Erzbistum Köln
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Vergaberichtlinien für den Ehe- und Familienfonds des Erbistums Köln

Vom 14. September 2023

ABl. EBK 2023, Nr. 142, S. 185

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1. Zweck des Fonds

Entsprechend dem Statut des Ehe- und Familienfonds des Erzbistums Köln in seiner Fassung vom 13. September 2023 ist Zweck des Fonds die Förderung von Maßnahmen und Beratungsaktivitäten zur Unterstützung von Ehe und Familie. Der Fonds dient der Förderung der ehe- und familienbezogenen Dienste, insbesondere im Hinblick auf die Weitergabe des Lebens und das Wohl der Kinder. Es sollen innovative Projekte im Bereich Ehe und Familie im Rahmen der vorhandenen Mittel gefördert werden, die nicht bzw. noch nicht zum finanziell gesicherten kirchlich-caritativen Angebot im Erzbistum Köln zählen.
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2. Zuwendungsvoraussetzungen

2.1
Zuwendungen sollen insbesondere Kirchengemeinden, Verbände, Einrichtungen und Dienste aus dem Erzbistum Köln erhalten, die dem Zweck des Fonds entsprechende Maßnahmen, Projekte, Aktivitäten, Aktionen, Veranstaltungen planen und durchführen.
2.2
Die zur Förderung beantragten Vorhaben sollen Innovationscharakter besitzen und bisher (noch) nicht zum gesicherten Angebot kirchlich-caritativer Arbeit im Bereich Ehe und Familie im Erzbistum Köln zählen.
2.3
Vorhaben, die vor der Antragstellung begonnen haben, können in der Regel nicht gefördert werden.
2.4
Bei den zu fördernden Maßnahmen, Projekten, Aktionen müssen auch die weiteren (einschließlich öffentlich-rechtlichen) Möglichkeiten der Finanzierung geprüft und dargelegt sein.
2.5
Die geplante Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss dargestellt sein. Eine den wirtschaftlichen Verhältnissen des Trägers entsprechende Eigenleistung soll dabei in der Regel ausgewiesen sein.
2.6
Die beantragte Förderung muss zeitlich befristet sein. Folgeanträge sind möglich.
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3. Zuwendungsverfahren

3.1
Anträge sind an den Diözesan-Caritasverband für das Erzbistum Köln e.V. – Ehe- und Familienfonds, Georgstr. 7, 50676 Köln – zu richten.
3.2
Der Antragsteller legt in einem schriftlichen oder der Textform entsprechenden Antrag die Förderungswürdigkeit der durchzuführenden Maßnahmen dar.
3.3
Der Antrag enthält neben Aussagen über Zielgruppe und Zielsetzung auch Angaben zum Zielerreichungsprozess sowie zu den Erfolgsparametern für die Wirksamkeit und über die Kooperationspartner. Ein Kostenvorschlag und Finanzierungsplan sind beizufügen. Pro Antrag ist die Förderung durch den Ehe- und Familienfonds in der Regel auf 80% der Gesamtkosten begrenzt. Das Vorhaben soll die Dauer von 3 Jahren nicht überschreiten.
3.4
Die Geschäftsführung des Fonds wird bei der zuständigen diözesanen Fachstelle im DiözesanCaritasverband bzw. im Erzbischöflichen Generalvikariat eine fachliche Stellungnahme zum Förderantrag einholen.
3.5
Die Vergabekommission entscheidet über die eingereichten Anträge. Auf Grundlage der Entscheidung der Vergabekommission erhält der Antragsteller einen schriftlichen Bescheid. Auszahlungen können in einer Summe oder auch zeitlich gestaffelt erfolgen.
3.6
Bei mehrjährigen Vorhaben können die Zuwendungen degressiv sein, so dass Antragsteller zunehmend Eigenmittel einsetzen oder Drittmittel einwerben müssen.
3.7
Der Zuwendungsempfänger soll bei einer öffentlichen Darstellung seines Vorhabens in geeigneter Form auf die Förderung durch den Ehe- und Familienfonds des Erzbistums Köln hinweisen.
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4. Verwendungsnachweis

4.1
Der Zuwendungsempfänger muss spätestens vier Monate nach Beendigung der beantragten Maßnahme bzw. eines Förderjahres einen Verwendungsnachweis vorlegen.
4.2
Dem Verwendungsnachweis ist ein Sachbericht zum Verlauf und Ergebnis des Projektes, der Maßnahme, der Aktion beizufügen.
4.3
Der Träger erklärt seine Bereitschaft, dass die Ergebnisse seiner Arbeit im kirchlich-caritativen Raum im Erzbistum Köln, ggf. auch auf der Bundesebene, kommuniziert werden und beteiligt sich am Wissens- und Erfahrungstransfer.
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5. Rückzahlungspflicht

5.1
Die Zuwendung ist zurückzuzahlen, wenn sie nicht ihrem Zweck entsprechend verwendet wurde.
5.2
Ermäßigen sich nach der Bewilligung die veranschlagten Gesamtkosten der geförderten Maßnahme oder sind zusätzliche Deckungsmittel hinzugekommen, ist in der Höhe der Überdeckung die Zuwendung des Ehe- und Familienfonds anteilig oder ganz zurückzuzahlen.
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6. Inkrafttreten

Diese Vergaberichtlinien treten am 2. Oktober 2023 in Kraft und werden im Amtsblatt des Erzbistums Köln veröffentlicht. Zugleich treten die Richtlinien vom 1. März 2015 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2015, Nr. 117, S. 119 f.) außer Kraft.