Erzbistum Köln
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Richtlinie zur Genehmigung von Substanzkapitalentnahmen aus Fonds in den Kirchengemeinden der Erzdiözese Köln

Vom 14. Juli 2026

ABl. EBK 2026, Nr. 203, S. 395

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§ 1
Zweck und Anwendungsbereich

(1) Diese Richtlinie regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Genehmigung von Substanzkapitalentnahmen aus Fonds in den Kirchengemeinden der Erzdiözese Köln durch das Erzbischöfliche Generalvikariat.
(2) Fonds im Sinne dieser Richtlinie sind Sondervermögen, die nach kanonischem Recht errichtet wurden und deren Erträge und Substanz bestimmten kirchlichen Zwecken gewidmet sind.
(3) Die Richtlinie findet Anwendung auf alle Entnahmen, die nicht durch die laufenden Erträge des Fonds gedeckt sind und somit den Substanzbestand des Fonds mindern.
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§ 2
Rechtsgrundlagen

(1) 1Die Verwaltung von Kirchengütern richtet sich nach den cc.1254–1310 CIC. 2Nach can. 1254 § 1 CIC besitzt die Kirche das angeborene Recht, Vermögen zur Verwirklichung der ihr eigenen Zwecke zu erwerben, zu besitzen, zu verwalten und zu veräußern.
(2) 1Kirchliche Vermögenswerte dienen ausschließlich dem kirchlichen Grundauftrag. 2Sie sind nicht Selbstzweck, sondern Mittel zur Verwirklichung der kirchlichen Sendung.
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§ 3
Zweckbindung des Fonds

1Die Zweckbindung des jeweiligen Fonds ist zwingend zu beachten. 2Substanzkapital darf nur zu dem Zweck entnommen werden, der dem Zweck des Fonds entspricht.
  1. 1Der Fabrikfonds dient der Errichtung und Unterhaltung des Kirchengebäudes einschließlich seiner liturgischen Ausstattung sowie pastoralen Zwecken. 2Aus Mitteln des Fabrikfonds darf ebenfalls die Errichtung und der Unterhalt von Gebäuden und der zum jeweiligen bebauten Grundstück gehörenden Freiflächen finanziert werden, wenn das Grundstück im Eigentum des jeweils betroffenen Fabrikfonds steht und die Ausgaben sich werterhaltend oder werterhöhend auswirken.
    3Die Finanzierung von Stellen aus Mitteln des Fabrikfonds ist unzulässig.
  2. 1Zweck der Stellenfonds ist die Besoldung der Geistlichen oder im kirchlichen Dienst stehenden Personen. 2Substanzkapitelentnahmen aus Stellenfonds können daher zur Finanzierung der Besoldung von im kirchlichen Dienst stehenden Personen erfolgen. 3Aus Mitteln der Stellenfonds kann zudem die Errichtung und der Unterhalt von Gebäuden sowie der dazugehörigen Freiflächen finanziert werden, sofern das Grundstück im Eigentum des betreffenden Stellenfonds steht und die Ausgaben sich werterhaltend oder werterhöhend auswirken.
  3. 1Hinsichtlich der Stiftungsfonds ist der jeweilige Stiftungszweck bzw. die jeweilige Auflage des betreffenden Nachlasses für die Mittelverwendung alleine entscheidend. 2Bei Zweifeln über die Zweckbestimmung ist die ursprüngliche Stiftungsurkunde oder der Errichtungsakt maßgeblich.
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§ 4
Investive Maßnahmen

(1) 1Substanzkapital darf grundsätzlich nur für investive Maßnahmen entnommen werden. 2Als investiv gelten Maßnahmen, die
  1. den Bestand an Vermögenswerten erhalten oder mehren,
  2. die Ertragsfähigkeit des Fonds nachhaltig verbessern oder
  3. der Erfüllung des Fonds-Zwecks durch Schaffung neuer oder Verbesserung bestehender Einrichtungen dienen.
(2) Nicht als investiv und damit nicht genehmigungsfähig sind konsumptive Ausgaben, insbesondere
  1. laufende Betriebskosten,
  2. Personalaufwendungen (mit Ausnahme von Stellenfonds),
  3. Unterhaltungskosten, soweit sie nicht der Substanzerhaltung dienen,
  4. Repräsentationsausgaben,
  5. allgemeine Verwaltungskosten.
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§ 5
Dringende Notwendigkeit

(1) Abweichend von § 4 Abs. 1 dieser Richtlinie kann eine Substanzkapitalentnahme auch für konsumptive Ausgaben genehmigt werden, wenn eine dringende Notwendigkeit im Sinne von can. 1293 CIC vorliegt.
(2) Eine dringende Notwendigkeit liegt vor, wenn
  1. die Erfüllung des Fonds-Zwecks ohne die Entnahme ernsthaft gefährdet wäre,
  2. keine anderen Finanzierungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen,
  3. die Entnahme verhältnismäßig ist und
  4. die Wiederherstellung des Substanzkapitals in absehbarer Zeit erwartet werden kann.
(3) Die Darlegungslast für das Vorliegen einer dringenden Notwendigkeit liegt beim Antragsteller.
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§ 6
Nachrangigkeit

(1) Die Substanzkapitalentnahme ist nachrangig gegenüber anderen Finanzierungsmöglichkeiten.
(2) Der Antragsteller muss nachweisen, dass vorrangig folgende Finanzierungsmöglichkeiten geprüft und ausgeschöpft wurden:
  1. Verfügbare Mittel der Allgemeinen Rücklage
  2. Rücklagen,
  3. Zuwendungen und Spenden,
  4. Darlehen zu marktüblichen Konditionen, soweit nicht ausnahmsweise eine Substanzkapitalentnahme wirtschaftlicher ist,
  5. andere Fördermittel.
(3) Die Prüfung der Nachrangigkeit ist im Antrag darzulegen und durch entsprechende Unterlagen zu belegen.
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§ 7
Antragstellung

(1) Antragsberechtigt sind die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden im Erzbistum Köln als Verwalter der Fondsvermögen.
(2) Der Antrag auf Genehmigung einer Substanzkapitalentnahme ist über die sape | Serviceagentur Finanzen & Vermögen beim Bereich Recht & Compliance des Erzbischöflichen Generalvikariats Köln zu stellen.
(3) 1Die sape | Serviceagentur Finanzen & Vermögen leitet den Antrag nach Prüfung der formellen Vollständigkeit an den Bereich Recht & Compliance zur Entscheidung weiter. 2Bei Substanzkapitalentnahmen über 10.000,00 € ist durch die sape | Serviceagentur Finanzen & Vermögen für den Bereich Recht & Compliance des Erzbischöflichen Generalvikariats eine Entscheidungsvorlage zu erstellen. 3Es genügt ein Antrag in Textform.
(4) Der Antrag muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
  1. Bezeichnung des betreffenden Fonds,
  2. Höhe der beabsichtigten Entnahme,
  3. konkreter Verwendungszweck,
  4. Nachweis der Investivität oder Darlegung der dringenden Notwendigkeit im Sinne des § 5,
  5. Darlegung der Prüfung und Ausschöpfung anderer Finanzierungsmöglichkeiten,
  6. Bestand des Fonds und bereits genehmigte Entnahmen,
  7. Vorlage einer aktuellen Vermögensübersicht der Kirchengemeinde,
  8. Zeitpunkt der geplanten Entnahme,
  9. Beschlussfassung des zuständigen Kirchenvorstands.
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§ 8
Prüfung durch das Erzbischöfliche Generalvikariat

(1) 1Der Bereich Recht & Compliance des Erzbischöflichen Generalvikariats Köln prüft den Antrag auf Vollständigkeit und sachliche Richtigkeit. 2Im Rahmen der Prüfung können zusätzliche Informationen und Nachweise angefordert werden. 3Die sape | Serviceagentur Finanzen & Vermögen unterstützt bei der Beschaffung der erforderlichen finanzbezogenen Unterlagen.
(2) Die Entscheidung über den Antrag trifft der Bereich Recht & Compliance des Erzbischöflichen Generalvikariats innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen.
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§ 9
Genehmigung

(1) 1Die Genehmigung ist durch den Bereich Recht & Compliance textlich zu erteilen und muss den genehmigten Betrag, den Verwendungszweck und etwaige Auflagen enthalten. 2Der Genehmigung gilt als erteilt, wenn der Antrag im Sinne des § 7 Abs. 4 dieser Richtlinie vollständig und die Frist von vier Wochen nach § 8 Abs. 2 dieser Richtlinie abgelaufen ist.
(2) Die Genehmigung wird dem Antragsteller über die sape | Serviceagentur Finanzen & Vermögen zugestellt.
(3) Die Genehmigung kann mit Auflagen versehen werden, insbesondere
  1. zur Verwendungsnachweisführung,
  2. zur Rückführung von Mitteln,
  3. zur Sicherung der künftigen Ertragsfähigkeit.
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§ 10
Widerruf und Rückforderung

(1) Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn
  1. die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind,
  2. gegen Auflagen verstoßen wurde,
  3. die Mittel nicht dem genehmigten Zweck zugeführt wurden.
(2) Zu Unrecht entnommenes Substanzkapital ist zurückzuführen.
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§ 11
Dokumentationspflicht

(1) Alle Substanzkapitalentnahmen sind in der Buchführung des Fonds gesondert auszuweisen.
(2) 1Jede genehmigte Entnahme ist in der dafür vorgesehenen Akte zu dokumentieren. 2Insbesondere die Genehmigungsunterlagen und die eingereichten Verwendungsnachweise sind zur Akte zu nehmen.
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§ 12
Inkrafttreten

1Diese Richtlinie tritt am 1. August 2026 in Kraft. 2Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden früheren Regelungen außer Kraft.

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