Erzbistum Köln
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Ausführungsbestimmungen für die Katholischen (Kirchen-) Gemeindeverbände im Erzbistum Köln nach §§ 26 ff des Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetzes für die Erzdiözese Köln (KVVG)
Vom 8. Dezember 2025
####§ 1
Aufgaben eines (Kirchen-) Gemeindeverbandes
Die Aufgaben eines (Kirchen-) Gemeindeverbands ergeben sich im Einzelnen aus der jeweiligen Satzung nach § 31 des Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetzes für die Erzdiözese Köln (KVVG).
#§ 2
Verbandsvertretung
(1) 1Organ des (Kirchen-) Gemeindeverbands ist die Verbandsvertretung. 2Sie setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und je zwei Mitgliedern der Kirchenvorstände der an den Verband angeschlossenen Kirchengemeinden.
(2) 1Vorsitzender der Verbandsvertretung ist ein kanonischer Pfarrer der an den Verband angeschlossenen Kirchengemeinden. 2Den stellvertretenden Vorsitzenden wählt die Verbandsvertretung aus ihrer Mitte.
(3) 1Die in die Verbandsvertretung zu wählenden je zwei Vertreter der dem (Kirchen-) Gemeindeverband angeschlossenen Kirchengemeinden werden vom Kirchenvorstand aus dessen Mitgliedern gewählt. 2Die Amtszeit der gewählten Vertreter endet automatisch mit dem Ausscheiden aus dem Kirchenvorstand. 3Scheidet ein Mitglied während seiner Amtszeit aus der Verbandsvertretung aus, so wählt der Kirchenvorstand einen neuen Vertreter für die Verbandsvertretung. 4Eine Wiederwahl ist zulässig.
(4) 1Die Wahl von Ersatzvertretern für den gewählten Vertreter der Kirchengemeinde ist in der Kirchenvorstandssitzung, in der auch der Vertreter der Kirchengemeinde gewählt wird, zulässig. 2Der Ersatzvertreter kann den gewählten Vertreter in der Verbandsvertretung vertreten.
(5) Mitarbeitende des (Kirchen-) Gemeindeverbands, seiner Einrichtungen und der angeschlossenen Kirchengemeinden können nicht Mitglieder der Verbandsvertretung sein.
#§ 3
Konstituierung der Verbandsvertretung
(1) 1Nach jeder für das gesamte Erzbistum Köln festgelegten Kirchenvorstandswahl fordert der Vorsitzende der Verbandsvertretung die Mitgliedergemeinden des (Kirchen-) Gemeindeverbands auf, die vom Kirchenvorstand gewählten Mitglieder für die Verbandsvertretung zu benennen. 2Die erste Sitzung der Verbandsvertretung soll unverzüglich nach der Konstituierung der Kirchenvorstände stattfinden.
(2) In der jeweils ersten Sitzung der Verbandsvertretung nach der Kirchenvorstandswahl muss Folgendes festgestellt und bestimmt werden:
- Feststellung der ordnungsgemäßen Konstituierung der Verbandsvertretung;
- Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden;
- Wahl des Schriftführers;
- Beschlussfassung über die Bestellung eines Verbandsvorstands;
- Wahl der Mitglieder des Verbandsvorstands.
(3) Die Verbandsvertretung bleibt unabhängig von den Kirchenvorstandswahlen bis zur Konstituierung einer neuen Verbandsvertretung bestehen, auch wenn die Vertreter der Kirchengemeinden nicht mehr Mitglied des Kirchenvorstands sind.
(4) Im Fall einer außerordentlichen Neuwahl eines Kirchenvorstandes hat dieser auf seiner konstituierenden Sitzung seine Vertreter für die Verbandsvertretung zu wählen und sie dem Vorsitzenden der Verbandsvertretung unverzüglich mitzuteilen.
#§ 4
Sitzungen der Verbandsvertretung
(1) 1Die Verbandsvertretung wird durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. 2Die Einladung kann in Schrift- oder Textform an die Mitglieder der Verbandsvertretung erfolgen. 3Gleichzeitig ist die Tagesordnung mitzuteilen. 4Die Sitzungsvorlagen sollen beigefügt werden. 5Die Einladungen müssen spätestens eine Woche vor dem Sitzungstag versendet werden.
(2) 1Der Vorsitzende beruft die Verbandsvertretung ein, so oft es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte erforderlich ist. 2Die Einberufung der Verbandsvertretung hat wenigstens zweimal im Jahr zu erfolgen.
(3) Im Übrigen ist die Verbandsvertretung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der gewählten Mitglieder der Verbandsvertretung den Vorsitzenden darum ersucht oder die Erzbischöfliche Behörde es verlangt.
(4) 1Die Sitzungen der Verbandsvertretung sind nicht öffentlich. 2Sie werden von dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. 3§ 18 KVVG gilt entsprechend.
#§ 5
Beschlussfassung durch die Verbandsvertretung
(1) 1Die Verbandsvertretung ist beschlussfähig, wenn wenigsten die Hälfte der gewählten Mitglieder der Verbandsvertretung anwesend ist. 2Ist die Verbandsvertretung nicht beschlussfähig, so ist erneut einzuladen und zwar unter Mitteilung der gleichen Tagesordnung und mit dem Hinweis darauf, dass in dieser Sitzung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen die Verbandsvertretung beschlussfähig ist. 3Die Einladung zu einer neuen Sitzung kann frühestens am Tag nach der Sitzung, zu welcher zuerst eingeladen wurde, ausgesprochen werden.
(2) 1Die Verbandsvertretung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 3Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. 4Bei Wahlen hat im Falle der Stimmengleichheit eine Stichwahl zu erfolgen. 5Führt auch diese zur Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
(3) 1Die Abstimmungen der Verbandsvertretung werden grundsätzlich öffentlich durch Abgabe des Handzeichens durchgeführt. 2Geheime Abstimmung soll bei der Behandlung von Personalangelegenheiten, bei Wahlen oder, wenn mindestens ein Drittel der Sitzungsteilnehmer dieses fordert, erfolgen.
(4) 1Besteht bei einem Mitglied die Besorgnis der Befangenheit, so darf es weder an der Beratung oder Beschlussfassung teilnehmen. 2§ 19 KVVG gilt entsprechend.
#§ 6
Protokoll
1Über die Beschlüsse der Verbandsvertretung ist ein Protokoll anzufertigen. 2§ 20 KVVG gilt entsprechend.
#§ 7
Ausschüsse
(1) 1Die Verbandsvertretung kann Sachausschüsse bilden, um ihre Beschlüsse vorzubereiten und auszuführen. 2Den Ausschüssen können auch nicht zum Vertreter bestellte andere Kirchenvorstandsmitglieder der betreffenden Kirchengemeinden angehören. 3Den Ausschüssen soll jeweils mindestens ein Mitglied der Verbandsvertretung angehören.
(2) Den Ausschüssen kann auf der Grundlage von Beschlüssen der Verbandsvertretung auch die rechtsgeschäftliche Vertretung für bestimmte Sach- oder Geschäftsbereiche übertragen werden.
(3) Die Ausführungsbestimmung über die Bildung von Ausschüssen der Kirchenvorstände im Erzbistum Köln gelten in der jeweils geltenden Fassung entsprechend mit der Maßgabe, dass die Verbandsvertretung in der Regel nur einen Personalausschuss und einen Kita-Ausschuss, falls der (Kirchen-) Gemeindeverband Kitaträger ist, bilden soll.
#§ 8
Verbandsvorstand
(1) 1Die Verbandsvertretung hat einen Vorstand als Organ für den Verband zu bestellen. 2Die Vorschriften der Ausführungsbestimmungen zur Bestimmung von Geschäften der laufenden Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 3 S.1 KVVG in der jeweils geltend Fassung gelten entsprechend. 3Weitere Bevollmächtigungen des Verbandsvorstands durch die Verbandsvertretung sind zulässig.
(2) 1Der Vorsitzende der Verbandsvertretung und dessen Stellvertreter sind gleichzeitig der Vorsitzende und der Stellvertreter des Vorsitzenden des Verbandsvorstands. 2Die weiteren Mitglieder werden von der Verbandsvertretung aus ihrer Mitte gewählt. 3Die Gesamtzahl der gewählten Mitglieder sollte vier nicht überschreiten.
(3) 1Der Verbandsvorstand bleibt bis zur Konstituierung einer neuen Verbandsvertretung bestehen. 2Im Übrigen gilt § 3 Abs. 3 entsprechend.
#§ 9
Aufgaben des Verbandsvorstands
(1) 1Der Vorsitzende des Verbandvorstands vertritt den (Kirchen-) Gemeindeverband gerichtlich und außergerichtlich zusammen mit einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstands. 2Bei Verhinderung des Vorsitzenden vertritt der Stellvertreter gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstands. 3Der Verbandsvorstand verwaltet das Vermögen des (Kirchen-) Gemeindeverbands nach Maßgabe der Beschlüsse der Verbandsvertretung. 4Er kann einen Geschäftsführer bestellen.
(2) Der Verbandsvorstand kann den Geschäftsführer durch Beschluss ermächtigen, bestimmte Maßnahmen ohne weitere Befassungen des Verbandsvorstands umzusetzen.
(3) Der Geschäftsführer ist verpflichtet, den Verbandsvorstand spätestens in dessen nächster Sitzung über die seit der letzten Sitzung getroffenen Maßnahmen schriftlich zu unterrichten.
(4) Die kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigungsvorbehalte in ihrer jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
#§ 10
Sitzung des Verbandsvorstands
(1) 1Der Verbandsvorstand wird durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. 2Die Einladung ergeht textlich an die Mitglieder des Vorstands. 3Gleichzeitig ist die Tagesordnung der Sitzung mitzuteilen. 4Die Sitzungsunterlagen sollen beigefügt werden. 5Die Einladungen müssen spätestens eine Woche vor dem Sitzungstag zugesandt werden.
(2) Der Vorstand ist einzuberufen, wenn mindestens ein Mitglied des Vorstands den Vorsitzenden darum ersucht oder die Erzbischöfliche Behörde es verlangt.
(3) 1Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstands teil. 2Er hat das Recht auf Gehör. 3Der Vorsitzende kann anderen Personen die Teilnahme an der Sitzung gestatten, wenn er dies für erforderlich hält oder die Mehrheit der anwesenden Mitglieder es fordert. 4Vertreter der Erzbischöflichen Behörde haben das Recht auf Teilnahme und Gehör.
(4) 1Die Sitzungen werden von dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. 2Die Sitzungen sind nicht öffentlich. 3§ 18 KVVG gilt entsprechend.
#§ 11
Beschlussfassungen durch den Verbandsvorstand
1Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der gewählten Mitglieder des Vorstands anwendend ist. 2Im Übrigen gilt § 5 entsprechend.
#§ 12
Sitzungsniederschrift der Sitzungen des Verbandsvorstands
Die Bestimmungen des § 6 gelten entsprechend.
#§ 13
Widerspruch und Beanstandung
(1) 1Der Vorsitzende kann einem Beschluss der Verbandsvertretung oder des Verbandvorstands innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Beschlussfassung widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass der Beschluss kirchliche oder allgemeine Interessen gefährdet. 2Der an das Erzbischöfliche Generalvikariat zu richtende Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. 3Die Entscheidung des Erzbischöflichen Generalvikariats über den Widerspruch ist unanfechtbar.
(2) 1Verletzt ein Beschluss der Verbandsvertretung oder des Verbandsvorstands geltendes Recht, so hat der Vorsitzende den Beschluss innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Beschlussfassung zu beanstanden. 2Die an das Erzbischöfliche Generalvikariat zu richtende Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. 3Die Entscheidung des Erzbischöflichen Generalvikariates ist endgültig.
(3) 1Richten sich Beschlüsse gegen eine Kirchengemeinde des (Kirchen-) Gemeindeverbands, so steht dieser das Anrufungsrecht beim Erzbischöflichen Generalvikariat innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Bekanntwerden des Beschlusses zu. 2Der Beschluss des Erzbischöflichen Generalvikariats ist unanfechtbar.
#§ 14
Entsprechende Anwendung des KVVG auf (Kirchen-) Gemeindeverbände
Die Bestimmungen des KVVG sind im Übrigen entsprechend anwendbar.
#§ 15
Inkrafttreten
Die Ausführungsbestimmungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft.