Erzbistum Köln
.

Mustersatzung eines Katholischen Kirchengemeindeverbands (KGV)

Vom 8. Dezember 2025

ABl. EBK 2026, Nr. 9, S. 26

#

Präambel

Der Katholische Kirchengemeindeverband ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts der Rechtsträger, der die kooperative Pastoral in der Pastoralen Einheit …….. im Sinne von can. 374 § 2 CIC unterstützt und ermöglicht. Durch ihn nimmt die Pastorale Einheit am allgemeinen weltlichen Rechtsverkehr teil.
###

§ 1
Name und Sitz

( 1 ) Die Katholischen Kirchengemeinden St……… bilden zum Zweck der Erfüllung gemeinsamer örtlichen Aufgaben für Seelsorge und Verwaltung sowie zur Versorgung der Kirchengemeinden mit kirchlichen Einrichtungen unter der Bezeichnung „Katholischer Kirchengemeindeverband …..“ einen Kirchengemeindeverband im Sinne der §§ 26 ff KVVG und der Ausführungsbestimmungen für die Katholischen (Kirchen-) Gemeindeverbände im Erzbistum Köln nach §§ 26 ff KVVG .
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 3 ) Der Sitz des Kirchengemeindeverbands ist ….
( 4 ) Der Kirchengemeindeverband führt ein eigenes Siegel mit der Umschrift „Katholischer Kirchengemeindeverband….-Körperschaft des öffentlichen Rechts“.
#

§ 2
Aufgaben

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband nimmt die überörtlichen Angelegenheiten der ihm angehörenden Kirchengemeinden in der Pastoralen Einheit nach Maßgabe der von der Erzbischöflichen Behörde genehmigten Beschlüsse der Kirchenvorstände zur Übertragung der Aufgaben der Kirchengemeinden auf den Kirchengemeindeverband wahr.
( 2 ) Die Kirchengemeinden haben folgende Aufgaben auf den Kirchengemeindeverband übertragen:
  • Rechts- und Finanzträgerschaft der Pastoralen Einheit,
  • Betriebsträgerschaft folgender Einrichtungen der angehörenden Kirchengemeinden:
  • Anstellungsträgerschaft für das Personal der kirchengemeindlichen Einrichtungen und für das Personal der Pastoralen Einheit,
  • Organisation der gemeinsamen Nutzung folgender kirchlicher Funktionsgebäude:
  • Organisation und Verwaltung der Pastoralbüros,
  • Caritas,
  • etc.
#

§ 3
Organe

Organe des Kirchengemeindeverbands sind
  • die Verbandsvertretung und
  • der Verbandsvorstand.
#

§ 4
Verbandsvertretung und Verbandsvorstand des Kirchengemeindeverbands

( 1 ) Die Angelegenheiten des Kirchengemeindeverbands werden von der Verbandsvertretung wahrgenommen. Ihr obliegen die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss des Kirchengemeindeverbands. Angelegenheiten von besonderer Bedeutung sind ihr zur Beschlussfassung vorzulegen.
( 2 ) Die Verbandvertretung hat einen Verbandsvorstand zu wählen. Vorsitzender des Verbandsvorstands ist der Vorsitzende der Verbandsvertretung, der jeweils ein kanonischer Pfarrer der an den Verband angeschlossenen Kirchengemeinden ist.
( 3 ) Die Mitglieder der Verbandsvertretung sind zur gewissenhaften Beachtung der staatlichen und kirchlichen Rechtsvorschriften sowie zur Verschwiegenheit über alle nicht öffentlichen Umstände verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Die Verschwiegenheitsverpflichtung gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt. Bei Amtsantritt sind die Mitglieder durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 sowie das Datengeheimnis und die Einhaltung der einschlägigen Datenschutzregelungen zu verpflichten.
#

§ 5
Vertretung

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich durch den Vorsitzenden des Verbandsvorstands und ein weiteres Mitglied des Verbandsvorstands vertreten. Ist der Vorsitzende verhindert, wird der Kirchengemeindeverband durch den stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstands vertreten.
( 2 ) Willenserklärungen, die den Kirchengemeindeverband Dritten gegenüber verpflichten müssen von dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstands schriftlich unter Beidrückung des Siegels abgegeben werden. Bei Vorliegen einer digitalen Signatur und eines digitalen Siegels ist Texform ausreichend.
( 3 ) Die kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigungserfordernisse und die notwendige Beteiligung erzbischöflicher Gremien sind zu beachten.
#

§ 6
Mitgliedschaft, Aufnahme, Ausscheiden und Ausschluss von Mitgliedern

( 1 ) Möchte eine Kirchengemeinde dem Kirchengemeindeverband beitreten, ist ein Antrag an den Verbandsvorstand zu stellen. Die Verbandsvertretung entscheidet über die Aufnahme der antragstellenden Kirchengemeinde.
( 2 ) Das Ausscheiden einer Kirchengemeinde aus dem Kirchengemeindeverband bestimmt sich nach § 28 Abs. 1 und Abs. 3 des KVVG. Scheidet eine Kirchengemeinde aus dem Kirchengemeindeverband aus, findet kein Vermögensausgleich und keine Vermögensauseinandersetzung statt. Die Betriebsträgerschaft der kirchengemeindlichen Einrichtungen wird auf die Kirchengemeinde zurückübertragen.
#

§ 7
Auflösung des Kirchengemeindeverband und Vermögensanfall

( 1 ) Die Voraussetzungen für die Auflösung eines Kirchengemeindeverbands ergeben sich aus § 28 Abs. 2 und Abs. 3 KVVG.
( 2 ) Im Falle der Auflösung des Kirchengemeindeverbands fällt das Vermögen an den Rechtsnachfolger, soweit der Erzbischof von Köln keine andere Anordnung trifft.
#

§ 8
Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten

Im Falle von Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Kirchengemeindeverbands entscheidet der Erzbischof.
#

§ 9
Anwendbarkeit der Ausführungsbestimmungen nach §§ 26 ff. KVVG

Im Übrigen gelten die Ausführungsbestimmungen für die Katholischen (Kirchen-) Gemeindeverbände im Erzbistum Köln nach §§ 26 ff. KVVG.
#
Diese Mustersatzung tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2026 in Kraft.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER