Erzbistum Köln
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Richtlinien der Kommission für caritative Einrichtungen

Vom 3. Dezember 2019

ABl. EBK 2020, Nr. 9, S. 19;
zuletzt geändert am 12. August 2025 (ABl. EBK 2025, Nr. 236, S. 507)

In der Kommission für caritative Einrichtungen werden zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte caritativer Einrichtungen und Anträge auf Gewährung eines Investitionszuschusses für den Bau oder den Umbau von Kapellen in stationären caritativen Einrichtungen aus den hierfür vorgesehenen Haushaltsmitteln des Erzbistums Köln beraten. Einrichtungen im Sinne dieser Richtlinie sind insbesondere caritativ tätige Einrichtungen der Altenhilfe, der Behindertenhilfe, der Gefährdetenhilfe, Einrichtungen für Menschen in besonderen Lebenslagen, der Jugendhilfe, Hospize und Krankenhäuser. Die Kommission berät auch Anträge auf Gewährung eines Zuschusses aus den Mitteln des Caritas-Fonds und des Meister-Gerhard-Fonds für caritative Einrichtungen mit Ausnahme von Krankenhäusern.
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§ 1
Mitglieder der Kommission

Der Kommission gehören an:
  1. Als stimmberechtigte Mitglieder
    1. der/die Diözesan-Caritasdirektor/in, als Vorsitzende/r der Kommission,
    2. der/die Ökonom/in des Erzbistums Köln als stellvertretende/r Vorsitzende/r,
    3. der/die Justitiar/in des Erzbistums Köln,
    4. die Leitung des Bereiches Diakonische Pastoral des Erzbischöflichen Generalvikariates,
    5. der/die stellvertretende Diözesan-Caritasdirektor/in,
    6. die Leitung des Bereiches Wirtschaft und Statistik des Diözesan-Caritasverbandes,
    7. die Leitung des Bereiches Gesundheits-, Alten- und Behindertenhilfe des Diözesan-Caritasverbandes;
  2. Als Mitglied ohne Stimmrecht
    ein/eine Mitarbeiter/in des Diözesan-Caritasverbandes, als Geschäftsführer/in der Kommission.
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§ 2
Aufgaben der Kommission

( 1 ) Die Kommission für caritative Einrichtungen spricht gegenüber der zuständigen Stelle Empfehlungen aus bezüglich
  1. der bischöflichen Zustimmungsvorbehalte gemäß der Mustersatzung für die Stadt- und Kreiscaritasverbände (derzeit § 20 Abs. 9 b) - h) der Mustersatzung vom 18. April 2011, Amtsblatt des Erzbistums Köln 2011, Nr. 90, S. 164 ff.) sowie bezüglich vergleichbarer Zustimmungsvorbehalte gemäß den Satzungen der caritativen Fachverbände im Erzbistum Köln,
  2. der Zustimmung zu Rechtsgeschäften sonstiger caritativer Träger, soweit das Kirchenrecht, der Gesellschaftsvertrag, die Satzung oder eine andere Vorschrift einen entsprechenden bischöflichen Zustimmungs- oder Genehmigungsvorbehalt enthält; von der Beratung in der Kommission ausgenommen ist die Genehmigung von Anstellungsverträgen leitender Mitarbeiter (insbesondere Chefarzt- und Geschäftsführerverträge).
( 2 ) Die Kommission für caritative Einrichtungen entscheidet über Anträge auf Gewährung von Zuschüssen aus dem Caritas-Fonds und aus dem Meister-Gerhard-Fonds von caritativen Einrichtungen mit Ausnahme von Krankenhäusern sowie der Gewährung von Investitionszuschüssen für den Bau oder den Umbau von Kapellen in stationären caritativen Einrichtungen.
( 3 ) Beispruchsrechte des Vermögensrates, des Konsultorenkollegiums und des Apostolischen Stuhles bleiben unberührt.
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§ 3
Einberufung

( 1 ) Der/die Vorsitzende der Kommission beruft die Kommission zu Sitzungen ein, so oft es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte erforderlich ist.
( 2 ) Zu den Sitzungen sind die Mitglieder in Textform unter Angabe der Tagesordnung – spätestens acht Tage vor der Sitzung – einzuladen. Die Tagesordnungspunkte sind durch Vorlagen zu erläutern.
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§ 4
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

( 1 ) Die Kommission fasst ihre Empfehlungen und Entscheidungen in Beschlüsse.
( 2 ) Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
( 3 ) Die Beschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder gefasst.
( 4 ) Außerhalb von Kommissionssitzungen können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder dem Umlaufverfahren zustimmen.
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§ 5
Geschäftsführung

( 1 ) Die Führung der Geschäfte der Kommission (Erstellung und Versand der Tagesordnung, Erstellung der Vorlagen, Protokollierung, Information der Antragsteller über gefasste Beschlüsse usw.) obliegt dem Diözesan-Caritasverband für das Erzbistum Köln.
( 2 ) Über die Sitzung der Kommission ist ein Protokoll zu fertigen, das den Gegenstand der Beratungen und die gefassten Beschlüsse wiedergibt.
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§ 6
Antragstellung bei zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäften

( 1 ) Anträge sind mit einer Maßnahmenbeschreibung und einem Kosten- und Finanzierungsplan an das Erzbischöfliche Generalvikariat zu richten, soweit Träger der Einrichtung eine Kirchengemeinde, ein Orden oder eine Stiftung ist. Anträge anderer Träger sind an den Diözesan-Caritasverband zu richten.
( 2 ) Der Diözesan-Caritasverband hat sämtliche Anträge entscheidungsreif vorzubereiten. In den Vorlagen, die Baumaßnahmen betreffen, ist insbesondere der Bedarf, die Angemessenheit der Maßnahme, die Finanzierung und die Folgekosten darzustellen.
( 3 ) Das Erzbischöfliche Generalvikariat unterstützt den Diözesan-Caritasverband insbesondere bei Fragestellungen kirchenrechtlicher und staatskirchenrechtlicher Art sowie bei Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.
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§ 7
Anträge auf Gewährung von Zuschüssen aus dem Caritas-Fonds und aus dem Meister-Gerhard-Fonds

( 1 ) Anträge auf Gewährung von Zuschüssen aus dem Caritas-Fonds und aus dem Meister-Gerhard-Fonds sind mit einer Maßnahmenbeschreibung, einem Kosten- und Finanzierungsplan sowie einer Begründung zur Zweckbestimmung der beantragten Mittel an den Diözesan-Caritasverband zu richten.
( 2 ) Der Diözesan-Caritasverband hat die Anträge entscheidungsreif vorzubereiten. Er kann vom Antragsteller weitere notwendige Unterlagen zur Begründung des Antrages nachfordern.
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§ 8
Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen

( 1 ) Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen für den Bau oder den Umbau von Kapellen sind mit einer Maßnahmenbeschreibung und einem Kosten- und Finanzierungsplan an das Erzbischöfliche Generalvikariat zu richten.
( 2 ) Der Diözesan-Caritasverband bereitet die Anträge im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen der Erzbischöflichen Kurie nach Zustimmung der Kunstkommission – sofern eine Entscheidung der Kunstkommission notwendig ist – entscheidungsreif vor (vgl. Ziff. 1.2.3. Kirchliche Bauregel (kBauR) für die katholischen Kirchengemeinden, Kirchengemeinde- und Gemeindeverbände sowie karitativen Einrichtungen im Erzbistum Köln, Amtsblatt des Erzbistums Köln 2019, Nr. 119, S. 139 ff., berichtigt in Nr. 132, S. 165).
( 3 ) Die Kommission informiert die Kunstkommission über ihre Entscheidung.
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§ 9
Inkrafttreten

Die Richtlinien der Kommission für caritative Einrichtungen im Erzbistum Köln treten zum 1. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien der Kommission für caritative Einrichtungen im Erzbistum Köln vom 12. August 2016 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2016, Nr. 516, S. 344 f.) außer Kraft.