Erzbistum Köln
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Ausführungsbestimmungen für die Katholischen (Kirchen-) Gemeindeverbände im Erzbistum Köln nach §§ 26 ff des Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetzes für die Erzdiözese Köln (KVVG)

Vom 8. Dezember 2025

ABl. EBK 2026, Nr. 4, S. 17

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§ 1
Aufgaben eines (Kirchen-) Gemeindeverbandes

Die Aufgaben eines (Kirchen-) Gemeindeverbands ergeben sich im Einzelnen aus der jeweiligen Satzung nach § 31 des Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetzes für die Erzdiözese Köln (KVVG).
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§ 2
Verbandsvertretung

( 1 ) Organ des (Kirchen-) Gemeindeverbands ist die Verbandsvertretung. Sie setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und je zwei Mitgliedern der Kirchenvorstände der an den Verband angeschlossenen Kirchengemeinden.
( 2 ) Vorsitzender der Verbandsvertretung ist ein kanonischer Pfarrer der an den Verband angeschlossenen Kirchengemeinden. Den stellvertretenden Vorsitzenden wählt die Verbandsvertretung aus ihrer Mitte.
( 3 ) Die in die Verbandsvertretung zu wählenden je zwei Vertreter der dem (Kirchen-) Gemeindeverband angeschlossenen Kirchengemeinden werden vom Kirchenvorstand aus dessen Mitgliedern gewählt. Die Amtszeit der gewählten Vertreter endet automatisch mit dem Ausscheiden aus dem Kirchenvorstand. Scheidet ein Mitglied während seiner Amtszeit aus der Verbandsvertretung aus, so wählt der Kirchenvorstand einen neuen Vertreter für die Verbandsvertretung. Eine Wiederwahl ist zulässig.
( 4 ) Die Wahl von Ersatzvertretern für den gewählten Vertreter der Kirchengemeinde ist in der Kirchenvorstandssitzung, in der auch der Vertreter der Kirchengemeinde gewählt wird, zulässig. Der Ersatzvertreter kann den gewählten Vertreter in der Verbandsvertretung vertreten.
( 5 ) Mitarbeitende des (Kirchen-) Gemeindeverbands, seiner Einrichtungen und der angeschlossenen Kirchengemeinden können nicht Mitglieder der Verbandsvertretung sein.
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§ 3
Konstituierung der Verbandsvertretung

( 1 ) Nach jeder für das gesamte Erzbistum Köln festgelegten Kirchenvorstandswahl fordert der Vorsitzende der Verbandsvertretung die Mitgliedergemeinden des (Kirchen-) Gemeindeverbands auf, die vom Kirchenvorstand gewählten Mitglieder für die Verbandsvertretung zu benennen. Die erste Sitzung der Verbandsvertretung soll unverzüglich nach der Konstituierung der Kirchenvorstände stattfinden.
( 2 ) In der jeweils ersten Sitzung der Verbandsvertretung nach der Kirchenvorstandswahl muss Folgendes festgestellt und bestimmt werden:
  1. Feststellung der ordnungsgemäßen Konstituierung der Verbandsvertretung;
  2. Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden;
  3. Wahl des Schriftführers;
  4. Beschlussfassung über die Bestellung eines Verbandsvorstands;
  5. Wahl der Mitglieder des Verbandsvorstands.
( 3 ) Die Verbandsvertretung bleibt unabhängig von den Kirchenvorstandswahlen bis zur Konstituierung einer neuen Verbandsvertretung bestehen, auch wenn die Vertreter der Kirchengemeinden nicht mehr Mitglied des Kirchenvorstands sind.
( 4 ) Im Fall einer außerordentlichen Neuwahl eines Kirchenvorstandes hat dieser auf seiner konstituierenden Sitzung seine Vertreter für die Verbandsvertretung zu wählen und sie dem Vorsitzenden der Verbandsvertretung unverzüglich mitzuteilen.
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§ 4
Sitzungen der Verbandsvertretung

( 1 ) Die Verbandsvertretung wird durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Die Einladung kann in Schrift- oder Textform an die Mitglieder der Verbandsvertretung erfolgen. Gleichzeitig ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die Sitzungsvorlagen sollen beigefügt werden. Die Einladungen müssen spätestens eine Woche vor dem Sitzungstag versendet werden.
( 2 ) Der Vorsitzende beruft die Verbandsvertretung ein, so oft es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte erforderlich ist. Die Einberufung der Verbandsvertretung hat wenigstens zweimal im Jahr zu erfolgen.
( 3 ) Im Übrigen ist die Verbandsvertretung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der gewählten Mitglieder der Verbandsvertretung den Vorsitzenden darum ersucht oder die Erzbischöfliche Behörde es verlangt.
( 4 ) Die Sitzungen der Verbandsvertretung sind nicht öffentlich. Sie werden von dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. § 18 KVVG gilt entsprechend.
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§ 5
Beschlussfassung durch die Verbandsvertretung

( 1 ) Die Verbandsvertretung ist beschlussfähig, wenn wenigsten die Hälfte der gewählten Mitglieder der Verbandsvertretung anwesend ist. Ist die Verbandsvertretung nicht beschlussfähig, so ist erneut einzuladen und zwar unter Mitteilung der gleichen Tagesordnung und mit dem Hinweis darauf, dass in dieser Sitzung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen die Verbandsvertretung beschlussfähig ist. Die Einladung zu einer neuen Sitzung kann frühestens am Tag nach der Sitzung, zu welcher zuerst eingeladen wurde, ausgesprochen werden.
( 2 ) Die Verbandsvertretung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Bei Wahlen hat im Falle der Stimmengleichheit eine Stichwahl zu erfolgen. Führt auch diese zur Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
( 3 ) Die Abstimmungen der Verbandsvertretung werden grundsätzlich öffentlich durch Abgabe des Handzeichens durchgeführt. Geheime Abstimmung soll bei der Behandlung von Personalangelegenheiten, bei Wahlen oder, wenn mindestens ein Drittel der Sitzungsteilnehmer dieses fordert, erfolgen.
( 4 ) Besteht bei einem Mitglied die Besorgnis der Befangenheit, so darf es weder an der Beratung oder Beschlussfassung teilnehmen. § 19 KVVG gilt entsprechend.
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§ 6
Protokoll

Über die Beschlüsse der Verbandsvertretung ist ein Protokoll anzufertigen. § 20 KVVG gilt entsprechend.
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§ 7
Ausschüsse

( 1 ) Die Verbandsvertretung kann Sachausschüsse bilden, um ihre Beschlüsse vorzubereiten und auszuführen. Den Ausschüssen können auch nicht zum Vertreter bestellte andere Kirchenvorstandsmitglieder der betreffenden Kirchengemeinden angehören. Den Ausschüssen soll jeweils mindestens ein Mitglied der Verbandsvertretung angehören.
( 2 ) Den Ausschüssen kann auf der Grundlage von Beschlüssen der Verbandsvertretung auch die rechtsgeschäftliche Vertretung für bestimmte Sach- oder Geschäftsbereiche übertragen werden.
( 3 ) Die Ausführungsbestimmung über die Bildung von Ausschüssen der Kirchenvorstände im Erzbistum Köln gelten in der jeweils geltenden Fassung entsprechend mit der Maßgabe, dass die Verbandsvertretung in der Regel nur einen Personalausschuss und einen Kita-Ausschuss, falls der (Kirchen-) Gemeindeverband Kitaträger ist, bilden soll.
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§ 8
Verbandsvorstand

( 1 ) Die Verbandsvertretung hat einen Vorstand als Organ für den Verband zu bestellen. Die Vorschriften der Ausführungsbestimmungen zur Bestimmung von Geschäften der laufenden Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 3 S.1 KVVG in der jeweils geltend Fassung gelten entsprechend. Weitere Bevollmächtigungen des Verbandsvorstands durch die Verbandsvertretung sind zulässig.
( 2 ) Der Vorsitzende der Verbandsvertretung und dessen Stellvertreter sind gleichzeitig der Vorsitzende und der Stellvertreter des Vorsitzenden des Verbandsvorstands. Die weiteren Mitglieder werden von der Verbandsvertretung aus ihrer Mitte gewählt. Die Gesamtzahl der gewählten Mitglieder sollte vier nicht überschreiten.
( 3 ) Der Verbandsvorstand bleibt bis zur Konstituierung einer neuen Verbandsvertretung bestehen. Im Übrigen gilt § 3 Abs. 3 entsprechend.
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§ 9
Aufgaben des Verbandsvorstands

( 1 ) Der Vorsitzende des Verbandvorstands vertritt den (Kirchen-) Gemeindeverband gerichtlich und außergerichtlich zusammen mit einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstands. Bei Verhinderung des Vorsitzenden vertritt der Stellvertreter gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstands. Der Verbandsvorstand verwaltet das Vermögen des (Kirchen-) Gemeindeverbands nach Maßgabe der Beschlüsse der Verbandsvertretung. Er kann einen Geschäftsführer bestellen.
( 2 ) Der Verbandsvorstand kann den Geschäftsführer durch Beschluss ermächtigen, bestimmte Maßnahmen ohne weitere Befassungen des Verbandsvorstands umzusetzen.
( 3 ) Der Geschäftsführer ist verpflichtet, den Verbandsvorstand spätestens in dessen nächster Sitzung über die seit der letzten Sitzung getroffenen Maßnahmen schriftlich zu unterrichten.
( 4 ) Die kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigungsvorbehalte in ihrer jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
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§ 10
Sitzung des Verbandsvorstands

( 1 ) Der Verbandsvorstand wird durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Die Einladung ergeht textlich an die Mitglieder des Vorstands. Gleichzeitig ist die Tagesordnung der Sitzung mitzuteilen. Die Sitzungsunterlagen sollen beigefügt werden. Die Einladungen müssen spätestens eine Woche vor dem Sitzungstag zugesandt werden.
( 2 ) Der Vorstand ist einzuberufen, wenn mindestens ein Mitglied des Vorstands den Vorsitzenden darum ersucht oder die Erzbischöfliche Behörde es verlangt.
( 3 ) Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstands teil. Er hat das Recht auf Gehör. Der Vorsitzende kann anderen Personen die Teilnahme an der Sitzung gestatten, wenn er dies für erforderlich hält oder die Mehrheit der anwesenden Mitglieder es fordert. Vertreter der Erzbischöflichen Behörde haben das Recht auf Teilnahme und Gehör.
( 4 ) Die Sitzungen werden von dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. § 18 KVVG gilt entsprechend.
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§ 11
Beschlussfassungen durch den Verbandsvorstand

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der gewählten Mitglieder des Vorstands anwendend ist. Im Übrigen gilt § 5 entsprechend.
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§ 12
Sitzungsniederschrift der Sitzungen des Verbandsvorstands

Die Bestimmungen des § 6 gelten entsprechend.
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§ 13
Widerspruch und Beanstandung

( 1 ) Der Vorsitzende kann einem Beschluss der Verbandsvertretung oder des Verbandvorstands innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Beschlussfassung widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass der Beschluss kirchliche oder allgemeine Interessen gefährdet. Der an das Erzbischöfliche Generalvikariat zu richtende Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung des Erzbischöflichen Generalvikariats über den Widerspruch ist unanfechtbar.
( 2 ) Verletzt ein Beschluss der Verbandsvertretung oder des Verbandsvorstands geltendes Recht, so hat der Vorsitzende den Beschluss innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Beschlussfassung zu beanstanden. Die an das Erzbischöfliche Generalvikariat zu richtende Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung des Erzbischöflichen Generalvikariates ist endgültig.
( 3 ) Richten sich Beschlüsse gegen eine Kirchengemeinde des (Kirchen-) Gemeindeverbands, so steht dieser das Anrufungsrecht beim Erzbischöflichen Generalvikariat innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Bekanntwerden des Beschlusses zu. Der Beschluss des Erzbischöflichen Generalvikariats ist unanfechtbar.
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§ 14
Entsprechende Anwendung des KVVG auf (Kirchen-) Gemeindeverbände

Die Bestimmungen des KVVG sind im Übrigen entsprechend anwendbar.
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§ 15
Inkrafttreten

Die Ausführungsbestimmungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER