Erzbistum Köln
.Ordnung für die Zusatzversorgung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Ordnung für die Zusatzversorgung
der Haushälterinnen und Hauswirtschaftskräfte von Priestern des Erzbistums Köln
Vom 1. Dezember 2015
ABl. EBK 2016, Nr. 2, S. 5;
zuletzt geändert am 10. Juni 2022 (ABl. EBK 2022, Nr. 99, S. 133)
§ 1
Zusatzversorgungswerk der Haushälterinnen und Hauswirtschaftskräfte
(
1
)
Im Erzbistum Köln besteht ein Zusatzversorgungswerk für Haushälterinnen und Hauswirtschaftskräfte von Priestern.
(
2
)
Das Zusatzversorgungswerk der Haushälterinnen und Hauswirtschaftskräfte wird vom Erzbischöflichen Generalvikariat verwaltet.
(
3
)
1 Es gewährt Haushälterinnen und Hauswirtschaftskräften der Priester im Erzbistum Köln nach Maßgabe dieser Ordnung Leistungen. 2 Seine Entscheidungen bedürfen der Schriftform.
#§ 2
Aufbringen der Mittel
Die Mittel für das Zusatzversorgungswerk werden durch das Erzbistum Köln aufgebracht.
#§ 3
Haushälterinnen und Hauswirtschaftskräfte
(
1
)
1 Haushälterin im Sinne dieser Ordnung ist die Mitarbeiterin, die den Haushalt eines Priesters in einer Vollbeschäftigung führt und von ihm angestellt ist.
2 Eine Vollbeschäftigung liegt vor, wenn der regelmäßige Beschäftigungsumfang dem eines vollbeschäftigten Arbeitnehmers im kirchlichen Dienst entspricht.
(
2
)
1 Hauswirtschaftskraft im Sinne dieser Ordnung ist die Mitarbeiterin, die im Haushalt eines Priesters mit mindestens 15 Stunden pro Woche in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis angestellt ist.
2 Geringfügig beschäftigte Haushaltshilfen im Sinne des § 8 SGB IV unterliegen nicht diesem Zusatzversorgungswerk und sind nicht anspruchsberechtigt.
#§ 4
Leistungen
(
1
)
Voraussetzungen für die Gewährung der Zusatzversorgung sind:
- Anmeldung der Haushälterin oder Hauswirtschaftskraft zum Zusatzversorgungswerk bei ihrer Einstellung durch den Priester und
- Bezug des Altersruhegeldes oder einer Rente wegen voller Erwerbsminderung und
- mindestens 3-jährige Tätigkeit als Haushälterin oder Hauswirtschaftskraft im Haushalt eines Priesters und
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Haushälterin oder Hauswirtschaftskraft mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines Kirchenangestellten.
(
2
)
Wird die Haushälterin oder Hauswirtschaftskraft, die wegen voller Erwerbsminderung Leis-tungen nach Absatz 1 erhält, wieder erwerbsfähig, so wird die Zahlung der Leistungen der Zusatzversorgung mit Ablauf des Monats eingestellt, in dem die Rentenzahlung endet.
#§ 5
Beginn der Leistungen
(
1
)
1 Die Leistungen der Zusatzversorgung werden auf Antrag gewährt. 2 Sie beginnen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 erfüllt sind, mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem das Arbeitsverhältnis als Haushälterin oder Hauswirtschaftskraft endet.
(
2
)
1 Der Antrag ist von der Haushälterin bzw. Hauswirtschaftskraft schriftlich unter Vorlage des Rentenbescheides an das Erzbischöfliche Generalvikariat Köln zu richten. 2 Für eine Übergangszeit bis zu 12 Monaten genügt der Nachweis, dass der Antrag auf Gewährung einer der vorgenannten Renten gestellt ist.
#§ 6
Höhe der Zusatzversorgung
(
1
)
1 Für die Zeit der Tätigkeit als Haushälterin oder Hauswirtschaftskraft im Haushalt eines Priesters wird eine monatliche Zusatzversorgung gezahlt, deren Höhe sich nach Anlage 1 richtet.
2 Zeiten mit gleichzeitigem Bezug eines eigenen Altersruhegeldes oder einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bleiben unberücksichtigt.
(
2
)
Für Zeiten einer Tätigkeit als Haushälterin im Haushalt eines Priesters vor dem 1. Januar 1957 wird der Betrag nach Absatz 1 Satz 1 um 50 v. H. erhöht.
(
3
)
1 Beim Tode der Empfängerin der Zusatzversorgungsleistung wird ein Sterbegeld gewährt. 2 Für die vor Eintritt in das Zusatzversorgungswerk beschäftigten Haushälterinnen und Hauswirtschaftskräfte mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines Kirchenangestellten werden 1.000,00 Euro und für die übrigen vormalig tätigen Hauswirtschaftskräfte 500,00 Euro gewährt.
3 Das Sterbegeld erhalten die Anspruchsberechtigten im Sinne der Regelungen nach § 34 Abs. 1 und 2 der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO).
#§ 7
Anwartschaft
(
1
)
1 Haushälterinnen oder Hauswirtschaftskräfte, die vor der Gewährung des Altersruhegeldes oder einer Rente wegen voller Erwerbsminderung das Arbeitsverhältnis als Haushälterin oder Hauswirtschaftskraft eines Priesters beenden und im übrigen die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 erfüllen, behalten eine Anwartschaft auf Leistung aus dem Haushälterinnen-Zusatzversorgungswerk.
2 Der Anwartschaftszeitraum erstreckt sich maximal bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze.
(
2
)
Die Höhe der Anwartschaft entspricht dem Betrag, der gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 beim Ausscheiden Gültigkeit hatte.
(
3
)
1 Über die erworbene Anwartschaft erhält die Haushälterin oder Hauswirtschaftskraft bei ihrem Ausscheiden einen Bescheid des Erzbischöflichen Generalvikariates.
2 Dabei wird die Beschäftigungs- bzw. Anwartschaftszeit, der Beschäftigungsumfang und für die Hauswirtschaftskraft die fiktive zusatzversorgungsfähige Beschäftigungszeit einer Vollzeitkraft festgesetzt. 3 Die zusatzversorgungsfähige Beschäftigungszeit ist Grundlage für die Leistungsberechnung im Versorgungsfalle.
#§ 8
Anrechnung von Leistungen
(
1
)
Auf Leistungen nach dieser Ordnung werden alle anderen Zusatzversorgungsleistungen aus Dienstzeiten als Haushälterin oder Hauswirtschaftskraft von Priestern anteilig angerechnet.
(
2
)
1 Beim Wechsel aus dem Haushalt eines Priesters einer anderen (Erz-)Diözese in Nordrhein Westfalen in den Haushalt eines Priesters des Erzbistums Köln werden die in der anderen (Erz-)Diözese geleisteten Dienstjahre angerechnet. 2 Die gesamte Zusatzversorgung wird von der (Erz-)Diözese in Nordrhein-Westfahlen gewährt, in der die Haushälterin zuletzt als Haushälterin eines Priesters tätig war.
#§ 9
Verfahren
(
1
)
1 Stellt ein Priester eine Haushälterin oder Hauswirtschaftskraft ein, so hat er diese unverzüglich beim Zusatzversorgungswerk schriftlich anzumelden. 2 Dasselbe gilt bei jedem Wechsel in der Person der Haushälterin oder Hauswirtschaftskraft und bei deren Ausscheiden. 3 Ein Priester kann für denselben Zeitraum nur eine Haushälterin und grundsätzlich nur eine Hauswirtschaftskraft beim Zusatzversorgungswerk anmelden. 4 Die Anmeldung der Haushälterin oder Hauswirtschaftskraft ist durch das Erzbischöfliche Generalvikariat dem Priester schriftlich zu bestätigen.
(
2
)
Die Bestätigung kann nur gegeben werden, wenn die auf Grund des bestehenden Arbeitsverhältnisses notwendigen Anmeldungen zur Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung) nachgewiesen werden.
(
3
)
Die Leistungen des Zusatzversorgungswerkes werden bis zum letzten Tag eines jeden Monats bargeldlos überwiesen.
(
4
)
Die Empfängerin von Zusatzversorgungsleistungen hat unaufgefordert alle Veränderungen in den Voraussetzungen und Änderungen, die sich auf die Höhe der Leistungen auswirken, sowie Änderungen ihrer Anschrift und der Bankverbindungen dem Erzbischöflichen Generalvikariat unverzüglich mitzuteilen.
(
5
)
1 Entfallen die Voraussetzungen für die Gewährung der Zusatzversorgung, so werden die Zahlungen mit Ablauf des Monats, in den das Ereignis fällt, eingestellt. 2 Überzahlte Beträge sind zu erstatten.
#§ 10
Härteausgleich
In begründeten Einzelfällen (z. B. eine der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 ist nicht erfüllt) kann außerhalb der Regelungen dieser Ordnung eine widerrufliche Sonderleistung, die sich an der Leistung gemäß § 6 orientiert, gewährt werden, um eine unzumutbare Härte auszugleichen.
#§ 11
Ausschlussfrist
(
1
)
1 Ansprüche aus dieser Ordnung sind innerhalb von 6 Monaten, nachdem sie entstanden sind, von der Haushälterin schriftlich zu beantragen. 2 Bei einer späteren Antragstellung werden für Zeiten, die weiter als 6 Monate zurückliegen, keine Leistungen gewährt.
(
2
)
Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.
#§ 12
Übergangsbestimmungen
(
1
)
Für Haushälterinnen, die bei Inkrafttreten dieser Ordnung bereits Leistungen nach den bisherigen Bestimmungen des Haushälterinnen-Zusatzversorgungswerkes beziehen, verbleibt es bei der festgesetzten Anspruchszeit.
(
2
)
1 Für die Höhe der monatlichen Zusatzversorgungsleistung nach § 6 Abs. 1 und Anlage 1 gilt folgendes:
2 Im Zeitraum vom 1.7.2013 bis 30.06.2014 beläuft sich der Betrag auf 11,76 Euro; und für den Zeitraum 1.7.2014 bis 30.06.2015 beläuft sich der Betrag auf 11,88 Euro.
(
3
)
Wenn die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit als Haushälterin vor dem 1. Juli 2002 erfolgte, ist § 4 Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zusatzversorgung gewährt wird, wenn die Tätigkeit mindestens zehn Jahres ausgeübt wurde; in diesen Fällen wird die Zusatzversorgung auch gewährt, wenn die Tätigkeit ab dem 1. Juli 2002 mindestens fünf Jahre oder ab dem 1. Januar 2018 mindestens drei Jahre ausgeübt wurde.
(
4
)
Wenn die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit als Haushälterin vor dem 1. Januar 2018 und nach dem 30. Juni 2002 erfolgte, ist § 4 Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zusatzversorgung gewährt wird, wenn die Tätigkeit mindestens fünf Jahres ausgeübt wurde; in diesen Fällen wird die Zusatzversorgung auch gewährt, wenn die Tätigkeit ab dem 1. Januar 2018 mindestens drei Jahre ausgeübt wurde.
#§ 13
Inkrafttreten
1 Diese Ordnung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2014 in Kraft.
2 Gleichzeitig tritt die Ordnung für die Zusatzversorgung der Haushälterinnen von Priestern des Erzbistums Köln (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2003, Nr. 98, S. 81), zuletzt geändert am 25. Juni 2014 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2014, Nr. 137, S. 164) außer Kraft.
#Anlage 1 zu § 6 dieser Ordnung
(
1
)
Die monatliche Zusatzversorgung beträgt für jedes volle Jahr der Tätigkeit als Haushälterin oder Hauswirtschaftskraft im Haushalt eines Priesters 12,87 Euro.
(
2
)
1 Für die Hauswirtschaftskraft reduziert sich die Zusatzversorgungsleistung nach Abs. 1 entsprechend ihres Beschäftigungsumfanges.
2 Dabei werden für die Leistungsberechnung die Beschäftigungs- bzw. Anwartschaftszeiten in fiktive zusatzversorgungsfähige Beschäftigungszeiten einer Vollzeitkraft umgerechnet und festgesetzt.
(
3
)
1 Bruchteile eines Jahres werden für jeden Monat mit einem Anteil von 1/12 berücksichtigt. 2 Bei Bruchteilen ab 7 Monate (7/12) wird auf ein volles Jahr aufgerundet.
(
4
)
Die Zusatzversorgungsleistung nach Abs. 1 erhöht sich jeweils zum 1. Juli eines Jahres um 1 v. H. nach § 16 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung in seiner jeweiligen Fassung.
(
5
)
1 Leistungen nach dieser Zusatzversorgungsordnung, die den Monatsbetrag nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG) vom 1. April 2015 in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreiten, werden abgefunden.1#
2 Mit der Abfindung erlöschen alle Ansprüche und Anwartschaften aus der Zusatzversorgung.
3 Der Abfindungsbetrag wird berechnet, indem die Zusatzversorgung, die der Haushälterin oder Hauswirtschaftskraft im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs und Leistungsfalle zustand, mit einem in den nachstehenden Tabellen genannten, dem Alter entsprechenden Faktor vervielfacht wird; dabei gilt als Alter die Differenz zwischen dem jeweiligen Kalenderjahr und dem Geburtsjahr:
Alter beim Entstehen des Anspruchs | Faktor | Alter beim Entstehen des Anspruchs | Faktor | Alter beim Entstehen des Anspruchs | Faktor |
Bis 20 | 154 | 41 | 172 | 62 | 158 |
21 | 156 | 42 | 172 | 63 | 155 |
22 | 158 | 43 | 172 | 64 | 152 |
23 | 161 | 44 | 172 | 65 | 149 |
24 | 162 | 45 | 172 | 66 | 146 |
25 | 164 | 46 | 172 | 67 | 142 |
26 | 166 | 47 | 171 | 68 | 139 |
27 | 167 | 48 | 171 | ||
28 | 168 | 49 | 171 | ||
29 | 169 | 50 | 171 | ||
30 | 170 | 51 | 170 | ||
31 | 171 | 52 | 170 | ||
32 | 171 | 53 | 170 | ||
33 | 172 | 54 | 169 | ||
34 | 172 | 55 | 168 | ||
35 | 172 | 56 | 167 | ||
36 | 172 | 57 | 166 | ||
37 | 172 | 58 | 165 | ||
38 | 172 | 59 | 164 | ||
39 | 172 | 60 | 162 | ||
40 | 172 | 61 | 160 |