Erzbistum Köln
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Vergaberichtlinien für den Ehe- und Familienfonds des Erbistums Köln
Vom 14. September 2023
ABl. EBK 2023, Nr. 142, S. 185
####1. Zweck des Fonds
1 Entsprechend dem Statut des Ehe- und Familienfonds des Erzbistums Köln in seiner Fassung vom 13. September 2023 ist Zweck des Fonds die Förderung von Maßnahmen und Beratungsaktivitäten zur Unterstützung von Ehe und Familie. 2 Der Fonds dient der Förderung der ehe- und familienbezogenen Dienste, insbesondere im Hinblick auf die Weitergabe des Lebens und das Wohl der Kinder. 3 Es sollen innovative Projekte im Bereich Ehe und Familie im Rahmen der vorhandenen Mittel gefördert werden, die nicht bzw. noch nicht zum finanziell gesicherten kirchlich-caritativen Angebot im Erzbistum Köln zählen.
####2. Zuwendungsvoraussetzungen
- 2.1
- Zuwendungen sollen insbesondere Kirchengemeinden, Verbände, Einrichtungen und Dienste aus dem Erzbistum Köln erhalten, die dem Zweck des Fonds entsprechende Maßnahmen, Projekte, Aktivitäten, Aktionen, Veranstaltungen planen und durchführen.
- 2.2
- Die zur Förderung beantragten Vorhaben sollen Innovationscharakter besitzen und bisher (noch) nicht zum gesicherten Angebot kirchlich-caritativer Arbeit im Bereich Ehe und Familie im Erzbistum Köln zählen.
- 2.3
- Vorhaben, die vor der Antragstellung begonnen haben, können in der Regel nicht gefördert werden.
- 2.4
- Bei den zu fördernden Maßnahmen, Projekten, Aktionen müssen auch die weiteren (einschließlich öffentlich-rechtlichen) Möglichkeiten der Finanzierung geprüft und dargelegt sein.
- 2.5
- 1 Die geplante Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss dargestellt sein. 2 Eine den wirtschaftlichen Verhältnissen des Trägers entsprechende Eigenleistung soll dabei in der Regel ausgewiesen sein.
- 2.6
- 1 Die beantragte Förderung muss zeitlich befristet sein. 2 Folgeanträge sind möglich.
3. Zuwendungsverfahren
- 3.1
- Anträge sind an den Diözesan-Caritasverband für das Erzbistum Köln e.V. – Ehe- und Familienfonds, Georgstr. 7, 50676 Köln – zu richten.
- 3.2
- Der Antragsteller legt in einem schriftlichen oder der Textform entsprechenden Antrag die Förderungswürdigkeit der durchzuführenden Maßnahmen dar.
- 3.3
- 1 Der Antrag enthält neben Aussagen über Zielgruppe und Zielsetzung auch Angaben zum Zielerreichungsprozess sowie zu den Erfolgsparametern für die Wirksamkeit und über die Kooperationspartner. 2 Ein Kostenvorschlag und Finanzierungsplan sind beizufügen. 3 Pro Antrag ist die Förderung durch den Ehe- und Familienfonds in der Regel auf 80% der Gesamtkosten begrenzt. 4 Das Vorhaben soll die Dauer von 3 Jahren nicht überschreiten.
- 3.4
- Die Geschäftsführung des Fonds wird bei der zuständigen diözesanen Fachstelle im DiözesanCaritasverband bzw. im Erzbischöflichen Generalvikariat eine fachliche Stellungnahme zum Förderantrag einholen.
- 3.5
- 1 Die Vergabekommission entscheidet über die eingereichten Anträge. 2 Auf Grundlage der Entscheidung der Vergabekommission erhält der Antragsteller einen schriftlichen Bescheid. 3 Auszahlungen können in einer Summe oder auch zeitlich gestaffelt erfolgen.
- 3.6
- Bei mehrjährigen Vorhaben können die Zuwendungen degressiv sein, so dass Antragsteller zunehmend Eigenmittel einsetzen oder Drittmittel einwerben müssen.
- 3.7
- Der Zuwendungsempfänger soll bei einer öffentlichen Darstellung seines Vorhabens in geeigneter Form auf die Förderung durch den Ehe- und Familienfonds des Erzbistums Köln hinweisen.
4. Verwendungsnachweis
- 4.1
- Der Zuwendungsempfänger muss spätestens vier Monate nach Beendigung der beantragten Maßnahme bzw. eines Förderjahres einen Verwendungsnachweis vorlegen.
- 4.2
- Dem Verwendungsnachweis ist ein Sachbericht zum Verlauf und Ergebnis des Projektes, der Maßnahme, der Aktion beizufügen.
- 4.3
- Der Träger erklärt seine Bereitschaft, dass die Ergebnisse seiner Arbeit im kirchlich-caritativen Raum im Erzbistum Köln, ggf. auch auf der Bundesebene, kommuniziert werden und beteiligt sich am Wissens- und Erfahrungstransfer.
5. Rückzahlungspflicht
- 5.1
- Die Zuwendung ist zurückzuzahlen, wenn sie nicht ihrem Zweck entsprechend verwendet wurde.
- 5.2
- Ermäßigen sich nach der Bewilligung die veranschlagten Gesamtkosten der geförderten Maßnahme oder sind zusätzliche Deckungsmittel hinzugekommen, ist in der Höhe der Überdeckung die Zuwendung des Ehe- und Familienfonds anteilig oder ganz zurückzuzahlen.
6. Inkrafttreten
1 Diese Vergaberichtlinien treten am 2. Oktober 2023 in Kraft und werden im Amtsblatt des Erzbistums Köln veröffentlicht. 2 Zugleich treten die Richtlinien vom 1. März 2015 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2015, Nr. 117, S. 119 f.) außer Kraft.