Erzbistum Köln
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Leitlinien zur Bewahrung von gefährdeten kirchlichen Bibliotheksbeständen

ABl. EBK 2026, Nr. 168, S. 320

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1Durch die Zusammenlegung oder Auflösung zahlreicher kirchlicher Einrichtungen wie Klöster, Pfarreien oder Bildungseinrichtungen ist auch deren reichhaltiges Bibliothekserbe betroffen. 2Aufgrund der Häufung und der Brisanz der in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen und Probleme hat die Arbeitsgemeinschaft Katholisch Theologischer Bibliotheken (AKThB) „Leitlinien“ erarbeitet, die in solchen Fällen zur Orientierung dienen sollen. 3Die Frühjahrs-Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz vom 2. bis 5. März 2009 hat die „Leitlinien“ zustimmend entgegengenommen und empfohlen, sie als Rahmenempfehlungen in den Diözesen zugrunde zu legen.
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1. Allgemeine Grundsätze

1In eindringlicher Weise hat sich die Päpstliche Kommission für die Kulturgüter der Kirche in ihrem Schreiben vom 19. März 1994 mit dem Thema „Kirchliche Bibliotheken in der Sendung der Kirche“ beschäftigt und betont, dass die Sorge um die Kulturgüter ein wesentliches Instrument der Evangelisierung ist. 2Sie vertritt nachdrücklich den Grundsatz, dass „alles vermieden werden [sollte], was der Bewahrung und dem Schutz, der Pflege und der Förderung, der Benutzbarkeit und der Zugänglichkeit dieser Bibliotheken entgegensteht“ (1.3). 3Diese Aufgabe darf nicht hinter vermeintlich wichtigeren pastoralen Aufgaben zurückstehen. 4Die Erhaltung bedrohter Bibliotheksbestände ist nach Auffassung der Päpstlichen Kommission insofern eine besondere Verpflichtung, als sie wichtige Kulturgüter sind und der eigenen direkten Verantwortung der Kirche anvertraut bleiben sollen.
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2. Fachliche Kriterien

1Angesichts des mit der Übernahme oder Auflösung großer Bibliotheksbestände verbundenen erheblichen Aufwandes ist zunächst anhand fachlicher Kriterien und in transparenter Weise zu überprüfen, welche Maßnahmen geboten sind. 2Jede Bewertungsentscheidung sollte dokumentiert werden.
2.1. Erhaltung von Gesamtbeständen
1In sich geschlossene oder organisch erwachsene Bibliotheksbestände ideellen Wertes sollen soweit möglich erhalten werden. 2Der ideelle Wert des Bestandes bemisst sich danach, ob er aufgrund seiner Zusammensetzung bereits an sich einen besonderen Quellenwert etwa im Hinblick auf die Geschichte und kulturelle Prägung einer Person, Gruppe, Einrichtung oder Region besitzt.
2.2. Auflösung von Bibliotheksbeständen
1Besitzt ein Bibliotheksbestand in seiner Gesamtheit nur einen geringen ideellen Wert, soll er aufgelöst oder nur in Teilen übernommen werden. 2Übernommen werden können dabei generell nur solche Bestände, die in das Profil der übernehmenden Bibliothek passen bzw. einen ideellen Wert besitzen. 3Bücher und andere Medien, die sich durch einen individuellen Charakter oder eine besondere Gestaltung auszeichnen, sind grundsätzlich aufzubewahren. 4Kriterien dafür sind insbesondere Seltenheit (vor allem im kirchlichen Bereich), Entstehungsprozess (z. B. Besonderheiten im Druck oder in der Einbandgestaltung), Herkunft (z. B. Besitzeinträge) und Benutzung (z. B. Glossen oder andere Lesespuren). 5Diese Merkmale sind in der Regel bereits ungeprüft bei einem Erscheinungsdatum vor 1800 vorauszusetzen. 6Der ideelle Wert kann sich zudem aus der inhaltlichen Bedeutung für die betreffende Institution, die Region oder die wissenschaftliche Forschung ergeben. 7Ein weiteres Beurteilungskriterium ist der materielle Wert der Bücher, d. h. es muss festgestellt werden, ob durch deren Verlust ein materieller Schaden für die Einrichtung entstehen würde.
8Im Falle einer Abgabe oder Makulierung müssen die betroffenen Werke aus eventuell vorhandenen Inventarverzeichnissen ausgetragen und gegebenenfalls entwidmet werden. 9Die entsprechenden Dokumente sollen aufbewahrt werden.
2.3. Ersatzformen
1Die Erhaltung des Originals hat grundsätzlich Vorrang. 2Im Einzelfall ist auch eine Ersatzverfilmung bzw. Ersatzdigitalisierung möglich. 3Eine Ersatzdigitalisierung setzt voraus, dass eine Langzeitverfügbarkeit der Daten sichergestellt ist. 4Im Fall der Abgabe oder Makulierung kann gegebenenfalls die Zusammensetzung des Bestandes durch Kataloge oder Inventarlisten dokumentiert werden.
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3. Aufbewahrungsorte

3.1. Mögliche Aufbewahrungsorte
1Auf der Grundlage der fachlichen Bewertung kommen insbesondere folgende Modelle für die Aufbewahrung kirchlicher Bibliotheksbestände in Frage:
  • Bewahrung vor Ort,
  • Eingliederung in benachbarte kirchliche Bibliotheken (ganz oder teilweise),
  • Zentralisierung in den Diözesen nach dem Belegenheitsprinzip,
  • Bildung von Schwerpunktbibliotheken (z.B. nach thematischen Kriterien bei unterschiedlichen Trägern),
  • Abgabe an kirchliche Einrichtungen außerhalb Deutschlands.
2Erhaltenswerte Bibliotheksbestände sollten möglichst in kirchlicher Verantwortung bleiben. 3Im Fall der Weitergabe an andere Institutionen ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Herkunft nachvollzogen werden kann.
3.2. Unterbringung
1Bibliotheksbestände sind in geeigneten Räumen aufzubewahren. 2Räume sind geeignet, wenn sie die konservatorischen Voraussetzungen (Raumklima, bauliche Anforderungen) erfüllen, eine sichere Verwahrung gewährleisten und nur ein kontrollierter Zugang möglich ist.
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4. Rechtliche und finanzielle Gesichtspunkte

4.1. Rechtsverhältnisse
1Jede Erwerbsentscheidung muss dokumentiert werden. 2Verträge über die Übernahme von Bibliotheksbeständen bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Form. 3Sollte das Eigentum dabei nicht übertragen werden, ist darauf zu achten, dass der übernehmenden Einrichtung daraus kein Nachteil entsteht. 4Dabei sollte die Verhältnismäßigkeit der gegenseitigen Leistungen gewährleistet sein. 5Übernommene Bibliotheksbestände sollen zu den in der übernehmenden Bibliothek üblichen Nutzungsbedingungen zugänglich gemacht werden.
4.2. Finanzielle Regelungen
1Die Übernahme oder Auflösung großer Bibliotheksbestände kann mit erheblichen finanziellen Belastungen verbunden sein. 2Kosten entstehen vor allem aus der Verlagerung (Transport), der Aufbewahrung (räumliche Unterbringung, Restaurierung), der Zugänglichmachung (Katalogisierung, personelle Ausstattung), der Auflösung (Sichtung, Reduzierung, Vermarktung, Makulierung) und der qualifizierten Aussonderung bzw. der Erstellung von Ersatzformen. 3Die abgebende Stelle soll sich daher in angemessener Form an den Kosten beteiligen.
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5. Beitrag der Diözesanbibliotheken

5.1. Aufgaben der Diözesanbibliotheken
1Bei den Bemühungen um eine Bewahrung gefährdeter kirchlicher Bibliotheksbestände kommt der jeweiligen Diözesanbibliothek bzw. einer anderen vom Ortsbischof mit dieser Aufgabe betrauten kirchlichen Bibliothek eine bedeutende Rolle zu. 2Die Diözesanbibliotheken sind wissenschaftliche Einrichtungen. 3Sie sammeln, bewahren und erschließen historische und aktuelle Literatur zu allen theologischen Disziplinen sowie zu Geschichte und Kultur und machen sie allen Interessierten zugänglich. 4In bibliothekarischen Fragen beraten sie außerdem die diözesanen Dienststellen und die sonstigen kirchlichen Einrichtungen im Diözesangebiet.
5.2. Belegenheitsprinzip
1Für Bibliotheken, die der Aufsicht des Ortsbischofs unterstehen, ist die jeweilige Diözesanbibliothek zuständig. 2Bei allen anderen Bibliotheken, die Diözesen zur Übernahme angeboten werden, soll sich die Zuständigkeit grundsätzlich nach dem Belegenheitsprinzip richten. 3Ein Zwang zur Annahme besteht nicht. 4Die Belegenheit bestimmt sich nach dem letzten Aufenthaltsort der Bibliothek. 5Abweichend vom Belegenheitsprinzip können Bibliotheksbestände auch an überdiözesane Schwerpunktbibliotheken mit unterschiedlichen thematischen Sammelgebieten abgegeben werden. 6Die Diözesanbibliotheken stehen anderen, innerhalb ihres Diözesansprengels gelegenen kirchlichen Rechtsträgern beratend zur Seite.
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6. Beitrag der Arbeitsgemeinschaft der Katholisch Theologischen Bibliotheken

6.1. Aufgaben der AKThB
1In fachlichen Fragen steht die AKThB als Ansprechpartner beratend zur Verfügung. 2Die Arbeitsgemeinschaft Katholisch-Theologischer Bibliotheken (AKThB) ist der Verband wissenschaftlicher Bibliotheken in katholisch-kirchlicher Trägerschaft. 3Er ist in allen bibliothekarischen Fragen die zuständige Stelle für den Bereich der Deutschen Bischofskonferenz sowie der Deutschen Ordensobernkonferenz. 4Der Verband vertritt die Interessen seiner gegenwärtig rund 160 Mitgliedsbibliotheken und gewährleistet den fachlichen Austausch, die Beratung und Fortbildung.
6.2. Dokumentation der Veränderungen im Jahrbuch „Kirchliches Buch- und Bibliothekswesen“ der AKThB
1Alle Bibliotheken in kirchlicher Trägerschaft sind gebeten, dem Vorstand der AKThB Veränderungen bei großen oder bedeutenden Buchbeständen mitzuteilen. 2Die AKThB dokumentiert diese Veränderungen in ihrem Jahrbuch und informiert über Schwerpunktbibliotheken.

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