Erzbistum Köln
.Ausführungsbestimmungen zur Bestimmung von Geschäften der laufenden Verwaltung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Ausführungsbestimmungen zur Bestimmung von Geschäften der laufenden Verwaltung
im Sinne des § 21 Abs. 3 S. 1 KVVG
Vom 16. Dezember 2025
#Gemäß § 21 Abs. 3 S. 3 KVVG wird folgende Regelung getroffen:
###§ 1
Geschäfte der laufenden Verwaltung
(
1
)
Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 3 S. 1 KVVG sind solche Geschäfte bis zu einer Höhe von maximal 5.000 EUR brutto im Einzelfall, die in mehr oder weniger regelmäßigen Wiederkehr vorkommen und nach Größe, Umfang der Verwaltungstätigkeit und Finanzkraft der Kirchengemeinde von sachlich weniger erheblicher Bedeutung sind.
(
2
)
Nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung zählen alle in § 22 KVVG in Verbindung mit § 1 der VerwaltungsVO KG aufgezählten Rechtsgeschäfte mit Ausnahme der Geschäfte nach
- § 1 Ziff. 2 c) VerwaltungsVO KG (Kauf- und Tauschverträge),
- § 1 Ziff. 2 d) VerwaltungsVO KG (Werkverträge der dort genannten Art),
- § 1 Ziff. 2 e) VerwaltungsVO KG (Geschäftsbesorgungs- und Treuhandverträge)
mit einem Gegenstandswert von nicht mehr als 5.000 EUR brutto im Einzelfall.
(
3
)
Unbeschadet Absatz 2 sind Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne von Absatz 1 auch Miet-, Pacht-, Leasingverträge, die nicht unter den Genehmigungsvorbehalt nach § 1 Ziff. 2 g) VerwaltungsVO KG fallen, sowie die Betreuungsverträge in den kirchengemeindlichen Kindertageseinrichtungen.
#§ 2
Heraufsetzung der Wertgrenze
1 Der Kirchenvorstand kann für einzelne oder sämtliche Geschäfte der laufenden Verwaltung durch Beschluss die Wertgrenze nach § 1 Abs. 1 und 2 bis zur Höhe des doppelten Betrages einheitlich heraufsetzen. 2 Eine darüberhinausgehende Erhöhung bedarf der Genehmigung durch das Erzbischöfliche Generalvikariat.
#§ 3
Bevollmächtigung Dritter
Gemäß § 21 Abs. 4 KVVG kann der Kirchenvorstand auch eine andere Person, insbesondere die Verwaltungsleitung, oder einen Ausschuss des Kirchenvorstands mit der Wahrnehmung von Geschäften der laufenden Verwaltung betrauen.
#§ 4
Geltung für (Kirchen-) Gemeindeverbände
Die Regelungen der vorstehenden §§ 1 bis 3 gelten entsprechend auch für die Geschäfte der (Kirchen-) Gemeindeverbände.
#§ 5
Inkrafttreten
1 Die Ausführungsbestimmungen treten zum 2. Januar 2026 in Kraft. 2 Zugleich tritt Artikel 2 „Ausführungsbestimmungen zur Bestimmung von Geschäften der laufenden Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 3 S. 3“ der Einführungsverordnung zum Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetz für die Erzdiözese Köln vom 14. Oktober 2024 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2024, Nr. 187, S. 318 ff.; zuletzt geändert am 28. April 2025, Amtsblatt des Erzbistums Köln 2025, Nr. 92, S. 181) außer Kraft.