Erzbistum Köln
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Richtlinien für die Vergabe von Zuschüssen gem. § 4 des Statuts des Meister-Gerhard-Fonds
Vom 12. August 2016
ABl. EBK 2016, Nr. 515, S. 342
####1.
Zweckbestimmung
Entsprechend dem Statut des Meister-Gerhard-Fonds (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2016, Nr. 508, im selben Heft) ist Zweck des Fonds die Bereitstellung von Zuschüssen zur Ergänzung notwendiger Eigenmittel zur Schaffung von Wohnraum durch Neu-, Aus- und Umbau von Wohnraum, durch Erwerb von Grundstücken oder durch Erwerb von Einrichtungen zum Zwecke der Gefährdetenhilfe (Einrichtungen der Wohnungslosen- und Straffälligenhilfe, Suchtkrankenhilfe und Frauenhäuser).
####2.
Zuwendungsvoraussetzungen
- 2.1
- Vor Inanspruchnahme des Fonds sind öffentliche und sonstige Fördermöglichkeiten auszuschöpfen.
- 2.2
- Der Antragstellende muss mindestens 5 % der Gesamtkosten der beantragten Maßnahme durch Eigenmittel einbringen.
- 2.3
- Zuschüsse werden nicht zum Zweck der Umschuldung oder Deckung laufender Betriebsausgaben vergeben.
- 2.4
- Ein Beginn der Maßnahme vor Bewilligung ist unschädlich, erfolgt aber stets auf Risiko des Antragsstellers.
- 2.5
- Der Antragsteller muss diese Bewilligungsbedingungen schriftlich anerkennen und Gewähr für eine ordnungsmäßige Durchführung des Projektes sowie eine angemessene Sicherung der gewährten Mittel bieten.
- 2.6
- Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
3.
Höhe der Zuwendung
Zuschüsse werden ab einer Höhe von 50.000 Euro bis höchstens 400.000 Euro für ein Projekt vergeben.
####4.
Antragsverfahren
- 4.1
- 1 Anträge auf Zuschüsse aus Mitteln des jeweiligen Haushaltsjahres sind bis spätestens zum 30.09. des Jahres an den Diözesan-Caritasverband für das Erzbistum Köln e.V. – Postanschrift Georgstraße 7 in 50676 Köln – zu richten. 2 Die Anträge müssen eine Maßnahmenbeschreibung, einen Kosten- und Finanzierungsplan, die Darlegung des Vermögens- und Ertragslage sowie eine Begründung zur Zweckbestimmung der beantragten Mittel enthalten (vgl. § 7 der Richtlinie der Kommission für caritative Einrichtungen, Amtsblatt des Erzbistums Köln 2016, Nr. 516, im selben Heft).
- 4.2
- 1 Nachträgliche Erhöhungen der Einnahmen sowie eine etwaige nachträgliche Ermäßigung der zugrunde gelegten Gesamtkosten sind dem Diözesan-Caritasverband für das Erzbistum Köln e.V. mitzuteilen und darzulegen. 2 Eine Nachfinanzierung infolge Verringerung der Einnahmen oder Erhöhung der notwendigen Ausgaben ist grundsätzlich nicht möglich.
- 4.3
- Der Anspruch auf Auszahlung des Zuschusses kann weder abgetreten noch verpfändet werden.
5.
Entscheidung über Anträge, Verwaltung der Zuwendungen, Überwachung der Mittelverwendung
- 5.1
- 1 Über Zuschussanträge und gegebenenfalls zu bestellende angemessene Sicherheiten entscheidet die Kommission für caritative Einrichtungen im Erzbistum Köln einmal im Jahr in ihrer Frühjahrssitzung des auf die Antragstellung folgenden Jahres. 2 In dringenden Fällen kann eine Entscheidung auch im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen.3 Der Antragstellende und das Erzbischöfliche Generalvikariat erhalten über die Entscheidung einen schriftlichen Bescheid.
- 5.2
- Die Ausgabe und Verwaltung der Zuschüsse erfolgt durch das Erzbischöfliche Generalvikariat Köln.
- 5.3
- Der Diözesan-Caritasverband für das Erzbistum Köln e.V. überwacht die Mittelverwendung und prüft die Verwendungsnachweise.
6.
Sicherheitsleistungen
Für Zuschüsse ab 200.000 Euro ist zur Sicherung der Einhaltung des Bezuschussungszwecks eine angemessene Sicherheit für die Zeit von 15 Jahren zu leisten.
####7.
Verwendungsnachweis
1 Der Zuschussnehmer ist verpflichtet, dem Diözesan-Caritasverband für das Erzbistum Köln e.V. spätestens drei Monate nach Abschluss der Maßnahme einen Verwendungsnachweis vorzulegen. 2 Zwischenberichte sind auf Anforderung kurzfristig vorzulegen. 3 Der Diözesan-Caritasverband für das Erzbistum Köln e.V. informiert das Erzbischöfliche Generalvikariat über das Ergebnis der Prüfung.
####8.
Wegfall der Bewilligung
1 Wird mit der geförderten Maßnahme nicht innerhalb 24 Monaten nach Zugang des Bewilligungsbescheides begonnen, ist die Bewilligung hinfällig. 2 Eine Verlängerung der Frist ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich und muss unter Angaben der Gründe spätestens drei Monate vor Fristablauf beim Diözesan-Caritasverband für das Erzbistum Köln e.V. beantragt werden. 3 Über die Verlängerung entscheidet die Kommission für caritative Einrichtungen im Erzbistum Köln. 4 Der Diözesan-Caritasverband für das Erzbistum Köln e.V. informiert das Erzbischöfliche Generalvikariat über die gewährte Verlängerung.
####9.
Rückzahlungspflicht
- 9.1
- Der Zuschuss ist einschließlich gesetzlicher Zinsen zur Rückzahlung fällig, wenn innerhalb einer Zweckbindungsfrist von 15 Jahren
- der Antragstellung unrichtige oder unvollständige Angaben zugrunde gelegen haben und diese Angaben bei Kenntnis aller Umstände nicht oder nicht in der veranschlagten Höhe zu einer Bewilligung geführt hätten;
- die Bewilligungsbedingungen nicht eingehalten werden;
- gewährte Mittel nicht verbraucht oder nicht zweckentsprechend verwandt worden sind (gegebenenfalls in Höhe des nicht verbrauchten oder nicht zweckentsprechend verwendeten Betrages);
- das geförderte Objekt ganz oder teilweise veräußert wird;
- das geförderte Objekt seiner derzeitigen bzw. vorgesehenen Zweckbestimmung ganz oder teilweise entfremdet wird;
- ein Trägerwechsel bezüglich des geförderten Objekts eintritt;
- die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung in das geförderte Objekt eingeleitet wird;
- der Zuschussempfänger seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eingeleitet oder mangels Masse abgelehnt wird oder
- mit dem geförderten Objekt gegen die Glaubens- und Sittenlehre der katholischen Kirche verstoßen wird und bei Vorliegen eines solchen Verstoßes dieser trotz Abmahnung nicht unterbleibt.
- 9.2
- Der Zuschussempfänger ist verpflichtet, den Diözesan-Caritasverband für das Erzbistum Köln e.V. unverzüglich über den Eintritt einer der genannten Voraussetzungen zu unterrichten, der seinerseits das Erzbischöfliche Generalvikariat informiert.
- 9.3
- Ermäßigen sich nach der Bewilligung die veranschlagten Gesamtkosten der geförderten Maßnahme oder sind zusätzliche Deckungsmittel hinzugekommen, ist in der Höhe der Überdeckung die Zuwendung des Meister-Gerhard-Fonds anteilig oder ganz zurückzuzahlen.
- 9.4
- Sollte der Zweck, für den der Zuschuss gewährt wird, vor Ablauf der 15 Jahre entfallen, so ist der gewährte Zuschuss zeitanteilig zurückzuzahlen.
- 9.5
- Das Erzbischöfliche Generalvikariat kann im Einzelfall auf die Rückzahlung ganz oder teilweise verzichten.
10.
Prüfungsrecht
1 Das Erzbischöfliche Generalvikariat und der Diözesan-Caritasverband für das Erzbistum Köln e.V. sind jederzeit berechtigt, die Verwendung des Zuschusses zu prüfen, Einsicht in Bücher und Belege zu nehmen sowie die Vorlage von Unterlagen zu fordern, soweit dies zum Nachweis der Verwendung des Zuschusses erforderlich ist. 2 Der Zuschussnehmer ist verpflichtet, jede erforderliche Auskunft über die vermögensrechtlichen und ertragswirtschaftlichen Verhältnisse sowie über den grundbuchlichen Besitzstand zu erteilen.
####11.
Inkrafttreten
Diese Vergaberichtlinien treten zum 1. September 2016 in Kraft.