Erzbistum Köln
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Verwaltungsrichtlinien des Hilfswerkes für die Altersversorgung der kirchlichen Laienangestellten
Neufassung vom 14. Juni 2006
ABl. EBK 2006, Nr. 153, S. 125
Zur Überleitung der Altersversorgung der kirchlichen Laienangestellten auf ein kapitalgedecktes Versorgungssystem und zur Regelung von Beschäftigungszeiträumen bis zum 31. Dezember 1975 (Beschäftigungszeiträume ab dem 1. Januar 1976 werden durch die kirchliche Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands abgedeckt) werden die Verwaltungsrichtlinien des Hilfswerks für die Altersversorgung der kirchlichen Laienangestellten nach dem Stande vom 1. Januar 1968 (Kirchlicher Anzeiger für die Erzdiözese Köln 1967 S. 980 ff.) mit ihren späteren Änderungen vom 14. Januar 1972 (Kirchlicher Anzeiger für die Erzdiözese Köln 1972 Nr. 46 S. 104), vom 21. September 1972 (Kirchlicher Anzeiger für die Erzdiözese Köln 1972 Nr. 290 S. 315), vom 8. November 1976 (Kirchlicher Anzeiger für die Erzdiözese Köln 1976 Nr. 433), vom 20. Februar 1987 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 1987 Nr. 63 S. 59) und vom 15. Januar 1998 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 1998, Nr. 17 S. 27) geändert und wie folgt neu gefasst.
####§ 1
Verwaltung und Bereitstellung der Mittel
(
1
)
1 Das Hilfswerk ist eine Einrichtung des Erzbistums, deren Verwaltung im Auftrage des Erzbischofs vorerst vom Diözesanverwaltungsrat geführt wird. 2 Jährlich ist ein Haushaltsplan aufzustellen und eine Rechnung zu legen. 3 Bei Beratung von Änderungen und Ergänzungen dieser Richtlinien, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, sind Vertreter der kirchlichen Laienangestellten hinzuzuziehen.
(
2
)
Die erforderlichen Mittel werden von Jahr zu Jahr gemäß besonderer Anordnung des Erzbischofs durch das Erzbistum ohne Beteiligung der Angestellten bereitgestellt, soweit die gegebenen Möglichkeiten es erlauben.
#§ 2
Kreis der Berechtigten
(
1
)
Nach Maßgabe einer einzelvertraglichen Zusage sind leistungsberechtigt:
- Die auf Grund eines vom Erzbischöflichen Generalvikariat genehmigten Vertrages nach der Kirchlichen Besoldungsordnung oder der KAVO rentenversicherungspflichtig beschäftigten Laienangestellten der Kirchengemeinden, Gemeindeverbänden und Kirchengemeindeverbände des Erzbistums Köln,
- Die im Dienst des Erzbistums und seinen Einrichtungen rentenversicherungspflichtig beschäftigten Laienangestellten,
- Witwen oder Witwer der unter a) und b) Genannten.
(
2
)
Einzelrendanten der Kirchengemeinden mit Werksvertrag sind von der Betreuung durch das Hilfswerk ausgeschlossen, da sie nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages tätig waren.
#§ 3
Voraussetzungen für die Leistungsgewährung
Folgende Voraussetzungen sind für eine Leistung aus dem Hilfswerk zu erfüllen:
- Bezug einer Rente wegen Alters oder der Rente nach Altersteilzeit oder der Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Rente der KZVK und
- mindestens 20-jährige Dienstzeit gemäß § 2 im kirchlichen Dienst (unabhängig von einem etwa anders errechneten Besoldungsdienstalter) und
- Eintritt in den kirchlichen Dienst gemäß § 2 vor dem 1. Januar 1976.
§ 4
Höhe und Fälligkeit der Hilfswerkleistung
1 Als monatliche Hilfswerkleistung wird der Betrag gezahlt, der sich nach
Ermittlung der Anwartschaft aus dem vor dem 01.01.1976 erzielten und nachgewiesenen Bruttoeinkommen errechnet. 2 Die Anwartschaft wird in entsprechender Anwendung der aktuellen Satzungsvorschriften der KZVK (das sind zurzeit die §§ 72 ff. sowie die §§ 33 ff.) zur Besitzstandsberechnung zum 31.12.2001 ermittelt (Punktemodell).
3 Die ermittelte Anwartschaft (Versorgungspunkte) wird nach den jeweiligen Satzungsbestimmungen der KZVK mit dem Messbetrag (Stand 31.12.2005 = 4,00 €) vervielfältigt. 4 Daraus ergibt sich die monatlich zu zahlende Hilfswerkleistung.
5 Die erstmalige Fälligkeit besteht nach Eingang der Rentenunterlagen zum Ende des Monats beim Leistungsberechtigten.
#§ 5
Anpassung der Hilfswerkleistungen
Die Hilfswerksleistungen werden jeweils zum 1. Juli – erstmals ab dem Jahr 2007 – um 1 v. H. ihres Betrages gemäß § 16 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung erhöht.
#§ 6
Abfindungen
1 Hilfswerkleistungen, die den maßgeblichen Monatsbetrag gem. § 3 Betriebsrentengesetz nicht übersteigen, werden abgefunden.
2 Der Abfindungsbetrag wird nach den Regelungen der jeweils gültigen Satzung der KZVK entsprechend ermittelt.
#§ 7
Witwen- und Witwerversorgung
1 Die Witwe bzw. der Witwer erhalten als Hilfswerkleistung analog der gesetzlichen Rente (große/kleine Witwen-/Witwerrente) die Leistung, die der Ehepartner erhalten hat oder die ihm zugestanden hätte, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. 2 Bei Wiederverheiratung erlischt der Anspruch auf Leistungen aus dem Hilfswerk.
#§ 8
Verfahren
1 Der Antrag auf Leistung ist schriftlich an das Erzbischöfliche Generalvikariat zu richten.
2 Die Leistungen werden auf ein Bankkonto des Leistungsberechtigten im Inland überwiesen.
3 Der Bezieher von Leistungen aus dem Hilfswerk hat dem Erzbischöflichen Generalvikariat sämtliche Änderungen in den persönlichen Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen.
4 Ansprüche aus dem Hilfswerk dürfen weder abgetreten (§ 399 BGB) noch verpfändet werden.
#§ 9
Ausschlussfristen
1 Ansprüche aus dem Hilfswerk verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit vom Leistungsberechtigten schriftlich geltend gemacht werden. 2 Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für spätere Leistungen unwirksam zu machen.
#§ 10
Überleitungs- und Schlussbestimmungen
(
1
)
Die bisherige Berechnung der Leistungen wird mit Wirkung ab 1. Januar 2007 umgestellt auf die Leistungsberechnung nach dieser Neufassung.
(
2
)
Die bisherige Hilfswerkleistung wird wie folgt umgestellt:
- der Hilfswerkanspruch und die Leistungen in Mindest- oder Festbeträgen werden zum 31.12.2006 festgestellt und mit 1. v. H. zum Anpassungszeitpunkt (§ 5) erhöht,
- Besitzstandszulagen, die nach § 15 Abs. 2 der Verwaltungsrichtlinie in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung gewährt werden, werden zum 31.12.2006 festgestellt und in zehn gleichen Beträgen zum Anpassungszeitpunkt (§ 5) abgebaut.
§ 11
Inkrafttreten
1 Diese Verwaltungsrichtlinien treten am 1. Januar 2007 in Kraft.
2 Zum selben Zeitpunkt treten die Verwaltungsrichtlinien vom 29. Dezember 1997 (Amtsblatt des Erzbistums Köln, Nr. 17, vom 15.01.1998) außer Kraft.