Erzbistum Köln
.

Ausführungsbestimmungen über die Bildung von Ausschüssen der Kirchenvorstände im Erzbistum Köln

Vom 17. Dezember 2025

ABl. EBK 2026, Nr. 16, S. 34

#
Gemäß § 7 Abs. 3 KVVG wird folgende Regelung getroffen:
###

§ 1
Bildung von Ausschüssen

( 1 ) Für die Dauer seiner Amtsperiode soll der Kirchenvorstand im Rahmen von § 7 KVVG Ausschüsse bilden.
( 2 ) Im Beschluss des Kirchenvorstandes ist für jeden Ausschuss insbesondere festzulegen:
  1. die Anzahl der Ausschussmitglieder,
  2. der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz im Ausschuss,
  3. der Zuständigkeitsbereich des Ausschusses.
( 3 ) Der Kirchenvorstand kann Beschlüsse zur Bildung von Ausschüssen jederzeit rückgängig machen und erteilte Vollmachten widerrufen.
( 4 ) Der Kirchenvorstand soll in der Regel folgende Fachausschüsse bilden:
  1. Bauausschuss,
  2. Finanzausschuss,
  3. Liegenschaftsausschuss,
  4. Personalausschuss, soweit Personal bei der Kirchengemeinde angestellt ist,
  5. KiTa-Ausschuss (KiTa allgemein oder KiTa Personalangelegenheiten), sofern die Kirchengemeinde Trägerin einer KiTa ist, sowie
  6. einen Friedhofsausschuss, soweit es einen kirchengemeindlichen Friedhof gibt.
( 5 ) Der Kirchenvorstand kann zudem Ausschüsse für die Erledigung ortsbezogener Aufgaben bilden.
#

§ 2
Fachausschüsse des Kirchenvorstands

( 1 ) Soweit der Kirchenvorstand keinen anderweitigen Beschluss fasst, haben die vom Kirchenvorstand gemäß § 7 Abs. 2 KVVG i.V.m. § 1 Abs. 4 dieser Ausführungsbestimmungen gebildeten Fachausschüsse nachstehende Aufgaben und Befugnisse:
Durch die Bildung des Fachausschusses bevollmächtigt der Kirchenvorstand die von ihm ernannten Ausschussmitglieder bis auf Widerruf sämtliche rechtsverbindliche Willenserklärungen, die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich sind, abzugeben. Die betroffenen Ausschussmitglieder sind angewiesen, zuvor die Sachverhalte in der Weise zu prüfen, wie sie auch der Kirchenvorstand zu prüfen hat. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich in einem Protokoll niederzulegen.
Der Ausschuss hat seine Entscheidungen ausschließlich innerhalb des genehmigten Wirtschafts- und Stellenplans zu treffen. Grundsätzliche Entscheidungen sind dem Kirchenvorstand vorbehalten.
Der Ausschuss hat den Kirchenvorstand in jeder Sitzung über die getroffenen Entscheidungen und den Stand von eingeleiteten bzw. in Umsetzung befindlichen Maßnahmen zu informieren.
  1. Bauausschuss
    Der Bauausschuss hat unter Beachtung der Vorgaben der Kirchlichen Bauregel und der Kirchlichen Vergabe-Richtlinie für Bauaufträge der Kirchengemeinden, Kirchengemeinde- und Gemeindeverbände im Erzbistum Köln (KVergRl) in der jeweils geltenden Fassung folgende Aufgaben und Befugnisse, soweit diese nicht den Ausschüssen zur Erledigung ortsbezogener Aufgaben oder dem KiTa-Ausschuss übertragen sind:
    • Durchführung von Ortsbesichtigungen im Rahmen der regelmäßigen Bauunterhaltung, insbesondere die Durchführung der jährlichen Begehung der Objekte sowie Ausfüllen des Begehungsprotokolls,
    • Abwicklung von Reparaturmaßnahmen, sofern sie den Kostenrahmen von insgesamt 50.000,00 € nicht überschreiten,
    • Beratung der kirchengemeindlichen Gremien über die Notwendigkeit von baulichen Maßnahmen und deren Priorisierung,
    • Begleitung der Umsetzung der vom Kirchenvorstand beschlossenen und (sofern erforderlich) durch das Erzbischöfliche Generalvikariat genehmigten Baumaßnahmen in allen erforderlichen Planungsschritten,
    • Prüfung von Rechnungen und Freigabeerklärung gegenüber dem Kämmerer/der Kämmerin oder den stellvertretenden Vorsitzenden zur Bezahlung einzelner Gewerke und Leistungen, soweit sie den durch den Kirchenvorstand anerkannten und durch das Erzbischöfliche Generalvikariat genehmigten Auftrags- und Kostenrahmen nicht überschreiten,
    • Einleitung von Reparatur- und Sicherungsmaßnahmen bei Gefahr in Verzug. Der Vorsitzende bzw. der/die geschäftsführende Vorsitzende des Kirchenvorstandes und die anderen Ausschussmitglieder sowie der Fachbereich Bau Kirchengemeinden des Erzbischöflichen Generalvikariats und ggf. örtliche Behörden sind davon unverzüglich zu informieren.
  2. Finanzausschuss
    Der Finanzausschuss hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
    • Prolongation fälliger Kapitalanlagen,
    • Beauftragung von Transaktionen und Dienstleistungen für das Kapitalvermögen der Kirchengemeinde,
    • Erstellung der Wirtschaftsplanung, die Koordination mit der Serviceagentur sape bis zur Vorbereitung der Beschlussfassung im Kirchenvorstand sowie die Prüfung der Einhaltung der Wirtschaftsplanung (Soll-Ist-Vergleich),
    • Prüfung des Jahresabschlusses sowie der Kassenprüfung nach Erstellung durch die Serviceagentur sape bis zur Vorbereitung der Beschlussfassung.
  3. Liegenschaftsausschuss
    Der Liegenschaftsausschuss hat folgende Aufgaben, soweit diese nicht den Ausschüssen zur Erledigung ortsbezogener Aufgaben oder dem KiTa-Ausschuss übertragen sind:
    • Vorbereitung der Pachtvergaben,
    • Vorbereitung und Abschluss von Mietverträgen,
    • Kontrolle von Miet- und Pachtobjekten, insbesondere Zählerstände, Dachkontrolle, Baumkontrolle, Energiecheck,
    • Vorbereitung von Entscheidungen des Kirchenvorstands in Liegenschaftsangelegenheiten.
  4. Personalausschuss
    Der Personalausschuss hat nachstehende Aufgaben und Befugnisse, soweit sie nicht den Verwaltungsleitungen oder dem KiTa-Ausschuss übertragen sind.
    aa)
    Personalausschuss (ohne KiTa)
    • Personalgewinnung, insbesondere auch das Schalten von Stellenanzeigen, sofern diese den Kostenrahmen von 15.000,00 €/Jahr nicht überschreiten, sowie die Personalauswahl, und
    • Begründung, Änderung und Kündigung von Arbeitsverhältnissen, mit Ausnahme von pädagogischem und nicht-pädagogischen Personal und Küchenkräften der KiTas der Kirchengemeinde.
    bb)
    Personalausschuss (mit KiTa)
    • Personalgewinnung, insbesondere auch das Schalten von Stellenanzeigen, sofern diese den Kostenrahmen von 15.000,00 €/Jahr nicht überschreiten, sowie die Personalauswahl, und
    • Begründung, Änderung und Kündigung von Arbeitsverhältnissen der Kirchengemeinde. Arbeitsverträge sind gemäß § 21 Abs. 1 KVVG durch den Vorsitzenden des Kirchenvorstands oder der Stellvertretung sowie einem weiteren Kirchenvorstandsmitglied unter Beidrückung des Amtssiegels zu unterzeichnen.
  5. KiTa-Ausschuss
    Der KiTa-Ausschuss hat folgende, die Kindertageseinrichtungen (KiTas) betreffende Aufgaben und Befugnisse, soweit diese nicht einem anderen Fachausschuss oder den Ausschüssen zur Erledigung ortsbezogener Aufgaben oder einer Verwaltungsleitung übertragen sind:
    • Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen durch die Kirchengemeinde gemäß SGB VIII und SGB IX sowie den kirchlichen Bestimmungen (z. B. Meldungen nach § 47 SGB VIII, Buch- und Aktenführung, Konzeptionserstellung, Kinderschutz),
    • Festlegung der Gruppenstruktur der KiTas in Abstimmung mit der kommunalen Jugendhilfeplanung,
    • Beantragung der öffentlichen Zuschüsse zum Betrieb der KiTas,
    • Abrechnung der Zuwendungen durch Dritte (z. B. Verwendungsnachweis),
    • Abschluss von Betreuungsverträgen,
    • in Rücksprache mit den Leitungen der KiTas sowie der Verwaltungsleitung die Festlegung der Schließtage der Einrichtungen nach Anhörung durch den Elternbeirat,
    • nach Zustimmung des Elternbeirates die Festlegung der Art der Verpflegung und der Höhe des Verpflegungsentgeltes,
    • Abschluss von Verpflegungsverträgen,
    • Mitwirkung im Rat der Tageseinrichtung,
    • Vorbereitung der Beschlüsse des Kirchenvorstands zur Trägeranteilsfinanzierung und sonstiger Sonderfinanzierungen von KiTas.
    Der KiTa-Ausschuss hat folgende weitere Aufgaben und Befugnisse, soweit diese nicht anderen Ausschüssen oder einer Verwaltungsleitung zugewiesen wurden:
    • Begründung, Änderung und Kündigung von Arbeitsverhältnissen des pädagogischen und nicht-pädagogischen (z. B. FSJ-Personen, KiTa-Helfende, Auszubildende) Personals sowie der Küchenkräfte in den KiTas der Kirchengemeinde,
    • Abgabe verpflichtender Willenserklärungen im Namen des Kirchenvorstands, insbesondere die Veröffentlichung von Stellenanzeigen, sofern sie den Kostenrahmen von insgesamt 15.000,00 €/Jahr nicht überschreiten,
    • Abschluss von Rechtsgeschäften und das Tätigen von Anschaffungen im Bereich der KiTas bis zu einem Betrag von 5.000,00 € je Einzelfall einschließlich des Abschlusses von Dauerschuldverträgen.
    Arbeitsverträge sind gemäß § 21 Abs. 1 KVVG durch den Vorsitzenden des Kirchenvorstands oder der Stellvertretung und einem weiteren Kirchenvorstandsmitglied unter Beidrückung des Amtssiegels zu unterzeichnen.
    Darüber hinaus hat der KiTa-Ausschuss unter Beachtung der Vorgaben der Kirchlichen Bauregel und der Kirchlichen Vergabe-Richtlinie für Bauaufträge der Kirchengemeinden, Kirchengemeinde- und Gemeindeverbände im Erzbistum Köln (KVergRl) folgende, die KiTas betreffende Aufgaben und Befugnisse, soweit diese nicht einem anderen Fachausschuss oder den Ausschüssen zur Erledigung ortsbezogener Aufgaben oder einer Verwaltungsleitung übertragen sind:
    • Durchführung von Ortsbesichtigungen im Rahmen der regelmäßigen Bauunterhaltung; hier insbesondere Durchführung der jährlichen Begehung der Objekte sowie Ausfüllen des jeweils aktuellen Begehungsprotokolls,
    • Abwicklung von kleineren Reparaturmaßnahmen, sofern sie den Kostenrahmen von insgesamt max. 50.000,00 € nicht überschreiten,
    • Beratung der kirchengemeindlichen Gremien über die Notwendigkeit von baulichen Maßnahmen und deren Priorisierung,
    • Umsetzung der vom Kirchenvorstand beschlossenen und (sofern erforderlich) durch das Erzbischöfliche Generalvikariat genehmigten Planungsschritte sowie Durchführung von Baumaßnahmen,
    • Prüfung von Rechnungen und Freigabeerklärung gegenüber dem Kämmerer zur Bezahlung einzelner Gewerke und Leistungen, soweit sie den durch den Kirchenvorstand anerkannten und durch das Erzbischöfliche Generalvikariat genehmigten Auftrags- und Kostenrahmen nicht überschreiten,
    • Einleitung von Reparatur- und Sicherungsmaßnahmen bei Gefahr in Verzug. Der Vorsitzende bzw. der/die geschäftsführende Vorsitzende des Kirchenvorstandes und die anderen Ausschussmitglieder sowie das Erzbischöfliche Generalvikariat (der Fachbereich Bau Kirchengemeinden) und ggf. örtliche Behörden sind davon unverzüglich zu informieren.
  6. Friedhofsausschuss
    Der Friedhofsausschuss hat folgende Aufgaben und Befugnisse soweit diese nicht einem Ausschuss zur Erledigung ortsbezogener Aufgaben zugewiesen wurden:
    • Veranlassung der zur Instandhaltung und -setzung der Friedhofsanlagen notwendigen Baumaßnahmen, sofern sie den Kostenrahmen von insgesamt 50.000,00 € nicht überschreiten,
    • Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und Änderung von Grabmalen und Grabeinfassungen,
    • Gräbervergabe und Erteilung von Nutzungsrechten für Gräber,
    • Vorbereitung der Gebührenbescheide nach der Friedhofsgebührenordnung,
    • Prüfung von Rechnungen und Freigabeerklärung gegenüber dem Kämmerer/der Kämmerin oder den stellvertretenden Vorsitzenden zur Bezahlung einzelner Gewerke und Leistungen, soweit sie den durch den Kirchenvorstand anerkannten und durch das Erzbischöfliche Generalvikariat genehmigten Auftrags- und Kostenrahmen nicht überschreiten,
    • Einleitung von Reparatur- und Sicherungsmaßnahmen bei Gefahr in Verzug. Der Vorsitzende bzw. der/die geschäftsführende Vorsitzende des Kirchenvorstandes und die anderen Ausschussmitglieder sowie der Fachbereich Bau Kirchengemeinden und der Fachbereich Weltliches Recht des Erzbischöflichen Generalvikariats und ggf. örtliche Behörden sind davon unverzüglich zu informieren
    • Vorbereitung grundsätzlicher Maßnahmen durch den Kirchenvorstand (z. B. Erweiterung, Schließung und Entwidmung von Friedhöfen oder Teilflächen).
( 2 ) Soweit der Kirchenvorstand keine Ausschüsse für die Erledigung ortsbezogener Aufgaben bildet, nehmen die einzelnen Fachausschüsse im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeit auch die ortsbezogenen Aufgaben wahr.
#

§ 3
Ausschüsse für die Erledigung ortsbezogener Aufgaben

( 1 ) Die Bezeichnung der Ausschüsse zur Erledigung ortsbezogener Ausgaben soll die Ortsbezogenheit erkennen lassen. Die Bezeichnung soll den jeweiligen Kirchort wiedergeben und eine Verwechslung mit anderen Ausschüssen ausschließen (z. B. Kirchenvorstandsausschuss St. … (Name der Kirche, an deren Ort der Ausschuss tätig ist; bei Tätigkeit des Ausschusses an mehreren Kirchorten ist eine geeignete örtliche Bezeichnung zu wählen).
( 2 ) Soweit der Kirchenvorstand keinen anderweitigen Beschluss fasst, haben die Ausschüsse für die Erledigung ortsbezogener Aufgaben nachstehende Aufgaben und Befugnisse.
Durch die Bildung des ortsbezogenen Ausschusses bevollmächtigt der Kirchenvorstand die von ihm ernannten Ausschussmitglieder bis auf Widerruf sämtliche rechtsverbindliche Willenserklärungen, die zur Erfüllung der aufgeführten Aufgaben erforderlich sind, abzugeben. Die Ausschussmitglieder sind angewiesen, zuvor die Sachverhalte in der Weise zu prüfen, wie sie auch der Kirchenvorstand zu prüfen hat. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich in einem Protokoll niederzulegen.
Der Ausschuss hat seine Entscheidungen ausschließlich innerhalb des genehmigten Wirtschafts- und Stellenplans zu treffen. Grundsätzliche Entscheidungen sind dem Kirchenvorstand vorbehalten.
Der Ausschuss hat den Kirchenvorstand in jeder Sitzung über die getroffenen Entscheidungen und den Stand von eingeleiteten bzw. in Umsetzung befindlichen Maßnahmen zu informieren.
Die Aufgaben und Befugnisse im Einzelnen:
  1. Entscheidung über die ortbezogene Verwendung der durch den Kirchenvorstand bewilligten Budgets,
  2. Bau- und Reparaturaufträge bis 50.000,00 €,
  3. Einleitung von Reparatur- und Sicherungsmaßnahmen bei Gefahr im Verzug,
  4. Durchführung von Ortsbesichtigungen,
  5. Beratung der kirchengemeindlichen Gremien bei der Priorisierung von Baumaßnahmen,
  6. Vorberatung von Miet- und Pachtvergaben sowie anderen Liegenschaftsangelegenheiten. Die Entscheidung und der Abschluss von Verträgen obliegt dem Kirchenvorstand oder dem Liegenschaftsausschuss,
  7. Kontrolle von Miet- / Pachtobjekten, insb. Zählerstände durchgeben, Dachkontrolle, Baumkontrolle, Energiecheck,
  8. Prüfung von Rechnungen und Freigabe gegenüber dem Kämmerer oder den (stellvertretenden) Vorsitzenden zur Bezahlung einzelner Gewerke und Leistungen, soweit der Kostenahmen eingehalten wird. Die endgültige Freigabe von Rechnungen obliegt den anordnungsbefugten Kirchenvorstandsmitgliedern,
  9. Barkasse kontrollieren – soweit vor Ort in Kontaktbüros oder Pastoralbüro vorhanden. Die Dienstanweisung für die Führung von Barkassen ist einzuhalten – Amtsblatt des Erzbistums Köln 2017, Nr. 130, S. 169 ff. Der KV bestimmt die Kassenführer durch Beschluss,
  10. Aufgaben nach der Kollektenordnung in der jeweils geltenden Fassung,
  11. Meldung von GEMA-pflichtigen Veranstaltungen an das Pastoralbüro.
#

§ 4
Besetzung, Sachkundige Mitglieder

( 1 ) Die Anzahl der Ausschussmitglieder ist so zu bemessen, dass eine geordnete und zeitnahe Erledigung der übertragenen Aufgaben gewährleistet ist.
( 2 ) Die Berufung der Ausschussmitglieder erfolgt für die Dauer der Amtsperiode des Ausschusses. Mit dem Ausscheiden aus dem Kirchenvorstand endet zugleich die Mitgliedschaft im Ausschuss.
( 3 ) Werden einem Ausschuss Befugnisse nach § 7 Abs. 2 S. 1 KVVG übertragen, muss diesem Ausschuss mindestens ein Mitglied des Kirchenvorstandes angehören.
( 4 ) Personen, die dem Kirchenvorstand nicht angehören, können als Sachkundige Mitglieder in Ausschüsse berufen werden, sofern sie in Bezug auf die dort zu behandelnden Aufgabenstellungen eine besondere fachliche oder persönliche Eignung aufweisen. Zum Sachkundigen Mitglied kann grundsätzlich nur bestellt werden, wer in einer Kirchengemeinde der Erzdiözese Köln aktiv wahlberechtigt zum Kirchenvorstand ist und dessen Wahlrecht nicht nach § 10 Abs. 2 KVVG ruht oder der oder die nach § 11 Abs. 4 b) bis d) KVVG nicht wählbar ist.
#

§ 5
Beschlüsse über die Bildung von Ausschüssen

( 1 ) Im Beschluss über die Bildung von Ausschüssen sind die einzelnen in den jeweiligen Ausschuss berufenen Mitglieder genau zu benennen. Soweit der Kirchenvorstand Ausschüsse gemäß den vorstehenden Bestimmungen bildet, aber deren Befugnisse im Einzelfall beschränken möchte, hat er diese Beschränkungen im Beschluss konkret zu benennen. Beschlüsse über die Bildung von Ausschüssen sind einschließlich etwaiger Beschränkungen von Befugnissen dem Erzbischöflichen Generalvikariat als beglaubigter Auszug aus dem Sitzungsbuch des Kirchenvorstandes zuzuleiten.
( 2 ) Die Erteilung von Generalvollmachten (Berechtigung zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte, soweit Vertretung zulässig ist) ist unzulässig.
#

§ 6
Sitzung und Beschlussfassung

( 1 ) Für die Sitzung und Beschlussfassung in Ausschüssen sind die §§ 15 bis 19 sowie § 20 Abs. 1 bis 3 KVVG entsprechend anzuwenden.
( 2 ) Willenserklärungen des Ausschusses, welche die Kirchengemeinde oder die vom Kirchenvorstand vertretenen Vermögensmassen berechtigen oder verpflichten sollen, sind stets von mindestens zwei Ausschussmitgliedern schriftlich abzugeben.
( 3 ) Ausschüsse sind dem Kirchenvorstand gegenüber rechenschaftspflichtig. Sie haben den Kirchenvorstand spätestens in dessen nächster Sitzung von allen wesentlichen Vorgängen, insbesondere der Abgabe von Willenserklärungen, welche die Kirchengemeinde oder die vertretenen Vermögensmassen berechtigen oder verpflichten sollen, schriftlich oder zu Protokoll des Kirchenvorstandes in Kenntnis zu setzen.
( 4 ) Die kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse, insbesondere nach § 22 KVVG, bleiben unberührt und sind vor der Abgabe von Willenserklärungen auch von Ausschüssen zwingend zu beachten.
#

§ 7
Entsprechende Anwendung

Die Vorschriften gelten für die Ausschüsse der Verbandsvertretungen der Kirchengemeindeverbände und der Gemeindeverbände entsprechend.
#

§ 8
Inkrafttreten

Die Ausführungsbestimmungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft. Zugleich tritt Art. 3 „Ausführungsbestimmungen über die Bildung von Ausschüssen der Kirchenvorstände im Erzbistum Köln“ der Einführungsverordnung zum Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetz für die Erzdiözese Köln vom 14. Oktober 2024 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2024, Nr. 187, S. 318 ff.; zuletzt geändert am 28. April 2025, Amtsblatt des Erzbistums Köln 2025, Nr. 92, S. 181) außer Kraft.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER