Erzbistum Köln
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Allgemeines Dekret der Deutschen Bischofskonferenz zum Kirchenaustritt

Vom 15. März 2011

ABl. EBK 2012, Nr. 143, S. 140

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1Das am 15. März 2011 von der Vollversammlung approbierte „Allgemeine Dekret der Deutschen Bischofskonferenz zum Kirchenaustritt“ mit dem pastoralen Schreiben wurde durch Dekret der Kongregation für die Bischöfe vom 28. August 2012 rekognosziert (Prot. Nr. 8334/84). 2Die Promulgation gemäß § 16 Abs. 2 des Statuts der Deutschen Bischofskonferenz vom 28. September ist bereits erfolgt. 3Das „Allgemeine Dekret der Deutschen Bischofskonferenz zum Kirchenaustritt“ tritt am 24. September 2012 in Kraft.
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Allgemeines Dekret der Deutschen Bischofskonferenz zum Kirchenaustritt

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  1. 1Infolge der Säkularisation der Kirchengüter waren die deutschen Staaten zu materiellen Leistungen an die Kirchen verpflichtet. 2Im 19. Jahrhundert haben sie diese Verpflichtung umgewandelt und die Kirchensteuer eingeführt. 3Mittels ihrer entrichten nun die Gläubigen selbst Beiträge für die Aufgaben der Kirche. 4Um dem Grundrecht der Religionsfreiheit Geltung zu verschaffen und zu gewährleisten, dass niemand gegen seinen Willen als Kirchenmitglied geführt wird, wurde die Möglichkeit geschaffen, zivilrechtlich den „Kirchenaustritt“ zu erklären.
    5Die Erklärung des Kirchenaustritts vor der zuständigen zivilen Behörde stellt als öffentlicher Akt eine willentliche und wissentliche Distanzierung von der Kirche dar und ist eine schwere Verfehlung gegenüber der kirchlichen Gemeinschaft. 6Wer vor der zuständigen zivilen Behörde aus welchen Gründen auch immer seinen Kirchenaustritt erklärt, verstößt damit gegen die Pflicht, die Gemeinschaft mit der Kirche zu wahren (c. 209 §1 CIC), und gegen die Pflicht, seinen finanziellen Beitrag dazu zu leisten, dass die Kirche ihre Aufgaben erfüllen kann (c. 222 §1 CIC i.V.m. c. 1263 CIC).
  2. 1Die Erklärung des Kirchenaustritts erfüllt die Kirche mit Sorge und bewegt sie, der Person, die ihren Austritt erklärt hat, mit pastoraler Hinwendung nachzugehen.
    2Die Erklärung des Kirchenaustritts zieht folgende Rechtsfolgen nach sich:
    1. Die aus der Kirche ausgetretene Person
      • darf die Sakramente der Buße, Eucharistie, Firmung und Krankensalbung – außer in Todesgefahr – nicht empfangen,
      • kann keine kirchlichen Ämter bekleiden und keine Funktionen in der Kirche wahrnehmen,
      • kann nicht Taufpate und nicht Firmpate sein,
      • kann nicht Mitglied in pfarrlichen und in diözesanen Räten sein,
      • verliert das aktive und passive Wahlrecht in der Kirche,
      • kann nicht Mitglied in öffentlichen kirchlichen Vereinen sein.
    2. 1Damit aus der Kirche ausgetretene Personen eine kirchliche Ehe schließen können, muss die Erlaubnis zur Eheschließungsassistenz beim Ortsordinarius eingeholt werden. 2Diese setzt Versprechen über die Bewahrung des Glaubens und die katholische Kindererziehung voraus.
    3. Falls die aus der Kirche ausgetretene Person nicht vor dem Tod irgendein Zeichen der Reue gezeigt hat, kann das kirchliche Begräbnis verweigert werden.
    4. Falls die Person im kirchlichen Dienst steht, treten die im kirchlichen Dienstrecht vorgesehenen Folgen in Kraft.
    5. Falls die Person aufgrund einer kirchlichen Ermächtigung Dienste ausübt, muss diese Ermächtigung widerrufen werden.
    6. 1Die kirchliche Autorität lädt diejenigen, die den Kirchenaustritt erklärt haben, zu einem Gespräch im Blick auf ihre volle Wiedereingliederung in die kirchliche Gemeinschaft ein. 2Es zielt auf die Versöhnung mit der Kirche und die Rückkehr zur vollen Ausübung der Rechte und Pflichten. 3Wenn aus der Reaktion des Gläubigen, der den Kirchenaustritt erklärt hat, auf einen schismatischen, häretischen oder apostatischen Akt zu schließen ist, wird der Ordinarius dafür sorgen, die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen. 4Das Pastorale Schreiben an die aus der Kirche ausgetretene Person unmittelbar nach Kenntnisnahme des Kirchenaustritts (s. Anlage) und das Gespräch haben keine aufschiebende Wirkung.
Erläuterungen:
In den Bundesländern außer Bremen erfolgt der Kirchenaustritt vor einer zivilen Behörde, in Bremen gemäß Landesgesetz vor einer kirchlichen Stelle.
zu 1. Pfarrliche und diözesane Räte sind z. B. Pfarrgemeinderat und Kirchenvorstand bzw. Vermögensverwaltungsrat sowie Diözesanpastoralrat. Zur Mitgliedschaft in öffentlichen kirchlichen Vereinen vgl. c. 316 CIC.
zu 2. Vgl. dazu c. 1071 in Verbindung mit c. 1125 CIC.
zu 3. Vgl. dazu c. 1184 § 1 n. 3 CIC.
zu 4. Vgl. dazu „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“, Artikel 3 Abs. 4 („Für keinen Dienst in der Kirche ist geeignet, wer sich kirchenfeindlich betätigt oder aus der katholischen Kirche ausgetreten ist.“) (= Die deutschen Bischöfe 51, 2008).
zu 5. Gemeint sind z. B. die missio canonica für Religionslehrer und das nihil obstat für Theologieprofessoren.
Pastorales Schreiben
(an die aus der Kirche ausgetretene Person unmittelbar nach Kenntnisnahme des Kirchenaustritts)
Sehr geehrte/r . . .
mit Bedauern habe ich erfahren, dass Sie vor der zuständigen zivilen Behörde Ihren Austritt aus der katholischen Kirche erklärt haben. Ihre Entscheidung ist mir, wie Sie verstehen werden, keineswegs gleichgültig. Ich würde gerne mit Ihnen über die Gründe, die Sie zu Ihrem Schritt bewogen haben, sprechen und habe als Seelsorger auch die Pflicht, die Motivation Ihres Kirchenaustritts zu erfragen und eine entsprechende Einschätzung vorzunehmen.
Wer in der katholischen Kirche getauft oder in sie aufgenommenen wurde, hat ja auf seine Weise Anteil an der Sendung des ganzen christlichen Volkes in Kirche und Welt (vgl. Lumen Gentium 31). Katholische Christen genießen alle Grundrechte zur aktiven Teilnahme am kirchlichen Leben, doch sind diese untrennbar mit der Erfüllung der Grundpflichten in der kirchlichen Gemeinschaft verbunden.
Im Auftrag des Bischofs muss ich Sie mit diesem Brief allerdings auch über die Wertung des Kirchenaustritts unterrichten und über die Folgen, die dieser in kirchenrechtlicher Hinsicht nach sich zieht.
Die Erklärung des Kirchenaustritts vor der zuständigen zivilen Behörde stellt als öffentlicher Akt eine willentliche und wissentliche Distanzierung von der Kirche dar und ist eine schwere Verfehlung gegenüber der kirchlichen Gemeinschaft. Wer vor der zuständigen Behörde seinen Kirchenaustritt erklärt, verstößt gegen die Pflicht, die Gemeinschaft mit der Kirche zu wahren (c. 209 § 1 CIC) und seinen finanziellen Beitrag zu leisten, dass die Kirche ihre Sendung erfüllen kann (c. 222 § 1 CIC i.V.m. 1263 CIC).
Die Erklärung des Kirchenaustritts zieht folgende Rechtsfolgen nach sich:
Als aus der Kirche ausgetretene Person
  • dürfen Sie die Sakramente der Buße, Eucharistie, Firmung und Krankensalbung – außer in Todesgefahr – nicht empfangen,
  • können Sie keine kirchlichen Ämter bekleiden und keine Funktionen in der Kirche wahrnehmen,
  • können Sie nicht Taufpate und nicht Firmpate sein,
  • können Sie nicht Mitglied in pfarrlichen und in diözesanen Räten sein (z. B. Pfarrgemeinderat und Kirchenvorstand bzw. Vermögensverwaltungsrat, Diözesanpastoralrat etc.),
  • verlieren Sie das aktive und passive Wahlrecht in der Kirche,
  • können Sie nicht Mitglied in öffentlichen kirchlichen Vereinen sein.
Wenn Sie eine kirchliche Ehe schließen möchten, muss zuvor eine Erlaubnis zur Eheschließungsassistenz beim Ortsordinarius eingeholt werden. Diese setzt Versprechen über die Bewahrung des Glaubens und die katholische Kindererziehung voraus.
Ebenso kann Ihnen, falls Sie nicht vor dem Tod irgendein Zeichen der Reue gezeigt haben, das kirchliche Begräbnis verweigert werden.
Vielleicht haben Sie die Tragweite Ihrer Entscheidung nicht ermessen und möchten diesen Schritt rückgängig machen. Ich lade Sie ein, ein Gespräch zur Klärung mit mir oder einem anderen katholischen Seelsorger Ihrer Wahl zu führen.
Aber auch dann, wenn Sie nicht an eine Änderung Ihres Entschlusses denken, bin ich an einem Gespräch mit Ihnen interessiert und würde mich diesbezüglich über Ihre Rückmeldung freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Pfarrer

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