Erzbistum Köln
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Ausführungsbestimmungen für das Erzbistum Köln zur Rahmenordnung für die Zusammenarbeit von Priestern, Diakonen und Laien im Bereich der Liturgie
Vom 23. Juli 1999
ABl. EBK 1999, Nr. 205, S. 221
Die oben bezeichnete Rahmenordnung setze ich mit sofortiger Wirkung für das Erzbistum Köln in Kraft und erlasse dazu die folgenden Ausführungsbestimmungen:
####1. Feiern, zu deren Leitung der Ortspfarrer beauftragen kann
- 1 Wortgottesdienste im öffentlichen Leben der Pfarrgemeinde (insbesondere die verschiedensten Andachten wie z. B. Kreuzweg- und Rosenkranzandachten) können Laien, soweit nicht eine besondere bischöfliche Beauftragung notwendig ist (s. u. 3.), aufgrund ihrer Berufung und Sendung als getaufte und gefirmte Christen miteinander feiern. 2 Sie tun dies im Zusammenwirken mit dem jeweiligen Ortspfarrer. 3 Ihm ist es aufgetragen, Laien für die Leitung solcher Feiern vorzubereiten und sie zu begleiten. 4 Er führt sie auch in der Gemeinde in ihre Aufgabe ein. 5 Die Letztverantwortung für solche Gottesdienste trägt – auch zur Entlastung der Laien – immer der zuständige Ortspfarrer, der die Beauftragung ausspricht. 6 Diese ist an keine besondere Form gebunden.
- 1 Wenn Gläubige sich privat zusammenfinden, um miteinander das Stundengebet der Kirche zu beten, bedarf es dazu keiner Beauftragung. 2 Anders ist dies, wenn die Tagzeitenliturgie als Gemeindegottesdienst gefeiert wird. 3 Hier liegt die Verantwortung immer beim zuständigen Pfarrer, der die Beauftragung ausspricht, die Begleitung sicherstellt und die Letztverantwortung trägt.
1 Wird in einem von einem Laien geleiteten gemeindlichen Gottesdienst eine Ansprache gehalten, so kann der zuständige Pfarrer dem die Leitung wahrnehmenden Laien dazu einen entsprechenden Text zur Verfügung stellen oder aber auch dem Laien die Möglichkeit einräumen, eine eigene Ansprache vorzutragen. 2 In jedem Fall gilt, dass der Ortspfarrer für den Inhalt einer solchen Ansprache die Verantwortung trägt.
#2. Leitungsaufgaben, die einer besonderen bischöflichen Beauftragung bedürfen
1 Andere Feiern dagegen bedürfen einer besonderen Beauftragung durch den Bischof. 2 Dazu gehören Feiern, die zwar mit dem Hirtenamt verbunden sind, aber den Charakter der Weihe nicht voraussetzen. 3 Sie sind gemäß der kirchlichen Ordnung nur in Ausnahmesituationen an Laien zu übertragen. 4 Dabei handelt es sich vor allem um Gottesdienste, die mit den herausragenden Feiern des Kirchenjahres und mit der Verehrung der Heiligen Eucharistie verbunden sind.
5 Für das Erzbistum Köln gilt mit sofortiger Wirkung folgende Regelung:
- 1 Den Ortspfarrern übertrage ich es, falls eine ernste Notwendigkeit dafür besteht, Laien zu beauftragen, die am Aschermittwoch bei der Austeilung des Aschenkreuzes mithelfen. 2 Die Segnung der Asche wird Laien jedoch nicht übertragen.
- Die Erlaubnis durch den Erzbischof ist im Einzelfall namentlich einzuholen, wenn in einer nachweislichen Notsituation Laien folgende Gottesdienste bzw. Segensfeiern leiten sollen:
- die Feier der Karfreitagsliturgie
- die Erteilung des Blasiussegens
- eine gemeindliche Kindersegnung
- 1 Die Weihe der Palmzweige an Palmsonntag sowie die Kerzenweihe an Lichtmess stehen in einem besonderen Bezug zur Feier der Heiligen Messe. 2 Sie werden deshalb im Bereich des Erzbistums Köln weiterhin nur innerhalb der Messfeier vom Zelebranten vorgenommen.
- 1 Die Aussetzungdes Allerheiligsten und die Leitung einer damit verbundenen eucharistischen Andacht setzt die Beauftragung zum Kommunionhelfer bzw. zur Kommunionhelferin voraus. 2 Zusätzlich dazu ist eine weitergehende bischöfliche Beauftragung notwendig, die eine entsprechende vom Erzbistum durchgeführte Schulung voraussetzt.
- 1 Die Verbindung eines Wortgottesdienstes mit der Kommunionspendung darf nicht der Regelfall sein, da durch diese Praxis nach und nach eine Veränderung im Bewusstsein der Gläubigen hinsichtlich der Bedeutung und Unersetzbarkeit des heiligen Messopfers eintritt. 2 Es ist darauf zu achten, dass die Kommunionspendung in Wortgottesdiensten nur in begründeten Ausnahmefällen stattfindet.3 Ein solcher Ausnahmefall kann beispielsweise die Feier eines Wortgottesdienstes in einem Alten- oder Pflegeheim sein, der die Feier der Krankenkommunion einschließt.4 Wird ein Wortgottesdienst in Verbindung mit der Kommunionspendung von einem Laien geleitet, bedarf es dazu der Beauftragung durch den Bischof.
- 1 Für die Feier von Wortgottesdiensten am Sonntag anstelle einer Messfeier besteht im Erzbistum Köln in absehbarer Zeit keine Notwendigkeit. 2 Sie sind deshalb nicht zulässig.
- 1 Die Leitung der Begräbnisfeier bedarf der bischöflichen Beauftragung gemäß der im Amtsblatt der Erzdiözese Köln (Stück 5, Nr. 58 vom 15. 2. 1997) erlassenen Bestimmungen. 2 Sie setzt ebenfalls eine durch das Erzbistum durchgeführte spezifische Schulung voraus.
- 1 Die Leitung von Schulgottesdiensten übernehmen neben den zuständigen Geistlichen auch Pastoral- und Gemeindereferenten und -referentinnen sowie Religionslehrer und -lehrerinnen, die ein missio canonica haben. 2 Die Pastoral- und Gemeindereferenten und -referentinnen werden für diese Aufgabe vom zuständigen Pfarrer beauftragt, die Religionslehrer und -lehrerinnen an den erzbischöflichen Schulen und den katholischen Schulen in freier Trägerschaft vom jeweiligen Schulgeistlichen, die Religionslehrer und -lehrerinnen an den staatlichen Schulen durch die Hauptabteilung Schule/Hochschule. 3 Voraussetzung für die Beauftragung von Religionslehrern und -lehrerinnen ist die Teilnahme an einer vom Erzbistum durchgeführten Schulung.
- Die Beauftragung von Laien zur Tauffeier und zur Assistenz bei der Feier der Trauung schließen die Deutschen Bischöfe aus, da dafür derzeit keine Notwendigkeit besteht.
- Die Einführung der beauftragten Laien in ihre Aufgabe geschieht durch den zuständigen Pfarrer.
6 In allen Fällen, in denen eine Beauftragung durch den Bischof notwendig ist, sind die entsprechenden Anträge zu richten an: Hauptabteilung Seelsorge, Marzellenstr. 32, 50606 Köln.
#3. Option für die Ehrenamtlichen
1 Die Leitung gottesdienstlicher Feiern soll vorzugsweise ehrenamtlichen Laien übertragen werden. 2 Das gilt sowohl für die Leitung von Feiern, für die der Ortspfarrer in eigener Verantwortung Sorge trägt, wie für die Gottesdienste, für deren Leitung eine besondere bischöfliche Beauftragung notwendig ist. 3 Dem Ortspfarrer obliegt die Vorbereitung und Begleitung der Ehrenamtlichen. 4 Dazu kann er auch die hauptberuflichen Laien heranziehen.
#4. Umfang der Beauftragung
1 Die Beauftragung von Laien mit liturgischen Leitungsaufgaben erfolgt in keinem Fall als eine generelle Beauftragung. 2 Sie ist jeweils bezogen auf eine spezifische liturgische Aufgabe und auf eine konkrete Pfarrgemeinde, einen Seelsorgebereich bzw. eine Einrichtung. 3 Sie wird nicht unbefristet ausgesprochen, sondern ist grundsätzlich zeitlich begrenzt.
4 Diese Regelung gilt auch für die hauptberuflichen Laien. 5 Sie erhalten grundsätzlich keine generelle „Sammelerlaubnis“ für die Übernahme aller in Frage kommenden liturgischen Leitungsaufgaben an allen Orten des Bistums. 6 Eine Beauftragung muss im Einzelfall und für den jeweiligen Aufgabenbereich vom zuständigen Ortspfarrer ausgesprochen bzw. in den einer bischöflichen Beauftragung unterliegenden Bereichen beim Erzbischof beantragt werden.
#5. Gestaltungsprinzipien
- Wahrung der Ordnung der Kirche1 Für alle, die liturgische Leitungsaufgaben übernehmen, gilt, dass sie in allem an die liturgische Ordnung gebunden sind. 2 Jeder von einem beauftragten Laien geleitete Gottesdienst ist Gottesdienst der Kirche. 3 Deshalb gilt, dass die in den liturgischen Büchern festgelegte Grundordnung zu wahren ist.
- Gestalt der liturgischen FeierGebärden und Segenshandlungen:1 Die Gläubigen müssen unterscheiden können, ob es sich um einen von einem Priester oder Diakon oder von einem Laien geleiteten Gottesdienst handelt. 2 Laien dürfen diejenigen Gebärden und Handlungen nicht ausführen, die mit der Weihe verbunden sind (Handsegen, Orantenhaltung, Handauflegung, Erteilung des eucharistischen Segens). 3 Ebenso haben sie die den geweihten Amtsträgern vorbehaltenen liturgischen Grußformeln („Der Herr sei mit euch!“, „Gehet hin in Frieden“) zu unterlassen.Ort für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben:1 Laien benützen nicht den Vorstehersitz im Altarraum. 2 Als „Gleiche unter Gleichen“ bietet es sich an, dass sie zu ihrem Dienst jeweils aus der Bank hervortreten. 3 Gegebenenfalls können sie auch dort Platz nehmen, wo üblicherweise die unmittelbar beim Gottesdienst mitwirkenden Laien, z. B. die Ministranten und Ministrantinnen ihren Platz haben.Liturgische Gewänder:1 Laien benützen keine liturgischen Gewänder oder Zeichen, die den geweihten Amtsträgern vorbehalten sind. 2 Vorzugsweise tragen Laien der Würde ihres Dienstes angemessene Zivilkleidung. 3 Soll ein liturgisches Gewand getragen werden, empfiehlt sich eine Albe, wobei alles zu unterlassen ist, was in irgendeiner Weise den Eindruck einer Stola erweckt.