung von Zuschüssen.
Die Entscheidungen ergehen auf Grundlage der vom Generalvikar erlassenen Richtlinien für die Vergabe von Zuschüssen aus dem Caritas-Fonds.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuschüssen besteht nicht.
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§ 5
Satzungsänderung, Auflösung des Fonds

Über eine Änderung des Statuts oder die Auflösung des Caritas-Fonds entscheidet der Erzbischof von Köln nach Anhörung des Diözesan-Caritasverbandes.
Bei Auflösung des Caritas-Fonds fällt das verbleibende Vermögen zu 4/5 an das Erzbistum und zu 1/5 an den Diözesan-Caritasverband und soll dann für Zwecke verwendet werden, die den Aufgaben des Caritas-Fonds entsprechen beziehungsweise möglichst nahe kommen.
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§ 6
Inkrafttreten

Dieses Statut tritt zum 1. Juli 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Statut des „Caritas-Revolving-Fonds“ vom 21. Dezember 2007 außer Kraft.