Erzbistum Köln
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Mustersatzung
eines Katholischen Gemeindeverbands (GV)

Vom 8. Dezember 2025

ABl. EBK 2026, Nr. 8, S. 25

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Präambel

1Der Katholische Gemeindeverband ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts der Rechtsträger, der die kooperative Pastoral auf Stadt- oder Kreisdekanatsebene unterstützt und ermöglicht. 2Durch ihn nimmt das Stadt- oder Kreisdekanat am allgemeinen weltlichen Rechtsverkehr teil.
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§ 1
Name und Sitz

(1) Die Katholischen Kirchengemeinden St… bilden zum Zweck der Erfüllung gemeinsamer Aufgaben für Seelsorge und Verwaltung auf Stadt- oder Kreisdekanatsebene unter der Bezeichnung „Katholischer Gemeindeverband … “ einen Gemeindeverband im Sinne der §§ 26 ff. KVVG und der Ausführungsbestimmungen für die Katholischen (Kirchen-) Gemeindeverbände im Erzbistum Köln nach §§ 26 ff KVVG.
(2) Der Gemeindeverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Der Sitz des Gemeindeverbands ist … .
(4) Der Gemeindeverband führt ein eigenes Siegel mit der Umschrift „Katholischer Gemeindeverband …-Körperschaft des öffentlichen Rechts“.
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§ 2
Aufgaben

(1) Der Gemeindeverband nimmt überörtliche Aufgaben für die ihm angehörenden Kirchengemeinden auf Stadt- oder Kreisdekanatsebene wahr.
(2) Der Gemeindeverband nimmt im Einzelnen folgende Aufgaben wahr: … .
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§ 3
Organe

Organe des Gemeindeverbands sind
  • die Verbandsvertretung und
  • der Verbandsvorstand.
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§ 4
Verbandsvertretung und Verbandsvorstand des Gemeindeverbands

(1) 1Die Angelegenheiten des Gemeindeverbands werden von der Verbandsvertretung wahrgenommen. 2Ihr obliegen die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss des Gemeindeverbands. 3Angelegenheiten von besonderer Bedeutung sind ihr zur Beschlussfassung vorzulegen.
(2) Die Verbandvertretung hat einen Verbandsvorstand zu wählen. Vorsitzender des Verbandsvorstands ist der Vorsitzende der Verbandsvertretung, d. h. der jeweilige Stadt- oder Kreisdechant.
(3) 1Die Mitglieder der Verbandsvertretung sind zur gewissenhaften Beachtung der staatlichen und kirchlichen Rechtsvorschriften sowie zur Verschwiegenheit über alle nicht öffentlichen Umstände verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. 2Die Verschwiegenheitsverpflichtung gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt. 3Bei Amtsantritt sind die Mitglieder durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 sowie das Datengeheimnis und die Einhaltung der einschlägigen Datenschutzregelungen zu verpflichten.
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§ 5
Vertretung

(1) 1Der Gemeindeverband wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich durch den Vorsitzenden des Verbandsvorstands und ein weiteres Mitglied des Verbandsvorstands vertreten. 2Ist der Vorsitzende verhindert, wird der Kirchengemeindeverband durch den stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstands vertreten.
(2) 1Willenserklärungen, die den Gemeindeverband Dritten gegenüber verpflichten müssen von dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstands schriftlich unter Beidrückung des Siegels abgegeben werden. 2Bei Vorliegen einer digitalen Signatur und eines digitalen Siegels ist Textlichkeit ausreichend.
(3) Die kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigungserfordernisse und die notwendige Beteiligung erzbischöflicher Gremien sind zu beachten.
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§ 6
Mitgliedschaft, Aufnahme, Ausscheiden und Ausschluss von Mitgliedern

(1) 1Möchte eine Kirchengemeinde dem Gemeindeverband beitreten, ist ein Antrag an den Verbandsvorstand zu stellen. 2Die Verbandsvertretung entscheidet über die Aufnahme der antragstellenden Kirchengemeinde.
(2) 1Das Ausscheiden einer Kirchengemeinde aus dem Gemeindeverband bestimmt sich nach § 28 Abs. 1 und Abs. 3 des KVVG. 2Scheidet eine Kirchengemeinde aus dem Gemeindeverband aus, findet kein Vermögensausgleich und keine Vermögensauseinandersetzung statt.
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§ 7
Auflösung des Gemeindeverbands und Vermögensanfall

(1) Die Voraussetzungen für die Auflösung eines Gemeindeverbands ergeben sich aus § 28 Abs. 2 und Abs. 3 KVVG.
(2) Im Falle der Auflösung des Gemeindeverbands fällt das Vermögen an den Rechtsnachfolger, sofern der Erzbischof von Köln keine andere Anordnung trifft.
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§ 8
Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten

Im Falle von Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Gemeindeverbands entscheidet der Erzbischof.
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§ 9
Anwendbarkeit der Ausführungsbestimmungen nach §§ 26 ff KVVG

Im Übrigen gelten die Ausführungsbestimmungen für die Katholischen (Kirchen-) Gemeindeverbände im Erzbistum Köln nach §§ 26 ff KVVG.
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Diese Mustersatzung tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2026 in Kraft.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER